Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.01.2001 – 15 W (pat) 27/00

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kahr, der Richter Dr. Niklas, Dr. Jordan und der Richterin

Schroeter

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 20. Dezember 1990 eingereichte Patentanmeldung, für die die Priorität

DE 40 30 232.6 vom 25. September 1990 in Anspruch genommen worden ist, hat

das Deutsche Patentamt das Patent 40 40 905 mit der Bezeichnung

"Unterlagsbrett, insbesondere für die Herstellung von Beton-Erzeugnissen"

mit neun Patentansprüchen erteilt.

Gegen dieses Patent wurden zwei Einsprüche eingelegt. Eine Verletzungsbeklagte trat gemäß Patentgesetz § 59 Absatz 2 dem Einspruchsverfahren bei.

Nach Prüfung dieser Einsprüche wurde das Patent von der Patentabteilung 43 des

Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 10. Mai 2000 widerrufen,

weil die Entwicklung des beanspruchten Unterlagsbretts bei Kenntnis der Druckschriften

(1)

Derwent

Abstract

Ref.

86-344 697/52

zu

NL 850 13 43 A und

(2)

Prospektblatt der Anton Lutz GmbH "Lutz-Unterlagsbretter" LUB von 02/86

auf keiner erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Dem Beschluß lagen die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß der DE 40 40 905 C2

zugrunde.

Der Patentanspruch 1 lautete:

"Unterlagsbrett für die Herstellung von Betonerzeugnissen, wie

beispielsweise Verbundsteinen, welches im wesentlichen aus

thermoplasthaltigen Kunststoffabfällen durch Plastifizieren und

Extrudieren oder durch Verpressen des thermoplastischen Kunststoffanteils hergestellt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die

Längskanten des Brettkörpers mit Verstärkungsschienen (23) armiert sind, deren Höhe kleiner gewählt ist als die Höhe des Brettkörpers, derart, daß die Ober- und Unterseite des fertigen Unterlagsbrettes (20 c) über die Ober- und Unterseite der Verstärkungsschienen (23) übersteht."

Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber Beschwerde eingelegt und in der

mündlichen Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 eingereicht. Dieser Patentanspruch 1 lautet:

"Unterlagsbrett für die Herstellung von Betonerzeugnissen, wie

beispielsweise Verbundsteinen, welches im wesentlichen aus

thermoplasthaltigen Kunststoffabfällen durch Plastifizieren und

Extrudieren oder durch Verpressen des thermoplastischen Kunststoffanteils hergestellt ist, dadurch gekennzeichnet, daß die

Längskanten des Brettkörpers mit Verstärkungsschienen (23) armiert sind, deren Höhe kleiner gewählt ist als die Höhe des Brettkörpers, derart, daß die Ober- und Unterseite des fertigen Unterlagsbrettes (20 c) über die Ober- und Unterseite der Verstärkungsschienen (23) übersteht und daß die Verstärkungsschienen (23) in den Brettkörper eingegossen sind, derart, daß die Verstärkungsschienen (23) in Wirkverbindung mit dem Thermoplastmaterial des Brettkörpers treten, und daß die Verstärkungsschienen (23) ein im wesentlichen C-förmiges Profil aufweisen."

Der Patentinhaber beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung neu überreichten Patentanspruchs 1, an den

sich die erteilten Patentansprüche 3 bis 9 in entsprechender

Rücknumerierung in 2 bis 8 anschließen, wobei im jetzt geltenden

Patentanspruch 6 das letzte Wort "ist" durch "sind" ersetzt wird

und im jetzt geltenden Patentanspruch 8 der Rückbezug "nach einem der Ansprüche 1 bis 13" ersetzt wird durch "

nach einem der Ansprüche 1 bis 7" sowie Beschreibung Spalte 1,

Zeile 1 bis Spalte 4, Zeile 58, unter Streichung von Spalte 4,

Zeile 59 bis 63 sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 jeweils

gemäß DE 40 40 905 C2.

Die Einsprechenden I bis III stellten übereinstimmend den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende II, die per Fax am 25. Januar 2001 diesen Antrag stellte, teilte

mit demselben Fax mit, daß sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen

werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden und daher zulässig

(PatG § 73). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Gegen die Offenbarung der geltenden Patentansprüche 1 bis 8 bestehen keine

Bedenken, da sich deren Merkmale in den ursprünglichen und erteilten Unterlagen

finden lassen (vgl. ursprüngliche Patentansprüche 1, 4 bis 8 und 10 bis 14 iVm

ursprünglicher Beschreibung Seite 12 Absatz 1 und erteilte Patentansprüche 1 bis

9).

2. Die Neuheit des Unterlagsbretts gemäß Patentanspruch 1 ist gegeben, da in

keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ein Unterlagsbrett mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 beschrieben ist, wie es sich aus der nachstehenden

Erörterung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt.

Die Entwicklung des beanspruchten Gegenstands beruht jedoch auf keiner erfinderischen Tätigkeit.

Bei der Herstellung von Betonerzeugnissen, wie Verbundsteinen, Platten, Blöcken, Bordsteinen, werden üblicherweise Unterlagsplatten aus Holz verwendet,

wobei diese aus Einzelbohlen hergestellt sind, die mit Torstählen zusammengezogen und an den Stirnseiten mit Metallprofilen geschützt sind. Der Anmelder sieht

bei diesen bekannten Unterlagsbrettern aus Holz den Nachteil, daß sie an den

Stoßstellen der Einzelbohlen Fugen aufweisen, welche die Glattheit der Oberfläche unterbrechen, weiterhin trete durch klimatische und mechanische Einflüsse

ein Abrieb an den Oberflächen auf. Dazu komme, daß die Wartung solcher Holz-

Unterlagsbretter durch regelmäßiges Einölen, Imprägnieren usw aufwendig sei.

