Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.02.2001 – 11 W (pat) 22/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 31 893

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz,

Ph.D. / M.I.T. Cambridge und Dipl.-Ing. Schmitz

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 45 des Deutschen Patentamts vom 20. Dezem- 6.70

ber 1999 aufgehoben und das Patent auf der Grundlage der in der

mündlichen Verhandlung überreichten neuen Ansprüche 1 – 6, im

übrigen mit den erteilten Unterlagen beschränkt aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Auf die am 7. September 1994 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 44 31 893 mit der Bezeichnung "Naßabscheider" erteilt

und die Erteilung am 19. Dezember 1996 veröffentlicht worden. Auf den Einspruch

der D… GmbH in S… hin hat die Patentabteilung 45 des Deutschen

Patentamts das Patent mit Beschluß vom 20. Dezember 1999 widerrufen, weil

dem jeweiligen Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag und

Hilfsanträgen 1 bis 7 keine erfinderische Tätigkeit zugrundeliege. Ein gattungsgemäßer Naßabscheider sei nicht nur aus der DE 33 17 230 C2 (2), sondern in wesentlichen Teilen auch aus der US 45 15 073 (1) bekannt. Davon unterscheide

sich der Erfindungsgegenstand durch nur einen, quer einlaufenden Strömungsweg

mit Düse gegenüber der bekannten Doppelausführung. Dieser Unterschied sei

durch (2) nahegelegt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Keine

der im Verfahren genannten Entgegenhaltungen zeige einen Nassabscheider, der

im Anschluß an eine Düse eine gekrümmte Führungswand aufweise, die bis in ein

Flüssigkeitsbad reiche. Durch diese Formgebung werde nicht nur die Schaumbildung wesentlich vermindert, sondern auch die Möglichkeit geschaffen, den

Schaum von der Flüssigkeit abzutrennen. Hierfür biete der einschlägige Stand der

Technik kein Vorbild.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten neuen

Ansprüche 1 bis 6, im übrigen mit den erteilten Unterlagen aufrechtzuerhalten.

Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 29. November 2000 den Einspruch zurückgenommen und ist damit nicht mehr am Verfahren beteiligt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Naßabscheider zum Reinigen von mit Partikeln verunreinigter

Abluft aus einem Arbeitsraum, insbesondere zum Reinigen von

Abluft mit Lackpartikeln aus einer Lackierspritzkabine,

-

mit

einem Strömungskanal

(5),

der

in

seinem

Querschnittsverlauf durch zwei gegenüberliegende Kanalwände (7) festgelegt wird, wobei

-

der Strömungskanal (5) einen Einlaufbereich (4) aufweist, in

den die verunreinigte Abluft einströmt und in den, an den

Kanalwänden (7) entlangrinnend, eine Flüssigkeit (16) eingeleitet wird, und wobei

-

der Strömungskanal (5) stromabwärts in einer Austrittsdüse

(3) endet, die quer zur generellen Einströmrichtung (18) in

den Einlaufbereich (4) verläuft und zwischen einem oberen

(8) und einem unteren (9) Kanalwandabschnitt gebildet ist,

wobei im Bereich des Austrittsquerschnitts der Austrittsdüse

(3) eine abrupte Querschnittsverringerung (11) vorgesehen

ist, und wobei

-

die zwei einander gegenüberliegenden Kanalwände (7) den

Strömungskanal (5) in seinem Querschnittsverlauf in Strömungsrichtung (10) in einen Bereich mit abnehmendem

Querschnitt, einem sich anschließenden Expansionsbereich

und einen Umlenkbereich gliedern, indem die Abluftströmung

aus ihrer ursprünglichen generellen Einströmrichtung (18) in

eine dazu quer verlaufende Richtung umgelenkt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

sich stromabwärts der Austrittsdüse (3) an den oberen Kanalwandabschnitt (8) eine Führungswand (1) tangential anschließt,

die in ihrem Verlauf einen ersten gekrümmten Abschnitt (2) aufweist und sich in einem kontinuierlich gekrümmten und zum Abluftbereich hin konkaven Abschnitt fortsetzt, der schließlich in ein

Flüssigkeitsbad einmündet."

Es liegt das technische Problem zugrunde, einen Nassabscheider zu schaffen, bei

dem die Schaumbildung verringert ist.

Bezüglich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 6 sowie des weiteren Vorbringens

der Patentinhaberin wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin ist begründet und führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents gemäß Antrag.

Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik mit zumindest Fachhochschulabschluß, der besondere Kenntnisse auf

dem Gebiet von Lackieranlagen und der zugehörigen Ablufttechnik besitzt.

Die geltenden Ansprüche 1 bis 6 sind formal zulässig. Der Anspruch 1 findet seine

Stütze in den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 1, 9 (die Führungswand

mündet in das Flüssigkeitsbad) und 10 (die Führungswand weist einen zum Abluftbereich hin konkav gekrümmten Abschnitt auf) in Verbindung mit der Beschreibung, Sp 4 Z 40 bis 46 (Verlauf des Strömungskanals bis zur Düse). Die geltenden Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den ursprünglichen und erteilten Ansprüchen 2 bis 4 sowie 6 und 7 in dieser Reihenfolge.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, denn aus keiner der im

Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen sind sämtliche in ihm aufgeführte

Merkmale bekannt. Er ist offensichtlich gewerblich anwendbar und ihm liegt auch

eine erfinderische Tätigkeit zugrunde.

