Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.02.2001 – 34 W (pat) 48/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
6. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 07 938
… 6.70
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Ulrich und die Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier
beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Patentabteilung 42 des
Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Patentabteilung das Patent widerrufen
mit der Begründung, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ergebe sich für
den Fachmann in naheliegender Weise aus der Zusammenschau der US-Patentschriften 4 047 666 (E 7) und 4 821 961 (E 12). Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Patentinhaberin.
Sie verteidigt das Patent im Beschwerdeverfahren zuletzt mit drei neugefaßten
Anspruchssätzen gemäß Hauptantrag und zwei Hilfsanträgen. Sie ist der Ansicht,
die verteidigten Hauptansprüche seien zulässig und ihre Gegenstände seien auch
patentfähig.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:
Vorrichtung zum Reinigen eines Transportbandes einer Papierherstellungsmaschine, zum Beispiel eines Trocken- oder Naßsiebbandes oder eines Filzbandes, mit wenigstens einer gegen
das Transportband richtbaren Düse zum Beaufschlagen dieses
Transportbandes mit Luft oder Flüssigkeit, dadurch gekennzeichnet, daß ein mit der Düse (8) zusammenwirkender, mit einem
Druckluftinjektor strömungstechnisch verbundener Saugraum (18),
der von einer die Düse (8) mantelförmig umgebener Saugglocke
(14) gebildet ist, vorgesehen ist, welcher der um eine Achse rotierbar ausgebildeten Düse(8) derart zugeordnet ist, daß durch
den Düsenstrahl (12) von dem Transportband (4) abgelöster
Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saugraum (18) eingesogen und abgeführt werden kann, wobei der Unterdruck im Saugraum (18) mittels des Druckluftinjektors erzeugt
wird, daß die Düse (8) mit einem unter Druck stehenden Medium
beaufschlagbar ist, das unter einen Druck von 100 bar bis 1000
bar steht, und daß die Rotationsgeschwindigkeit der Düse (8)
2.000 bis 3.000 Umdrehungen pro Minute beträgt.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 hat folgenden Wortlaut:
Vorrichtung zum Reinigen eines Transportbandes einer Papierherstellungsmaschine, zum Beispiel eines Trocken- oder Naßsiebbandes oder eines Filzbandes mit wenigstens einer gegen das
Transportband richtbaren Düse zum Beaufschlagen dieses Transportbandes mit Luft oder Flüssigkeit, dadurch gekennzeichnet,
daß ein mit der Düse (8) zusammenwirkender, mit einem
Druckluftinjektor strömungstechnisch verbundener Saugraum (18),
der von einer die Düse (8) mantelförmig umgebenen Saugglocke
(14) gebildet ist, vorgesehen ist, welcher der um eine Achse rotierbar ausgebildeten Düse (8) derart zugeordnet ist, daß durch
den Düsenstrahl (12) von dem Transportband (4) abgelöster
Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saugraum (18) eingesogen und abgeführt werden kann, wobei der Unterdruck im Saugraum (18) mittels des Druckluftinjektors erzeugt
wird, daß die Düse (8) mit einem unter Druck stehenden Medium
beaufschlagbar ist, das unter einen Druck von 100 bar bis 1000
bar steht, und daß die Rotationsgeschwindigkeit der Düse (8)
2.000 bis 3.000 Umdrehungen pro Minute beträgt, wobei die genannten Vorrichtungsbestandteile an einem Traversierwagen (11)
in einer Richtung quer zur Laufrichtung des Transportbandes verlagerbar angeordnet sind.
Zehn Unteransprüche 2 bis 11 gemäß Patentschrift sind jeweils auf die Hauptansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 rückbezogen.
