Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 29.01.2001 – 5 W (pat) 3/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …

hier: Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 29. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie der Richter

Dr. Schade und Dipl.-Ing. Dr. Kaminski 10.99

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstele - vom 1. September 1999 aufgehoben.

2. Dem Anmelder wird für das Eintragungsverfahren betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung …Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Als Vertreter wird Patentanwalt W…,

K… Ring in V…, beigeordnet.

G r ü n d e

I

Mit Beschluß vom 1. September 1999 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Anmelders der Gebrauchsmusteranmeldung … auf Gewährung der Verfahrungskostenhilfe für das Eintragungsverfahren zurückgewiesen, nachdem sie ihn vergeblich aufgefordert hatte, die "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" auf dem

vorgeschriebenen Vordruck (A 9541) in leserlicher Form zu übersenden.

Gegen den Beschluß hat er mit Schreiben vom 5. Oktober 1999, eingegangen am

6. Oktober 1999, Beschwerde eingelegt, sein Begehren weiterverfolgt und sinngemäß beantragt, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom

1. September 1999 aufzuheben, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren der Gebrauchsmusteranmeldung … zu bewilligen und einen Patentanwalt beizuordnen.

Der Antragsteller hat am 19. Juli 2000 den ausgefüllten Vordruck mit der Erklärung

über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.

Mit Schreiben vom 12. September 2000 hat die Patentanwaltskammer auf entsprechende Anfrage des Senats Patentanwalt W…,

K… Ring in V…, als

für die Beiordnung in Betracht kommenden anwaltlichen Vertreter namhaft gemacht.

II

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn

der Antragsteller ist berechtigt, Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren zu erhalten (§ 21 Abs 1 GebrMG iVm § 130 Abs 1 PatG). Er ist nicht in der Lage, die Verfahrenskosten aufzubringen. Sein Eintragungsantrag bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegter Erklärung über die persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnisse geht hervor, dass er nach seinen persönlichen und

wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht aufbringen

kann.

Die Beiordnung eines Vertreters nach § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 133 PatG erschien zur sachdienlichen Erledigung des Eintragungsverfahrens erforderlich. Da

der Antragsteller nicht selber einen Patentanwalt namhaft gemacht hat, wird der

im Tenor aufgeführte Patentanwalt beigeordnet.

Goebel

Dr. Schade

Dr. Kaminski

Na/Be