Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.02.2001 – 8 W (pat) 57/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 41 18 070

… 6.70

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und

Dipl.-Ing. Dehne

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das

Patent 41 18 070 mit der Bezeichnung „Werkzeug für die spanende Bearbeitung“

(Anmeldetag 1. Juni 1991) mit Beschluß vom 19. Mai 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren sechs Druckschriften in Betracht

gezogen worden.

Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen):

"Werkzeug für die spanende Bearbeitung von Werkstücken, insbesondere Schneideinsatz, mit einem Grundkörper mit mindestens einer Schneidkante und mit mindestens einer Spanfläche,

welche die Spanform und/oder das Spanverhalten beeinflussende

rippenförmige Erhebungen aufweist, die über die Spanfläche vorstehen, sich in Richtung des Spanflusses erstrecken und eine vom

randnahen Teil der Spanfläche in Erstreckungsrichtung abfallende

Kontur aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen in einer Spanformmulde angeordnet sind, daß die Erhebungen sich vom randnahen Teil der Spanformmulde bis zum Tal der

Spanformmulde erstrecken und daß die Erhebungen jeweils eine

bogenförmige Firstlinie aufweisen."

Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde

eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei

gegenüber dem Stand der Technik insbesondere nach der japanischen Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 54-117 590, zu der sie eine englischsprachige

Kurzfassung eingereicht hatte, und der europäischen Offenlegungsschrift

0 404 744 nicht patentfähig.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom

19. Mai 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II

1. Nach dem Patentanspruch 1 ist das Werkzeug mit in einer Spanformmulde

seines Grundkörpers angeordneten rippenförmigen Erhebungen versehen, auf

deren bogenförmigen Firstlinien laut Beschreibung der ablaufende Span aufliegt

und von denen er geführt wird (Spalte 2, Zeilen 35 bis 37 der Streitpatentschrift).

Diese rippenförmigen Erhebungen erstrecken sich vom randnahen Teil der Spanformmulde bis zum Tal (d.h. der Talsohle, vgl Spalte 2, Zeilen 56 bis 59) der

Spanformmulde.

2. Schon aufgrund dieses (hier unterstrichenen) Merkmals ist die Neuheit des

Anspruchsgegenstands gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik gegeben.

Beim Schneidwerkzeug nach der japanischen Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 54-117 590 erstrecken sich die zwischen den Schlitzen 9 (Fig. 1) gebildeten

rippenförmigen Erhebungen (vgl. die Schnittdarstellung in Fig. 2), deren Firstlinien

in der Oberfläche der Mulde 5 liegen, vom randnahen Teil der Mulde (Schneidkante 7) bis zur „Schulter“ 8, mithin über das „Tal“ hinaus über die ganze Breite

der Mulde. Von gleicher Art sind die Erhebungen (crests 22) beim Schneidwerkzeug nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 404 744, die sich ebenfalls

über die ganze Breite der Spanformmulde 19 erstrecken. Beim Schneidwerkzeug

nach den Fig. 12 und 13 der europäischen Offenlegungsschrift 0 360 774 erstrecken sich die rippenförmigen Erhebungen 23’’ zwar vom randnahen Teil

(Schneidkantenfase 25’’) über einen begrenzten Teil der Breite der zum Spanflächeninneren hin abfallenden konkaven Spanfläche (22’’, vgl. Spalte 4, Zeilen 10

bis 12); diese Spanfläche bildet jedoch keine Mulde, so daß ein Bezug zu einem

„Tal“ nicht gegeben sein kann. Das Werkzeug nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 00 393 ist, ebenfalls auf einer zum Spanflächeninneren hin abfallenden

konkaven Spanfläche (Fig. 3, Schnitte A-A, B-B und D-D), abwechselnd mit in

Spanabflußrichtung abfallenden (11) und ansteigenden (16, 17) Rippen versehen.

Die Werkzeuge nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 48 535 und nach der

Zeitschrift „m+w“ 23/1986 - Fertigungstechnik, Seite 106, zeigen keine rippenförmigen Erhebungen im Sinne des Streitpatents.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Die japanische Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 54-117 590 und die europäische Offenlegungsschrift 0 404 744 geben dem zuständigen Fachmann, einem

mit der Konstruktion spanender Werkzeuge befaßten Maschinenbautechniker,

keine Veranlassung, statt der über die ganze Breite der Spanmulde verlaufenden

rippenförmigen Erhebungen nun solche vorzusehen, die bereits im „Tal“ der

Spanmulde enden. Auch die europäische Offenlegungsschrift 0 360 774 regt zu

einer derartigen Längenbegrenzung nicht an. Zwar sind dort die Erhebungen als

quasi auf die gewölbte Spanfläche aufgesetzte Rippen (elongated ridges) ausgebildet, so daß sich die Länge ihrer Firstlinien, anders als bei den beiden erstgenannten Entgegenhaltungen, nicht einfach aus den Abmessungen der Spanformmulde ergibt, in die rippenbildende Vertiefungen eingelassen sind, sondern gezielt

festgelegt werden mußte. Jedoch gehen aus der Druckschrift weder Überlegungen

hervor, nach welchen Gesichtspunkten die Länge zu bemessen ist, noch ist, wie in

Abschnitt II.2 dargelegt, ein Bezug der Rippenlänge zu einer Spanformmulde und

deren Breite vorhanden. Entsprechendes gilt für das deutsche Gebrauchsmuster

87 00 393. Die beiden übrigen in Abschnitt II.2 noch erwähnten Druckschriften

betreffen keine Schneidwerkzeuge mit rippenförmigen Erhebungen und können

deshalb auch keine Anregungen zur Bemessung der Rippenlänge in Bezug zu

einer Spanformmulde vermitteln.

Deshalb und weil auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß und aufgrund

welcher Überlegungen der Durchschnittsfachmann allein aufgrund des bei ihm

vorauszusetzenden Fachwissens und fachlichen Könnens zu einer Bemessung

der Rippenlänge im Sinne des Hauptanspruchs des Streitpatents gelangen

konnte, hat der Gegenstand dieses Hauptanspruchs als sich für den Fachmann

nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebend zu gelten.

4. Nach alledem hat Patentanspruch 1 Bestand. Mit ihm zusammen bleiben auch

die auf Ausgestaltungen des Werkzeugs nach dem Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 bestehen.

Kowalski

Dr. Maier

Viereck

Dehne

Cl