Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.02.2001 – 8 W (pat) 57/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 41 18 070
… 6.70
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und
Dipl.-Ing. Dehne
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Patentamts das
Patent 41 18 070 mit der Bezeichnung „Werkzeug für die spanende Bearbeitung“
(Anmeldetag 1. Juni 1991) mit Beschluß vom 19. Mai 1999 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zum Stand der Technik waren sechs Druckschriften in Betracht
gezogen worden.
Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen):
"Werkzeug für die spanende Bearbeitung von Werkstücken, insbesondere Schneideinsatz, mit einem Grundkörper mit mindestens einer Schneidkante und mit mindestens einer Spanfläche,
welche die Spanform und/oder das Spanverhalten beeinflussende
rippenförmige Erhebungen aufweist, die über die Spanfläche vorstehen, sich in Richtung des Spanflusses erstrecken und eine vom
randnahen Teil der Spanfläche in Erstreckungsrichtung abfallende
Kontur aufweisen, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen in einer Spanformmulde angeordnet sind, daß die Erhebungen sich vom randnahen Teil der Spanformmulde bis zum Tal der
Spanformmulde erstrecken und daß die Erhebungen jeweils eine
bogenförmige Firstlinie aufweisen."
Wegen des Wortlauts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Gegen den Aufrechterhaltungsbeschluß hat die Einsprechende Beschwerde
eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei
gegenüber dem Stand der Technik insbesondere nach der japanischen Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 54-117 590, zu der sie eine englischsprachige
Kurzfassung eingereicht hatte, und der europäischen Offenlegungsschrift
0 404 744 nicht patentfähig.
Die Einsprechende beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 14 des Patentamts vom
19. Mai 1999 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II
1. Nach dem Patentanspruch 1 ist das Werkzeug mit in einer Spanformmulde
seines Grundkörpers angeordneten rippenförmigen Erhebungen versehen, auf
deren bogenförmigen Firstlinien laut Beschreibung der ablaufende Span aufliegt
und von denen er geführt wird (Spalte 2, Zeilen 35 bis 37 der Streitpatentschrift).
Diese rippenförmigen Erhebungen erstrecken sich vom randnahen Teil der Spanformmulde bis zum Tal (d.h. der Talsohle, vgl Spalte 2, Zeilen 56 bis 59) der
Spanformmulde.
2. Schon aufgrund dieses (hier unterstrichenen) Merkmals ist die Neuheit des
Anspruchsgegenstands gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der
Technik gegeben.
Beim Schneidwerkzeug nach der japanischen Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 54-117 590 erstrecken sich die zwischen den Schlitzen 9 (Fig. 1) gebildeten
rippenförmigen Erhebungen (vgl. die Schnittdarstellung in Fig. 2), deren Firstlinien
in der Oberfläche der Mulde 5 liegen, vom randnahen Teil der Mulde (Schneidkante 7) bis zur „Schulter“ 8, mithin über das „Tal“ hinaus über die ganze Breite
der Mulde. Von gleicher Art sind die Erhebungen (crests 22) beim Schneidwerkzeug nach der europäischen Offenlegungsschrift 0 404 744, die sich ebenfalls
über die ganze Breite der Spanformmulde 19 erstrecken. Beim Schneidwerkzeug
nach den Fig. 12 und 13 der europäischen Offenlegungsschrift 0 360 774 erstrecken sich die rippenförmigen Erhebungen 23’’ zwar vom randnahen Teil
(Schneidkantenfase 25’’) über einen begrenzten Teil der Breite der zum Spanflächeninneren hin abfallenden konkaven Spanfläche (22’’, vgl. Spalte 4, Zeilen 10
bis 12); diese Spanfläche bildet jedoch keine Mulde, so daß ein Bezug zu einem
„Tal“ nicht gegeben sein kann. Das Werkzeug nach dem deutschen Gebrauchsmuster 87 00 393 ist, ebenfalls auf einer zum Spanflächeninneren hin abfallenden
konkaven Spanfläche (Fig. 3, Schnitte A-A, B-B und D-D), abwechselnd mit in
Spanabflußrichtung abfallenden (11) und ansteigenden (16, 17) Rippen versehen.
Die Werkzeuge nach der deutschen Offenlegungsschrift 31 48 535 und nach der
Zeitschrift „m+w“ 23/1986 - Fertigungstechnik, Seite 106, zeigen keine rippenförmigen Erhebungen im Sinne des Streitpatents.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die japanische Gebrauchsmuster-Offenlegungsschrift 54-117 590 und die europäische Offenlegungsschrift 0 404 744 geben dem zuständigen Fachmann, einem
mit der Konstruktion spanender Werkzeuge befaßten Maschinenbautechniker,
keine Veranlassung, statt der über die ganze Breite der Spanmulde verlaufenden
rippenförmigen Erhebungen nun solche vorzusehen, die bereits im „Tal“ der
Spanmulde enden. Auch die europäische Offenlegungsschrift 0 360 774 regt zu
einer derartigen Längenbegrenzung nicht an. Zwar sind dort die Erhebungen als
quasi auf die gewölbte Spanfläche aufgesetzte Rippen (elongated ridges) ausgebildet, so daß sich die Länge ihrer Firstlinien, anders als bei den beiden erstgenannten Entgegenhaltungen, nicht einfach aus den Abmessungen der Spanformmulde ergibt, in die rippenbildende Vertiefungen eingelassen sind, sondern gezielt
festgelegt werden mußte. Jedoch gehen aus der Druckschrift weder Überlegungen
hervor, nach welchen Gesichtspunkten die Länge zu bemessen ist, noch ist, wie in
Abschnitt II.2 dargelegt, ein Bezug der Rippenlänge zu einer Spanformmulde und
deren Breite vorhanden. Entsprechendes gilt für das deutsche Gebrauchsmuster
87 00 393. Die beiden übrigen in Abschnitt II.2 noch erwähnten Druckschriften
betreffen keine Schneidwerkzeuge mit rippenförmigen Erhebungen und können
deshalb auch keine Anregungen zur Bemessung der Rippenlänge in Bezug zu
einer Spanformmulde vermitteln.
Deshalb und weil auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß und aufgrund
welcher Überlegungen der Durchschnittsfachmann allein aufgrund des bei ihm
vorauszusetzenden Fachwissens und fachlichen Könnens zu einer Bemessung
der Rippenlänge im Sinne des Hauptanspruchs des Streitpatents gelangen
konnte, hat der Gegenstand dieses Hauptanspruchs als sich für den Fachmann
nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebend zu gelten.
4. Nach alledem hat Patentanspruch 1 Bestand. Mit ihm zusammen bleiben auch
die auf Ausgestaltungen des Werkzeugs nach dem Anspruch 1 gerichteten Unteransprüche 2 bis 4 bestehen.
Kowalski
Dr. Maier
Viereck
Dehne
Cl