Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.02.2001 – 6 W (pat) 4/00

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 41 26 797.4-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Trüstedt 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. August 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Vorrichtung für das Aufbewahren und Unterstellen von Fahrrädern

Anmeldetag:

14. August 1991

Die Priorität der Anmeldung in den Niederlanden vom 24. August 1990 ist in Anspruch genommen.

(Aktenzeichen der Erstanmeldung: 90 01 866).

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 – 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 06. Februar 2001,

Beschreibung Seiten 1 – 4, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 06. Februar 2001,

2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, lt. Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 14. August 1991 mit der Bezeichnung "Vorrichtung zum Unterstellen von

Fahrrädern" eingegangene Patentanmeldung P 41 26 797.4-25 mit Beschluß vom

20. August 1999 zurückgewiesen, weil der Gegenstand des mit Eingabe vom

10. Februar 1998 eingereichten Anspruchs 1 im Hinblick auf die französische Patentschrift 2 188 649 und die DE 89 13 960 U1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Von der Anmelderin ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen noch auf die

offengelegte niederländische Patentanmeldung 74 16 532 hingewiesen worden.

Gegen den Beschluß der Prüfungsstelle richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den

in der mündlichen Verhandlung überreichten 7 Patentansprüchen,

einer angepaßten Beschreibung nebst 2 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2) gemäß der Offenlegungsschrift zu erteilen.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Vorrichtung zum Aufbewahren oder Unterstellen von Fahrrädern,

insbesondere für unbewachte Unterstellräume, die für Selbstbedienung geeignet sind, zum Beispiel an Bahnhöfen oder öffentlichen Gebäuden, wobei die Vorrichtung aus einzelnen geschlossenen Kammern besteht, die jeweils mit einer verschließbaren Tür

oder Verriegelung versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß

die Kammern wabenförmig aneinander anliegen, wobei nur jede

zweite Kammer in Anpassung an das Profil eines Fahrrads im

Lenkerbereich breiter ist als im darunter liegenden Bereich und mit

ihrem breiteren Lenkerbereich auf den jeweils benachbarten ersten Kammern aufliegt und ihre Stellfläche für das Fahrrad entsprechend erhöht angeordnet ist."

Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 7 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg, nachdem die Anmelderin neue Unterlagen

vorgelegt hat.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ist durch die ursprünglichen Ansprüche 1 und 2 in Verbindung mit der Zeichnung gedeckt. Im ursprünglichen Anspruch 1 sowie an mehreren Stellen der ursprünglichen Beschreibung ist zwar angegeben, daß die Vorrichtung "aus mindestens zwei Lagen besteht", während der geltende Anspruch 1

so abgefaßt ist, daß er auch eine Vorrichtung mit nur einer Lage umfaßt. Dies ist

im vorliegenden Fall jedoch zulässig, weil der Fachmann, der sich mit dem Bau

derartiger Vorrichtungen befaßt, beim Studium der ursprünglichen Unterlagen

ohne weiteres erkennt, daß eine Ausbildung der Vorrichtung mit mindestens zwei

oder mehr Lagen nicht zwingend ist für die Erstellung einer voll funktionsfähigen

Vorrichtung gemäß der Erfindung. Dies ergibt sich für den Fachmann auch durch

die Angaben auf Seite 2, Zeilen 12 bis 15, wo aufgeführt ist, daß nicht etwa durch

die Anordnung einer bestimmten Anzahl von Lagen, sondern allein bereits "durch

die Form der erfindungsgemäßen Kammern eine optimale Nutzungsmöglichkeit

des Raums erreicht wird".

Der geltende Anspruch 2 ist durch den ursprünglichen Anspruch 1 gedeckt, und

die Ansprüche 3 bis 7 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 7.