Aus (2), Figur 4 mit zugehöriger Beschreibung, ist in Übereinstimmung mit dem

Oberbegriff des Anspruchs 1 ein Nassabscheider zum Reinigen von mit Partikeln

verunreinigter Abluft aus einem Arbeitsraum bekannt. Nach Figur 2 handelt es sich

um eine Sprühkabine zum Sprühmalen von Autokarosserien, wobei naturgemäß

mit Lackpartikeln verunreinigte Abluft entsteht. Dieser Nassabscheider hat einen

Strömungskanal, der in seinem Strömungsverlauf durch zwei gegenüberliegende

Kanalwände festgelegt ist. Der Strömungskanal weist einen Einlaufbereich auf, in

den verunreinigte Abluft einströmt und in den an den Kanalwänden entlangrinnend

eine Flüssigkeit, nämlich Wasser, eingeleitet wird. Der Strömungskanal endet

stromabwärts in einer Austrittsdüse, die quer zur generellen Einströmrichtung in

den Einlaufbereich verläuft, und die zwischen einem oberen und einem unteren

Kanalwandbereich gebildet ist. Im Bereich des Austrittsquerschnitts der Düse ist

ein "Drosselflansch 42" vorgesehen, der eine abrupte Querschnittsverringerung

bewirkt, wie auf der Figur 4 deutlich zu sehen ist. Die Begrenzung des Strömungskanals verläuft bei dem Nassabscheider gemäß Figur 4 derart, dass in Strömungsrichtung zunächst ein Bereich mit abnehmendem Querschnitt (erster Auslauf 46),

ein sich anschließender Expansionsbereich (Dispergierkammer 40) und ein Umlenkbereich (Prallwand 39, Bodenfläche 41) aufeinanderfolgen, welche die Abluftströmung aus ihrer ursprünglichen generellen Einströmrichtung (senkrecht) in eine

dazu quer (waagerecht) verlaufende Richtung umlenken. Stromabwärts der Austrittsdüse gelangt die Strömung, die aus einem Gemisch von gereinigter Abluft mit

Wassertröpfchen, die Farbpartikel aufgenommen haben, besteht, in eine Sammelzone 49, aus der die Flüssigkeit und die gereinigte Abluft zB über einen Abluftkanal 50 fortführbar sind (Sp 6 Z 46-49).

Das im Patent behandelte Problem der beim Auftreffen der Strömung auf eine

Prallwand auftretende Schaumbildung (Sp 1 Z 30-48) findet weder Erwähnung

noch Lösung.

Ein Gleiches gilt auch für den in (1) beschriebenen Nassabscheider. Bei diesem

ist zwar am Ausgang der Austrittsdüse (second flow throat 196, s Figuren 5 bis 7)

eine Führungswand tangential angeschlossen, die einen gekrümmten Abschnitt

(arcuate surface 197) besitzt, aber dieser setzt sich in einem geraden Bereich fort,

der mit erheblichem Abstand vor dem Flüssigkeitsbad endet. Eine Anregung dazu,

die Führungswand in einem weiteren, zum Abluftbereich hin konkav gekrümmten

Abschnitt fortzusetzen, der bis in das Flüssigkeitsbad reicht, ist hierdurch nicht gegeben.

Auch die DE 43 03 752 A1 (3) führt nicht zu einem Nassabscheider gemäß der

Erfindung. Die in Figur 4 gezeigte Ausführungsform stimmt schon vom Oberbegriff

her nicht mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 überein, da sie keine quer

zur Einströmrichtung liegende Austrittsdüse mit einer abrupten Querschnittsverringerung besitzt. Gekrümmte Abschnitte im Strömungsweg der Abluft, etwa der Bereich 102, weisen nur rein äußerliche Übereinstimmungen mit dem im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 angegebenen Verlauf der Führungswand auf. Sie

könnten deshalb nur in einer unzulässigen, retrospektiven Betrachtungsweise mit

der Erfindung in Verbindung gebracht werden. Hinweise auf eine Verhinderung

oder Beseitigung von Schaum finden sich nirgends, genauso wenig wie auf eine

Ausdehnung der Führungswand bis zu einem Flüssigkeitsbad.

Die

im Patenterteilungsverfahren

genannten DE 32 37 234 C2 (4)

und

DE 39 12 958 C2 (5) liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab,

als die zuvor genannten Druckschriften (1) bis (3), und haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt. Sie können die Patentfähigkeit der Erfindung auch

nicht in einer Zusammenschau mit den übrigen Entgegenhaltungen in Frage stellen.

Der Patentanspruch 1 hat somit Bestand, da sein Gegenstand alle für die Patentierbarkeit geforderten Kriterien erfüllt.

Die Ansprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Gegenstands des Anspruchs 1. Sie haben daher zusammen mit

diesem Bestand.

Niedlich

Hotz

Skribanowitz

Schmitz

prö