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BPatG Beschluss vom 05.02.2001 – 9 W (pat) 45/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 198 03 459.8-51

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing. Bork

und Rauch 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

-

-

-

Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibung Seiten 1 bis 6,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Zeichnung

Figuren 1

und 2,

eingegangen

am

31. Januar 1998.

Bezeichnung des Patents: Rückspiegel

Anmeldetag: 30. Januar 1998

G r ü n d e

I.

Die Patentanmeldung ist beim Deutschen Patentamt am 30. Januar 1998 mit der

Bezeichnung

"Rückspiegel"

eingegangen. Mit Beschluß vom 10. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse B

60 R des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den Gründen

des unbeantworteten Prüfungsbescheids vom 30. April 1998 zurückgewiesen.

Darin hat sie unter Hinweis auf insgesamt 10 Druckschriften ausgeführt, daß ein

Rückspiegel nach Art des Patentanspruchs 1 am Anmeldetag gang und gäbe sei;

Patentanspruch 1 sei daher mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar. Soweit die Merkmale der weiteren Patentansprüche 2 bis 13 nicht ohnehin

den genannten Entgegenhaltungen entnehmbar seien, beträfen sie lediglich einfache bauliche Maßnahmen ohne erfinderische Bedeutung.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß richtet sich die am 23. März 1999 eingegangene Beschwerde der Anmelderin.

Sie verteidigt die Anmeldung mit einer beschränkten Anspruchsfassung, welche

sie per Fax am 31. Januar 2001, also sechs Tage vor dem Verhandlungstermin,

eingereicht hat. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat dem Vertreter der

Anmelderin eine Ablichtung eines Auszuges aus "Mitteilung des Simrit-Werkes"

vom Februar 1968, Profile und Schläuche aus Simrit und Hydrofit, Seiten 3 bis 6

übergeben und diesen Stand der Technik damit zusätzlich in das Verfahren eingeführt. Daraufhin hat die Anmelderin ihr Patentbegehren nochmals beschränkt

und entsprechende Reinschriften der Patentansprüche sowie der Beschreibung

überreicht. Sie erachtet den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 als

neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Anmelderin beantragt:

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

im Beschlußtenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Rückspiegel für ein Kraftfahrzeug, mit einem Gehäuse, das am

Kraftfahrzeug befestigbar ist und mit einer Glasbaugruppe, die ein

Spiegelelement und eine Trägerplatte aufweist, wobei die Glasbaugruppe im Gehäuse verstellbar gelagert ist und im Spalt zwischen Glasbaugruppe und Gehäuse zumindest bereichsweise

mindestens ein elastisches Dämpfungselement angeordnet ist,

dadurch gekennzeichnet,

daß das Dämpfungselement (8') als schlauchartiger Hohlringkörper ausgebildet ist, der einen Hohlringabschnitt (12) und einen

daran angeformten Halteabschnitt (13) aufweist, wobei der Hohlringabschnitt (12) derart ausgebildet ist, daß er beim Verstellen

des Rückspiegels ohne gleitende Bewegung einer walkenden,

quasi abwälzenden Verformung unterliegt.

Mit dieser Ausgestaltung wird ein Rückspiegel geschaffen, der eine verbesserte

Vibrationsdämpfung aufweist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Unteransprüche 2 bis 8

an.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig.

Der geltende Patentanspruch 1 enthält sämtliche Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1 und 5. Die zusätzlich aufgenommene Wirkungsangabe,

wonach der Hohlringabschnitt (12) derart ausgebildet ist, daß er beim Verstellen des Rückspiegels ohne gleitende Bewegung einer walkenden, quasi

abwälzenden Verformung unterliegt, geht aus der ursprünglichen Beschreibung des Ausführungsbeispiels nach Fig 2 hervor, vgl insb S 7 Z 29 bis S 8

Z 2. Sie liefert dem Fachmann die eindeutige Anweisung den Hohlringabschnitt so zu dimensionieren, daß im Spiegelverstellbereich zwischen dem

Hohlringabschnitt und dem Spiegelgehäuse keine Reibung auftritt. Der Patentanspruch 1 ist damit in zulässiger Weise beschränkt.

Bis auf notwendige Anpassungen der jeweiligen Rückbeziehungen stimmen

die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2, 3 und 8 bis 12 überein.

