Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.02.2001 – 10 W (pat) 42/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 58 934.4 10.99
wegen Umschreibung
(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
DM 8000,-- festgesetzt.
G r ü n d e
Der Anmelder hat seine Beschwerde gegen die Umschreibung der Patentanmeldung 198 58 934.4 auf die Antragstellerin zurückgenommen und Festsetzung des
Gegenstandswerts beantragt.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Beschwerdeverfahren entsprechend § 10 BRAGO. Dabei ist der Gegenstandswert einer Patentanmeldung im
Erteilungsverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen (Busse, Patentgesetz,
5. Auflage, § 80 Rdnr 40, 41 mwN). Der Anmelder hat zum Wert der Patentanmeldung vorgetragen, er habe hinsichtlich einer möglichen Veräußerung des Patents ursprünglich eine Wertvorstellung von DM 40.000,-- gehabt, die aber nicht
realisierbar gewesen sei. Hier war zudem zu berücksichtigen, daß es sich nicht
um ein - geprüftes - Patent, sondern um eine noch ungeprüfte Anmeldung handelt,
deren Wert geringer zu bewerten ist, als der des erteilten Schutzrechts. Hinzu tritt
außerdem, daß sich die Beschwerde gegen die Umschreibung der Anmeldung
richtet. Eine Umschreibung bewirkt nur eine andere Verlautbarung der formalen
Legitimation, verändert als solche nicht die materielle Rechtslage. Der
Gegenstandswert kann sich daher auch nicht nach dem Wert der Anmeldung
selbst bemessen, sondern nur nach dem Interesse, die formale Rechtsposition
durch (Rück-)Umschreibung wider zu erlangen.
Danach kann ein Wert des Verfahrensgegenstands von DM 40.000,-- nicht angenommen werden. Dieser muß vielmehr erheblich niedriger liegen. Da Angaben
weiterer Art für eine Schätzung des Wertes der Patentanmeldung nicht erfolgt
sind, war gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO deshalb ein Gegenstandswert in Höhe
von DM 8000,-- anzunehmen.
Bühring
Dr. Schermer
Schuster
Wf/Fa/Be