Der Hauptanspruch gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Vorrichtung zum Reinigen eines Transportbandes einer Papierherstellungsmaschine, zum Beispiel eines Trocken- oder Nasssiebbandes oder eines Filzbandes, mit wenigstens einer gegen
das Transportband richtbaren Düse zum Beaufschlagen dieses
Transportbandes mit Luft oder Flüssigkeit, dadurch gekennzeichnet, dass ein mit der Düse (8) zusammenwirkender, mit einem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbundenen Saugraum (18), der von einer die Düse (8) mantelförmig umgebenden
Saugglocke (14) gebildet ist, vorgesehen ist, welcher der um eine
Achse rotierbar ausgebildeten Düse (8) derart zugeordnet ist, dass
durch den Düsenstrahl (12) von dem Transportband (4) abgelöster
Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saugraum (18) eingesogen und abgeführt werden kann, wobei der Unterdruck im Saugraum (18) mittels des Druckluftinjektors erzeugt
wird, dass die Düse (8) mit einem unter Druck stehenden Medium
beaufschlagbar ist, das unter einem Druck von 100 bar bis1000
bar steht, dass die Rotationsgeschwindigkeit der Düse (8) 2.000
bis 3.000 Umdrehungen pro Minute beträgt, dass der Düsendurchmesser ← 0,3 mm beträgt, dass als Düsenwerkstoff Saphir,
Diamant, Rubin oder keramische Werkstoffe verwendet wird, dass
der transportbandseitige Endbereich (22) der Saugglocke (14) die
Düse (8) in Richtung auf das Transportband (4) überragt, und
dass ein rotierbarer Düsenkopf (10) mit mehreren Düsen vorgesehen ist, von denen eine oder mehrere als Treibdüsen sowie eine
oder mehrere als Reinigungsdüsen dienen und wobei die Treibdüsen so ausgerichtet sind, dass das ausströmende Medium eine
axiale Strömungskomponente aufweist, die der axialen Komponente des aus der/den Reinigungsdüse(n) austretenden Flüssigkeitsstrahls entgegengerichtet ist, wobei die genannten Vorrichtungsbestandteile an einem Traversierwagen (11) in einer Richtung quer zur Laufrichtung des Transportbandes verlagerbar angeordnet sind.
Acht Unteransprüche (entsprechend den Ansprüchen 2, 3, 5 bis 8, 10 8und 11 der
Patentschrift betreffen Ausgestaltungen der Reinigungsvorrichtung nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 2.
Die Patentinhaberin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 11 und Beschreibung Spalten 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung gemäß Patentschrift;
hilfsweise mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, und Patentansprüchen 2 bis 11 gemäß Patentschrift, Beschreibung Spalten 1, 2 und 7, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 6 und
Zeichnung gemäß Patentschrift;
weiter hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2 und Beschreibung Spalten 1, 2 und 7, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, Beschreibung Spalten 3 bis 6 und
Zeichnung gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände der verteidigten Hauptansprüche seien
im Hinblick auf den entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik
sämtlich nicht patentfähig und die Gegenstände nach den hilfsweise verteidigten
Hauptansprüchen gingen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus, da dort nirgends erwähnt oder gezeigt werde, daß ein Druckluftinjektor am Traversierwagen angeordnet sei.
Im Verfahren sind folgende Druckschriften genannt worden:
E1 deutsches Gebrauchsmuster 92 08 909
E2 deutsche Offenlegungsschrift 43 22 565
E3 deutsches Gebrauchsmuster 90 14 456
E4 deutsches Gebrauchsmuster 87 03 442
E5 deutsches Gebrauchsmuster 79 29 277
E6 US-Patentschrift 1 540 454
E7 US-Patentschrift 4 047 666
E8 internationale Patentanmeldung WO 94/12349
E9 norwegische Patentschrift 81080
E10 britische Patentschrift 1 458 294
E11 deutsche Patentschrift 745 206
E12 US-Patentschrift 4 821 961 und
E13 US-Patentschrift 4 600 149.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere der Gründe des angefochtenen Beschlusses, wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
A) Zum Hauptantrag
1. Sein Hauptanspruch ist zulässig, was auch die Einsprechende nicht in Abrede
gestellt hat. Er enthält sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 und ist um
die Maßnahmen ergänzt worden, wonach der Saugraum mit einem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbunden ist und der Unterdruck im Saugraum mittels
des Druckluftinjektors erzeugt wird. Diese zusätzlichen Merkmale sind in der Patentschrift in Spalte 3, Zeilen 26 bis 29 und in Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5,
Zeile 1 als zur Erfindung gehörend offenbart.
