Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.02.2001 – 10 W (pat) 42/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 58 934.4 10.99

wegen Umschreibung

(hier: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Bühring sowie die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

DM 8000,-- festgesetzt.

G r ü n d e

Der Anmelder hat seine Beschwerde gegen die Umschreibung der Patentanmeldung 198 58 934.4 auf die Antragstellerin zurückgenommen und Festsetzung des

Gegenstandswerts beantragt.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt im Beschwerdeverfahren entsprechend § 10 BRAGO. Dabei ist der Gegenstandswert einer Patentanmeldung im

Erteilungsverfahren nach billigem Ermessen zu bestimmen (Busse, Patentgesetz,

5. Auflage, § 80 Rdnr 40, 41 mwN). Der Anmelder hat zum Wert der Patentanmeldung vorgetragen, er habe hinsichtlich einer möglichen Veräußerung des Patents ursprünglich eine Wertvorstellung von DM 40.000,-- gehabt, die aber nicht

realisierbar gewesen sei. Hier war zudem zu berücksichtigen, daß es sich nicht

um ein - geprüftes - Patent, sondern um eine noch ungeprüfte Anmeldung handelt,

deren Wert geringer zu bewerten ist, als der des erteilten Schutzrechts. Hinzu tritt

außerdem, daß sich die Beschwerde gegen die Umschreibung der Anmeldung

richtet. Eine Umschreibung bewirkt nur eine andere Verlautbarung der formalen

Legitimation, verändert als solche nicht die materielle Rechtslage. Der

Gegenstandswert kann sich daher auch nicht nach dem Wert der Anmeldung

selbst bemessen, sondern nur nach dem Interesse, die formale Rechtsposition

durch (Rück-)Umschreibung wider zu erlangen.

Danach kann ein Wert des Verfahrensgegenstands von DM 40.000,-- nicht angenommen werden. Dieser muß vielmehr erheblich niedriger liegen. Da Angaben

weiterer Art für eine Schätzung des Wertes der Patentanmeldung nicht erfolgt

sind, war gemäß § 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO deshalb ein Gegenstandswert in Höhe

von DM 8000,-- anzunehmen.

Bühring

Dr. Schermer

Schuster

Wf/Fa/Be