2. Der Anmeldungsgegenstand erweist sich auch als patentfähig.

a) Die Erfindung betrifft eine Vorrichtung zum Aufbewahren oder Unterstellen von

Fahrrädern, insbesondere für unbewachte Unterstellräume, die für Selbstbedienung geeignet sind, zB an Bahnhöfen oder öffentlichen Gebäuden, wobei die Vorrichtung aus einzelnen geschlossenen Kammern besteht, die jeweils mit einer verschließbaren Tür oder Verriegelung versehen sind. Eine solche Vorrichtung ist

Gegenstand der DE 89 13 960 U1. Diese bekannte Vorrichtung umfaßt eine Anzahl gleichgestalteter, rechteckiger Fahrradkammern, deren Abmessungen jeweils

dem Rechteckumriß eines Fahrrads entsprechen. Der Erfindung liegt die Aufgabe

zugrunde, eine kompaktere, also mehr raumsparende Vorrichtung zu schaffen, mit

der eine erhebliche Zahl von Fahrrädern auf einer kleinstmöglichen Grundfläche

aufbewahrt werden kann. Diese Aufgabe wird mit einer Vorrichtung gemäß dem

Anspruch 1 gelöst.

b) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 ist gegenüber dem aufgedeckten Stand

der Technik neu. Keine der Entgegenhaltungen hat eine Vorrichtung mit allen im

Anspruch 1 angegebenen Merkmalen zum Gegenstand.

c) Die Vorrichtung nach dem Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit ist als Fachmann ein Bautechniker

mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Herstellung von Vorrichtungen

zum Aufbewahren oder Unterstellen von Fahrrädern anzusehen.

Die DE 89 13 960 U1, von der der Oberbegriff des Anspruchs 1 abgeleitet ist, lehrt

den Fachmann, im Querschnitt rechteckige Kammern schließfachartig aneinander

zu reihen. Für den erfindungsgemäßen Gedanken, jede zweite Kammer in Anpassung an das Profil eines erhöht stehenden Fahrrads im Lenkerbereich breiter

als im darunterliegenden Bereich auszubilden und wabenartig auf den jeweils

benachbarten ersten Kammern aufliegen zu lassen, findet sich in der Entgegenhaltung kein Anknüpfungspunkt. Mit der Frage, wie eine aus Kammern

bestehende Aufbewahrungsvorrichtung für Fahrräder platzsparender ausgebildet

werden kann, befaßt sich die Entgegenhaltung nicht.

Die französische Patentschrift 2 188 649 liefert dem Fachmann ebenfalls keine

Anregung für die Schaffung einer Vorrichtung entsprechend dem Anspruch 1. Sie

betrifft lediglich überdachte Fahrradständer, in denen die Fahrräder im Lenkerbereich abwechselnd auf unterschiedlichem Niveau stehen. Kammern für jedes einzelne Fahrrad sind hier nicht vorgesehen. Sie sind auch nicht nahegelegt, weil

sich die Umrisse der Fahrräder im Lenkerbereich gegenseitig durchdringen, auch

bei einseitigem Einschieben, was dort grundsätzlich offengelassen ist.

Die niederländische Patentanmeldung 74 16 532 zeigt zwar etwas mit Kammern

Vergleichbares, diese sind jedoch nur halb hoch ausgebildet und oben nicht geschlossen, sondern statt dessen mit einem gesonderten Dach für die Kammern

versehen. Die halbhohen Kammern haben erkennbar ihren Grund darin, dass die

Lenker der Fahrräder seitlich über die halbhohen Kammerwände in den Bereich

der angrenzenden nächsten Kammer hinausragen können müssen. Dies ergibt

sich augenfällig aus dem in Figur 1 eingezeichneten Fahrrad und der schrägen

Anordnung der Fahrrad-Laufschienen (vgl Fig 2), deren eines Ende, über dem

sich der Lenker oder Gepäckträger befindet, ganz dicht an der Kammerwand liegt.

Eine solche Konstruktion lässt nicht an eine geschlossene Kammerung der

Fahrradboxen denken, weil die Fahrräder zumindest im Lenkerbereich die Boxen

seitlich überragen.

Der Gedanke, die Kammern in Anpassung an das Profil eines Fahrrads auszugestalten und so anzuordnen, wie das im Anspruch 1 im einzelnen angegeben ist, ist

somit keiner der Druckschriften zu entnehmen und demnach auch nicht durch eine

gemeinsame Betrachtung der drei Druckschriften zu erhalten.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

d) Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige, nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Vorrichtung nach dem Anspruch 1, auf den sie zurückbezogen sind; sie sind daher ebenfalls gewährbar.

Rübel

Heyne

Riegler

Trüstedt

Cl