2. Die Reinigungsvorrichtung nach Patentanspruch 1 ist unstreitig neu. Sie beruht
jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Lehre des Patents beschäftigt sich mit der Reinigung von Papiermaschinenbespannungen, die im Patent unter dem Sammelbegriff "Transportband" zusammengefaßt sind. Sie erfüllen in einer Papiermaschine neben ihrer Transportaufgabe unterschiedliche Funktionen: In der Naßpartie dienen sie als Siebtuchgewebe zur Blattbildung, im Bereich der Pressenpartie unterstützen sie als Preßfilze
die mechanische Entwässerung durch die Naßpressen, und in der Trockenpartie
bewirken sie das Trocknen der Papierbahn durch Anpressen gegen beheizte
Trockenzylinder. Dabei sind die Bespannungen ständig mit der Stoffsuspension
bzw der feuchten Papierbahn in Kontakt und können somit durch Fasern, Füllstoffe und Hilfsstoffe verunreinigt werden. Um ihr einwandfreies Funktionieren zu
gewährleisten, müssen die Bespannungen laufend gereinigt werden. Dazu werden
Reinigungsvorrichtungen eingesetzt, die während des Betriebes der Papiermaschine quer zu ihrer Laufrichtung traversierend betrieben werden.
Zu Recht hat die Einsprechende darauf hingewiesen, daß eine derartige, zum
Reinigen von Papiermaschinenbespannungen bestimmte Vorrichtung beispielsweise mit der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) bekanntgeworden ist (vgl dort insbesondere Fig 6 mit zugehöriger Beschreibung). Sie enthält
eine gegen das Transportband (wire or felt 36) richtbare Düse (jet nozzle 24) zum
Beaufschlagen dieses Transportbandes mit Flüssigkeit (treating liquid). Damit sind
in der Flüssigkeits-Alternative sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des angefochtenen Patentanspruchs 1 verwirklicht. In weiterer Übereinstimmung mit dessen Kennzeichen ist bei dieser bekannten Vorrichtung auch ein mit der Düse (24)
zusammenwirkender Saugraum (suction nozzle 26, chamber 32) vorhanden, der
von einer die Düse mantelförmig umgebenden Saugglocke gebildet (vgl Fig 6) und
der Düse derart zugeordnet ist, daß durch den Düsenstrahl von dem Transportband abgelöster Schmutz- und/oder Wassernebel oder Restwasser in den Saugraum eingesogen und abgeführt werden kann, wobei die Düse mit einem unter
Druck bis 500 bar stehenden Medium beaufschlagbar ist (s. insbes. Anspruch 1
iVm S 10, Z 13 der E8).
Von diesem vorbekannten Gerät unterscheidet sich die Reinigungsvorrichtung
nach Patentanspruch 1 dadurch,
a) daß die Düse auch mit einem höheren Druck, nämlich mit bis zu
1000 bar beaufschlagbar ist,
b) daß die Düse mit einer Drehzahl von 2000 bis 3000 Upm rotierbar ist und
c) daß der Saugraum mit einem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbunden ist, der den Unterdruck im Saugraum erzeugt.
Diese Unterschiedsmerkmale können eine verbesserte Reinigungswirkung herbeiführen (Merkmale a) und b)) und lehren den Fachmann, wie er den erforderlichen Unterdruck erzeugen kann (Merkmal c)).
Die Verbesserung der Reinigungswirkung liegt im fachüblichen Bestreben des hier
einschlägigen Fachmanns, eines Diplomingenieurs der Fakultät Maschinenbau,
Fachrichtung Papieringenieurwesen, mit mehrjähriger Erfahrung in Bau und Betrieb von Papiermaschinen. Er kennt neben den traversierbaren auch von Hand
gehaltene hochwirksame Reinigungsvorrichtungen, weil letztere üblicherweise bei
stärkeren Bespannungsverschmutzungen im Stillstand oder im Kriechgang einer
Papiermaschine zum Einsatz kommen.
Bei seiner Suche nach Lösungen zur Verbesserung der Reinigungswirkung der
aus der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) bekannten Vorrichtung wird er die US-Patentschrift 4 821 961 (E12) nicht außer acht lassen dürfen.