2.

Der ohne Zweifel gewerblich anwendbare Rückspiegel nach dem geltenden

Patentanspruch 1

ist neu, denn offensichtlich zeigt der

in Betracht

gezogene Stand der Technik keinen Rückspiegel für ein Kraftfahrzeug mit

sämtlichen nunmehr beanspruchten Merkmalen.

3.

Rückspiegel

für ein Kraftfahrzeug mit einem Gehäuse, das am

Kraftfahrzeug befestigbar

ist und mit einer Glasbaugruppe, die ein

Spiegelelement und eine Trägerplatte aufweist, wobei die Glasbaugruppe

im Gehäuse verstellbar gelagert ist und im Spalt zwischen Glasbaugruppe

und Gehäuse zumindest bereichsweise mindestens ein elastisches

Dämpfungselement angeordnet ist, sind aus folgenden Druckschriften

bekannt:

DE 32 06 754 C2, DE-GM 1 975 616, DE 28 06 288 A1, DE 31 03 908 A1,

DE 28 02 503 A1

Hinsichtlich der im kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1

angegebenen, konkreten Ausgestaltung des Dämpfungselementes unterscheidet sich das Beanspruchte jeweils von den Gegenständen dieser

Druckschriften.

So wird eine vibrationsdämpfende Wirkung bei dem Rückspiegel gemäß

der DE 32 06 754 C2 dadurch erreicht, daß mittels Filmscharnieren 7 an

der Trägerplatte 3 des Spiegels angeordnete Reibelemente 6 in gleitendem

Anpreßkontakt mit der Gehäuseinnenwand bzw daran befestigten

Reibrippen 8 stehen, vgl insb Anspruch 1 iVm den Figuren.

Bei dem Rückspiegel nach dem DE-GM 1 975 616 besteht der gesamte

Randbereich 18 des den Spiegel aufnehmenden Rahmens 17 aus einem

elastisch verformbaren Kunststoff, der mit der Innenfläche des Gehäuses 1

in Reibschluß steht, vgl insb Schutzanspruch 2 iVm Fig 2. Damit und durch

die Gehäusebefestigung werden Erschütterungen

oder

andere

mechanische Einflüsse auf den Spiegelkörper ausgeschlossen, vgl insb S 2

Abs 2.

Ähnliches zeigt der Schnitt durch den Rückspiegel der DE 28 06 288 A1, vgl

insb Fig 4. Demnach verfügt das Gehäuse 1 über einen nicht bezeichneten

Innenrahmen, auf welchem der Randbereich der Spiegelhalteplatte 35 offensichtlich über den gesamten Verstellbereich gleitend anliegt.

Nach der DE 31 03 908 A1 ist ein Spiegel 5 auf seinem gesamten Umfang in

einer Weichgummieinfassung 6 gehaltert, welche in den Innenrand des Gehäuses 7 eingebettet ist und eine Beweglichkeit in gewissen Grenzen zuläßt,

vgl insb Anspruch 2 sowie S 3 letzter Abs iVm den Figuren.

Den Rückspiegel entsprechend der DE 28 02 503 A1 umgibt ein Gehäuse 5,

welches aus elastischem, geschäumtem Kunststoff hergestellt ist und mit

dem Spiegelumfang 11 in Reibberührung steht, vgl insb Ansprüche 1 und 8

iVm Fig 4.

Die folgenden Druckschriften beschreiben Rückspiegel, von denen sich der

Anmeldungsgegenstand nicht nur durch die kennzeichnenden Merkmale des

Patentanspruchs 1, sondern auch noch durch weitere Merkmale unterscheidet:

DE 22 63 213 B2, DE-AS 22 34 191, DE 36 14 927 A1, DE-GM 6 603 817,

DE 30 40 284 A1.

Nach der DE 22 63 213 B2 wird eine hohe Unempfindlichkeit des Rückspiegels gegen Erschütterungen und Schwingungen im wesentlichen durch eine

besondere Lagerung des Spiegels 5 auf zwei weit voneinander beabstandeten Kugelköpfen 7/8 erreicht, vgl insb Anspruch 1 sowie Sp 2 Z 9 bis 14 iVm

den Figuren 1 und 2.

