Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 30.01.2001 – 17 W (pat) 11/00

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Januar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 195 26 800.8-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der Richter Dipl.-Ing. Bertl und Dipl.-Ing. Prasch

sowie der Richterin Püschel 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zum Datenaustausch zwischen einer Datenverarbeitungseinrichtung und einer Bussteuereinrichtung"

wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, daß der Patentanspruch 1 nicht gewährbar sei, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

"Verfahren zum Datenaustausch zwischen einer Datenverarbeitungseinrichtung und einer an einer Busleitung eines bidirektionalen, seriellen und asynchronen Bussystems zur Übertragung

von Datenpaketen begrenzter Länge angeschlossenen Bussteuereinrichtung, die zumindest im Empfangskanal Puffermittel zur

abrufbaren Zwischenspeicherung einer Mehrzahl empfangener

Datenpakete aufweist und die nach Empfang eines Datenpaketes

ein Unterbrechungssignal generiert und an die Datenverarbeitungseinrichtung sendet, wobei die Datenverarbeitungseinrichtung

und die Bussteuereinrichtung über einen Datenbus, einen

Adreßbus und einen Steuersignalbus miteinander verbunden sind,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,

daß das Unterbrechungssignal in Abhängigkeit von der Anzahl der

empfangenen Datenpakete und der seit Empfang des letzten

Datenpaketes verstrichenen Zeit generiert wird."

Beim Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag sind gegenüber dem Hauptantrag die

Worte "dadurch gekennzeichnet, daß " ersetzt durch "und wobei".

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Datenaustausch

zwischen einer Datenverarbeitungseinrichtung und einer Bussteuereinrichtung

anzugeben, das es gestattet, unter Berücksichtigung wechselnder Transferraten

mit möglichst wenigen Unterbrechungen der Abarbeitung in der Datenverarbeitungseinrichtung zum Zwecke des Datenaustausches auszukommen und trotzdem

einen verzugsarmen Datendurchsatz zu realisieren (Beschreibung Seite 2, letzter

Absatz und Seite 2a, Absatz 1).

Bei der ursprünglichen Art Daten zu übertragen sei, wie die Anmelderin ausführt,

jedes Wort sofort übernommen worden, was zu einer starken Belastung der CPU

geführt habe. Zur Abhilfe sei schon früher ein Puffer vorgesehen worden, in dem

die Datenpakete aufgesammelt wurden. Dieser Puffer werde bei einem vorgegebenen Füllstand geleert. Der Nachteil dieser Lösung liege darin, daß bei einem

geringen Datenverkehr der Füllstand nicht erreicht werde und so die Daten über

einen unzulässig langen Zeitraum in dem Puffer verblieben. Mit dem vorliegenden

Verfahren werde erreicht, die Daten vor ihrem "Verfallsdatum" auszulesen. Mit der

einteiligen Fassung des Patentanspruchs nach Hilfsantrag solle ausgedrückt werden, daß die beiden Alternativen, Füllstand und Zeitablauf, gleichwertig seien. Die

Verknüpfung dieser beiden Optionen im Patentanspruch 1 mit "und" sei im Sinne

einer Aufzählung zu verstehen.

Die Anmelderin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte

Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: ursprünglich eingereichte Patentansprüche 1 bis 5,

Beschreibung Seiten 2, 2a, eingegangen am 10. Juni 1996, mit

der Maßgabe, daß es auf Seite 2a in der ersten Zeile "verzugsarmen" statt "vorzugsarmen" heißt, sowie ursprünglich eingereichte

Seiten 1, 3 bis 5,

ursprünglich eingereichte 1 Blatt Zeichnung mit Figur 1,

hilfsweise mit dem am 22. September 2000 eingegangenen Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag, übrige Unterlagen wie Hauptantrag.

II.

Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder nach Haupt- noch

nach Hilfsantrag auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und deshalb nach § 4

PatG nicht patentfähig ist.