Diese Schrift zeigt und beschreibt ein handgehaltenes Reinigungsgerät, dessen
Düse mit bis zu 3000 Upm rotierbar und mit Flüssigkeit unter einem Druck von
über 1000 Bar (20000 PSI =ca 1380 bar) beaufschlagbar ist (vgl Sp 1 Z 26
und 27). Die Übertragung dieser Merkmale auf die Reinigungsvorrichtung nach
der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) ist nach Auffassung des
Senats eine handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann im Bedarfsfall ohne
weiteres im Rahmen fachüblichen Handelns vornehmen wird. Schwierigkeiten
oder technische Fehlvorstellungen, die dabei zu überwinden wären, sind für den
Senat nicht erkennbar und von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen worden.
Das im Beschwerdeverfahren in den erteilten Anspruch 1 zusätzlich aufgenommene Merkmal c), wonach der Saugraum mit einem Druckluftinjektor strömungstechnisch verbunden ist, der den Unterdruck im Saugraum erzeugt, ist nicht geeignet, die Patentfähigkeit in Verbindung mit den übrigen Merkmalen der beanspruchten Vorrichtung zu begründen. Dem Senat ist aus eigener Sachkunde bekannt, daß zur Unterdruckerzeugung bestimmte Druckluftinjektoren zum technischen Grundwissen des einschlägigen Fachmanns gehören. Dies hat auch die
Patentinhaberin nicht in Abrede gestellt, zumal sie den Aufbau und die Wirkungsweise von Druckluftinjektoren in der Patentschrift nicht näher erläutert hat. Die Anregung der Einsprechenden, eine neue mündliche Verhandlung anzusetzen, um
zwischenzeitlich den druckschriftlichen Nachweis liefern zu können, daß die Verwendung von Druckluftinjektoren zur Unterdruckerzeugung zum Wissen des
Fachmannes gehört, hat der Senat daher nicht aufgegriffen. Der Fachmann
konnte somit die Vorrichtung nach Anspruch 1 allein durch eine naheliegende Zusammenschau der internationalen Patentanmeldung WO 94/12349 (E8) mit der
US-Patentschrift 4 821 961 (E12) unter Berücksichtigung seines vorauszusetzenden Fachwissens auffinden.
Der Patentanspruch 1 hat daher auch in seiner zuletzt gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung keinen Bestand.
Mit ihm fallen die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche, weil über einen Antrag
nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 Elektrisches
Speicherheizgerät).
B) Zu den Hilfsanträgen
Die Hauptansprüche nach den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils die Lehre,
daß ua auch der Druckluftinjektor an einem traversierbaren Wagen angeordnet ist.
Zu Recht hat die Einsprechende darauf hingewiesen, daß dieses Merkmal weder
in den ursprünglich eingereichten Unterlagen, noch in der Patentschrift erwähnt
ist. Zwar wird dort der Druckluftinjektor als solcher erwähnt, zB in Spalte 3, Zeilen 26 bis 29, oder in Spalte 4, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 1, seine Anordnung ist
aber stets offengelassen. In der Figurenbeschreibung allein findet sich nicht der
geringste Hinweis auf die Anordnung, was auch die Patentinhaberin auf eine entsprechende Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt hat. Der Auffassung der Patentinhaberin, der Satz zur Beschreibung der Figur 1 in Spalte 4, Zeilen 22 bis 25, "Die bislang beschriebenen Vorrichtungsbestandteile..... sind an einem Tarversierwagen..... angeordnet", umfasse auch alle
Vorrichtungsbestandteile, die vor der Figurenbeschreibung erwähnt seien, also
auch den Druckluftinjektor in Spalte 3, Zeile 29, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nach seinem Verständnis bezieht sich der fragliche Satz lediglich auf
die bis dahin beschriebene Figur 1, und die zeigt unstreitig keinen Druckluftinjektor.
Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Hinweis der Patentinhaberin auf
Spalte 4, Zeilen 14 ff der Patentschrift, denn dort ist - auch bezüglich der "Energiekette für die Medienversorgung" - weder ein Druckluftinjektor noch dessen Anordnung erwähnt.
Die mit den Hilfsanträgen vorgelegten Hauptansprüche sind somit unzulässig, weil
ihre Gegenstände über den Inhalt der Patentschrift wie auch der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgehen, und daher zur Verteidigung des Patents nicht
geeignet.
Gleiches gilt für die Unteransprüche der Hilfsanträge, da diese auf die unzulässigen Hauptansprüche rückbezogen sind und deshalb deren Mängel mit enthalten.
Ch. Ulrich
Hövelmann
Ihsen
Maier
Mr/prö