Bei dem Rückspiegel gemäß der DE-AS 22 34 191 umfaßt ein flexibler

Rand 4 des Spiegelgehäuses 2 die Spiegelscheibe 1 formschlüssig, ein Spalt

zwischen der Glasbaugruppe und dem Gehäuse existiert folglich nicht, vgl

insb Fig 1. Der zur Spiegelverstellung notwendige Freigang wird durch eine

elastische Ringfalte 5 des flexiblen Gehäuses sichergestellt, vgl insb Sp 3

Abs 1.

Nach der DE 36 14 927 A1 und dem DE-GM 6 603 817 sind die Spiegel jeweils von festen Rahmen 5 bzw 2 eingefaßt, die mit ihren äußeren Mantelflächen reibend im Spiegelgehäuse gelagert sind, vgl die jeweiligen Figuren.

Auf diese Weise soll sich eine geringe Vibration des Spiegels und eine gute

Abdichtung des Gehäuseinneren ergeben, vgl insb Sp 2 Z 51 bis 57 der

DE 36 14 927 A1.

Die DE 30 40 284 A1 offenbart einen rückwärtig, zentral gelagerten Rückspiegel mit einem offenen Spalt zwischen dem Spiegel und dem Gehäuse.

Gute Dämpfungseigenschaften sollen im wesentlichen durch das aus Kunststoff geschäumte Gehäuse begründet sein, vgl insb Anspruch 1 sowie S 8

Abs 1 iVm den Figuren. Außerdem ist eine elektrische Beheizung des Spiegelglases vorgesehen, vgl insb S 7 Abs 2.

Zur Gestaltung des Rückspiegels nach Patentanspruch 1 war am Anmeldetag eine erfinderische Tätigkeit erforderlich.

Die vorstehende Darstellung zur Neuheit macht deutlich, daß die intensiven

Bemühungen der einschlägigen Fachwelt vor dem Anmeldetag eine Vielzahl

unterschiedlicher Lösungsvarianten hervorgebracht haben, mit denen eine

verbesserte Vibrationsdämpfung bei einem Rückspiegel erreichbar ist. Da

allerdings keine Variante eine Anregung für die kennzeichnende Gestaltung

nach Patentanspruch 1 liefert, kann folgerichtig auch keine –wie auch immer

geartete- Zusammenschau verschiedener unter 2. genannter Druckschriften

zur beanspruchten Lösung führen, dh, sie hat im patentrechtlichen Sinn nicht

nahegelegen.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Fachwissens eines

als Spiegelkonstrukteur für Fahrzeuge tätigen Durchschnittsfachmannes,

zBsp eines Maschinenbau-Ingenieurs. Zu dessen allgemeinem Fachwissen

zählt der Senat die Kenntnis um Dichtungsprofile, deren Anwendung im

Fahrzeugbereich geläufig ist und die beispielhaft in "Mitteilung des Simrit-

Werkes" vom Februar 1968, Profile und Schläuche aus Simrit und Hydrofit,

Seiten 3 bis 6 beschrieben ist. Es kann allerdings dahinstehen, ob und aus

welchem Grund der Durchschnittsfachmann möglicherweise eines der vorbekannten Dämpfungselemente, zBsp die Reibelemente nach der

DE 32 06 754 C2 oder den elastischen Randbereich des Spiegelrahmens

nach dem DE-GM 1 975 616, durch einen schlauchartigen Hohlringkörper mit

einem Halteabschnitt ersetzen würde, wie er zBsp in Abb 1 auf S 4 der oa

Mitteilung dargestellt ist. Dabei würde der Fachmann auf die Reibwirkung

zwischen dem Hohlringkörper und dem Spiegelgehäuse beim Verstellen des

Rückspiegels nämlich auf keinen Fall verzichten, weil sie ein wesentliches

Element der in den Druckschriften offenbarten Dämpfungswirkung ist. Deshalb könnte auch ein derartiger Ersatz noch nicht zum Beanspruchten führen.

Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.

4. Die keine platten Selbstverständlichkeiten betreffenden rückbezogenen

Patentansprüche 2 bis 8 werden vom gewährbaren Patentanspruch 1 getragen.

Petzold

Winklharrer

Bork

Rauch

prö