Der Anmelder will daher mit dem Patentgegenstand die Aufgabe lösen, eine Unterlagsplatte für die Herstellung von Betonerzeugnissen mit einer ausreichend hohen Eigensteifigkeit zur Verfügung zu stellen, die die herkömmlichen Unterlagsplatten aus Holz unmittelbar, dh, ohne Änderung von Produktionseinrichtungen ersetzen können, ohne wesentlich teurer zu sein.

Die in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents beschriebenen Holz-Unterlagsbretter für die Herstellung von Betonerzeugnissen sind aus (2) Prospektblatt

der Anton Lutz GbmH "Lutz-Unterlagsbretter" LUB 02/86 bekannt. Diese Firma hat

nach eigenen Angaben als einer der größten Hersteller für Schalungstafeln ihre

ganze Erfahrung in die Entwicklung der dort beschriebenen Unterlagsbretter eingesetzt (vgl (2) Überschrift der 1. S). Die in (2) beschriebenen Unterlagsbretter

haben an den Stirnseiten einen C-förmigen profilierten Kantenschutz aus verzinktem Stahlblech, dessen Höhe kleiner gewählt ist als die Höhe des Brettkörpers,

derart, daß die Ober- und Unterseite des fertigen Unterlagsbrettes über die Ober-

und Unterseite der Verstärkungsschienen übersteht (vgl die in (2) auf der 2. und

3. Seite dargestellten U- und C-Profile). Daß dabei der Kantenschutz gleichzeitig

verstärkend wirkt, ergibt sich aus dem Material und der Funktion als Kantenschutz.

Daß in (2) die Stirnseiten verstärkt sind, beim Patentgegenstand jedoch die

Längsseiten, ist entgegen der Auffassung des Patentinhabers kein erfindungswesentlicher Unterschied, da unter den Parteien Einigkeit darüber besteht, daß in

jedem Fall die Seiten verstärkt sein müssen, die im Betriebsablauf auf den Führungsschienen gleiten bzw an denen der Greifer zum Umsetzen des Brettes angreift. Damit unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand von dem aus (2)

bekannten im wesentlichen dadurch, daß

1. die Unterlagsbretter im wesentlichen aus thermoplasthaltigen

Kunststoffabfällen hergestellt sind, wobei die Herstellung

2. durch Plastifizieren und Extrudieren oder durch Verpressen des

thermoplastischen Kunststoffanteils geschieht und daß

3. die Verstärkungsschienen in den Brettkörper eingegossen sind,

derart, daß sie in Wirkverbindung mit dem Thermoplastmaterial

des Brettkörpers treten.

Am Prioritätstag vor die patentgemäße Aufgabe gestellt, Unterlagsbretter mit

glatten, pflegeleichten Oberflächen herzustellen, die in etwa die gleiche Eigensteifigkeit besitzen wie die aus (2) bekannten Unterlagsbretter, wird der Fachmann

auch die Anregungen aus (1) Derwent Abstract Ref. 86-344 697/52 zu NL

850 13 43 A berücksichtigen. Aus dieser Druckschrift ist ihm bekannt, daß man

Schalungsbretter im Betonbau aus themoplastischen Kunststoffabfällen, bevorzugt

aus Polyalkylenen, die mehr als 70 Gew-% Polyäthylen enthalten, durch Extrudieren herstelllen kann. Dem Fachmann ist bei der Lektüre dieser Druckschrift klar,

daß er so zu einstückigen Platten mit glatten Oberflächen kommt. Es lag damit

aber nahe, die aus (2) bekannten Holzbohlen durch Kunststoffplatten (mit glatter

Oberfläche) zu ersetzen. Durch die Verwendung solcher Kunststoffplatten bei der

Herstellung von Betonerzeugnissen war es auch naheliegend, auf die aus (1) bekannten aufwendigen rückseitigen Gitterverstärkungen zum Fixieren der bekannten Schalungsbretter zu verzichten und als Verstärkung der Platten die aus (2) als

zweckmäßig erkannten Kantenschutzprofile als Verstärkung weiterzuverwenden,

wenn ein Einsatz in Fertigungsstraßen mit seitlich ansetzenden Greifern vorgesehen war. Damit ist jedoch die patentgemäße Aufgabe in naheliegender Weise gelöst.

Die Befestigung der Kantenprofile an den Brettern ist eine rein handwerkliche

Maßnahme und nicht erfinderisch. Es bleibt dem Fachmann freigestellt, ob er sie

durch Verschrauben, Vernieten oder sonstige Weise befestigen will. Besonders

wirksam ist jedoch bei gießfähigen Materialien das Einlegen der Profile in die

Gießform, wie es zB in (3) GB 11 68 418 bei der Herstellung von Leichtpaletten,

einem technischen Nachbargebiet, beschrieben ist (vgl (3) S 2 Z 23 bis 31 iVm

den Fig 8 und 9), da die Profile auf diese Weise offensichtlich in besonders gute

Wirkverbindung mit dem Thermoplastmaterial des Brettkörpers treten (vgl (3) S 2

Z 34 bis 41).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist damit nicht patentfähig. Mit ihm fallen

auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8, da über einen Antrag nur

insgesamt entschieden werden kann

(BGH GRUR 1997, 120 bis 122

- elektrisches Speicherheizgerät).

Kahr

Niklas

Jordan

Schroeter

br/Ju