Beim vorliegenden Verfahren geht es um den Datenaustausch zwischen einer

Datenverarbeitungseinrichtung und einer Busleitung oder eigentlich um die Übernahme der empfangenen Daten aus einem Empfangspuffer in den Mikroprozessor. Die Daten werden von der Busleitung empfangen und in einem FIFO-Speicher gesammelt. Der Mikroprozessor soll nicht bei jedem Datenpaket unterbrochen werden, deshalb werden mehrere Pakete aufgesammelt. Ein Füllstandsanzeiger (4411) überwacht den Füllstand des FIFOs und erzeugt bei einem vorgegebenen Wert ein Signal. Andererseits soll aber ein Datenpaket, bei geringem

Datenverkehr, nicht zu lange im FIFO verbleiben. Deshalb wird nach einer vorgegebenen Zeit ein Signal erzeugt, um das FIFO auszulesen.

Im Prüfungsverfahren wurde die Druckschrift

DE 41 04 957 A1

genannt.

Sie betrifft eine Schaltung zur Verbindung eines Mikroprozessorsystems mit einem

Kommunikationskanal. Die empfangenen Daten werden in einem FIFO (F2)

gespeichert. Eine Signalisierungsschaltung (S) erzeugt abhängig vom Füllstand

des FIFOs ein Signal für den Mikroprozessor (MP).

Hauptantrag:

Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist neu, da es aus dieser Druckschrift

nicht bekannt ist, ein Unterbrechungssignal in Abhängigkeit von der seit Empfang

des letzten Datenpakets verstrichenen Zeit zu generieren.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der DE 41 04 957 A1 ist ein Verfahren zum Datenaustausch zwischen einer

Datenverarbeitungseinrichtung (MP) und einer an einer Busleitung eines bidirektionalen, seriellen und asynchronen Bussystems (K) bekannt. Zur Übertragung

von Datenpaketen begrenzter Länge ist eine Bussteuereinrichtung (S) angeschlossen. Die Datenverarbeitungseinrichtung weist im Empfangskanal Puffermittel (F2) zur abrufbaren Zwischenspeicherung einer Mehrzahl empfangener

Datenpakete auf. Die Bussteuereinrichtung generiert nach Empfang eines Datenpaketes ein Unterbrechungssignal und sendet dieses an die Datenverarbeitungseinrichtung. Die Datenverarbeitungseinrichtung und die Bussteuereinrichtung sind

über einen Datenbus, einen Adreßbus und einen Steuersignalbus (zusammen in

B) miteinander verbunden. Das Unterbrechungssignal wird in Abhängigkeit von

der Anzahl der empfangenen Datenpakete generiert.

Nicht zu entnehmen ist der zweite Teil des letzten Merkmals, daß ein Unterbrechungssignal in Abhängigkeit der seit des letzten Datenpaketes verstrichenen Zeit

generiert wird.

Nach der genannten Aufgabe soll auch ein verzugsarmer Datendurchsatz realisiert werden (Beschreibung Seite 2, letzter Absatz und Seite 2a, Absatz 1). Diese

Aufgabe ergibt sich für den Fachmann zwingend, wenn auf dem in Rede stehenden System zeitkritische Abläufe realisiert werden sollen.

Zur Lösung dieser Teilaufgabe kann entweder der Füllstand, bei dem der Empfangspuffer ausgelesen wird, gesenkt werden, bis hin zu einem Datenpaket, wodurch jedoch die ursprüngliche, nachteilige Lösung wieder erreicht würde, oder

nach einem gerade noch akzeptablen Zeitraum der Pufferinhalt geleert werden.

Eine übliche Methode für die zweite Möglichkeit ist, einen Timer vorzusehen, der

einen Interrupt erzeugt, um den Puffer auszulesen, was nichts anderes heißt, als

daß das Unterbrechungssignal in Abhängigkeit von dem seit dem letzten Datenpaket verstrichenen Zeit generiert wird.

Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht gewährbar.

Hilfsantrag:

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1

nach Hauptantrag nur durch die Form, er ist nämlich einteilig formuliert. Inhaltlich

stimmen die beiden Fassungen überein. Somit gelten die obigen Ausführungen

zum Hauptantrag auch für den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag. Dieser ist deshalb ebenfalls nicht gewährbar.

Mit den nicht gewährbaren Patentansprüchen 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag fallen auch die auf sie rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.

Grimm

Bertl

Prasch

Püschel

prö