Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 7 W (pat) 8/00

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

7. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 43 08 479

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und

Dr.-Ing. Pösentrup 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Dezember 1999 gerichtet, mit dem das Patent 43 08 479 nach Prüfung des auf den Einspruchsgrund der

fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs widerrufen worden ist.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der

Technik unter anderem die deutschen Offenlegungsschriften 33 05 678 und

25 48 774 berücksichtigt worden.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2000 jeweils einen Patentanspruch gemäß Haupt- und Hilfsantrag und in der mündlichen Verhandlung

einen weiteren Patentanspruch gemäß 2. Hilfsantrag vorgelegt. Sie macht geltend,

daß der Gegenstand des angefochtenen Patents, zumindest in der Fassung

gemäß einem der Hilfsanträge, eine patentfähige Erfindung darstelle, und

beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit dem Patentanspruch vom 25. Oktober 2000

nach Hauptantrag,

hilfsweise nach Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. Februar 2001,

im übrigen jeweils gemäß Patentschrift.

Die Einsprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents nicht

patentfähig sei.

Der Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet:

"Abgasrückführsteller zur Einstellung der zu Brennräumen einer

Brennkraftmaschine rückgeführten Abgasmenge, der nach Art eines elektropneumatischen Wandlers mit mindest einer mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagbaren Erregerspule

aufgebaut ist, dadurch gekennzeichnet, daß mit der Erregerspule

elektrisch in Reihe an einer derselben Temperaturbeaufschlagung

wie diese ausgesetzten Stelle des Abgasrückführstellers zumindest ein Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten seines elektrischen Widerstandswertes angeordnet ist."

Der Patentanspruch gemäß dem ersten Hilfsantrag enthält zusätzlich zum Wortlaut des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag an seinem Ende die Worte:

"wobei der Widerstand in Wärmekontakt mit der Erregerspule

steht."

Der Patentanspruch gemäß dem zweiten Hilfsantrag lautet:

"Abgasrückführsteller zur Einstellung der zu Brennräumen einer

Brennkraftmaschine

rückgeführten Abgasmenge, der einen

elektropneumatischen Wandler mit einer einzigen mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagbaren Erregerspule aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß mit der Erregerspule

elektrisch in Reihe an einer derselben Temperaturbeaufschlagung

wie diese ausgesetzten Stelle des Abgasrückführstellers zumindest ein Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten seines elektrischen Widerstandswertes angeordnet ist, wobei der Widerstand in Wärmekontakt mit der Erregerspule steht und derart

ausgelegt ist, daß er den Temperaturgang des Widerstandswerts

der Erregerspule kompensiert und bei konstant gehaltenem Tastverhältnis der Stellsignale in dem gesamten Temperaturbereich

der Mittelwert des die Erregerspule durchfließenden Erregerstroms konstant ist."

Laut Beschreibung (Sp 1, Z 49 bis 53) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Abgasrückführsteller zu schaffen, der eine für alle Einsatzfälle ausreichende Regelgenauigkeit sicherstellt.

II

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch

nicht gerechtfertigt.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der Fassung gemäß

Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge eine patentfähige

Erfindung dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik

mit Erfahrungen in der Auslegung von Regelungen und Steuerungen für Brennkraftmaschinen anzusehen.

In der deutschen Offenlegungsschrift 33 05 678 ist eine Anordnung zur Ansteuerung eines Abgasrückführventils beschrieben, bei der die Erregerspule eines

elektropneumatischen Wandlers mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagbar ist (Ansprüche 1 und 19, S 15, Abs 2). Damit ist der Stand der Technik

bekannt, von dem in den geltenden Patentansprüchen ausgegangen wird.

In der deutschen Offenlegungsschrift 25 48 774 ist eine Schaltungsanordnung für

Magnetventile beschrieben, bei der elektrisch in Reihe mit den Magnetventilen,

d. h. deren Erregerspulen, ein Widerstand mit einem negativen Temperaturkoeffizienten angeordnet ist. Dieser Widerstand soll vorteilhafterweise dem gleichen

Temperatureinfluß ausgesetzt sein wie die Magnetventile (letzte Beschreibungsseite, Abs 2, Fig 6). Als Anwendung sind in der Druckschrift explizit Ventile für eine

Benzineinspritzanlage genannt. Darüber hinaus werden als mögliche Anwendungsgebiete die allgemeine Fahrzeugtechnik und die Kleinhydraulik genannt

(letzte Beschreibungsseite, Abs 4). Bei den genannten Einspritzventilen handelt es

sich um häufig und schnell schaltende Ventile, bei denen die Durchflußmenge

durch die Länge der Öffnungszeit des Ventils bestimmt wird. Der Widerstand mit

negativem Temperaturkoeffizienten soll offensichtlich den Einfluß von Änderungen

der Betriebstemperatur auf das Schaltverhalten vermindern bzw unterdrücken. Der

Fachmann erkennt ohne weiteres, daß eine solche - im übrigen grundsätzlich seit

langem bekannte (Streit-PS Sp 2 Z 3 bis 8) - Reihenschaltung eines Widerstandes

mit negativem Temperaturkoeffizienten mit der Erregerspule auch bei dem

elektropneumatischen Wandler eines Abgasrückführstellers, dessen Erregerspule

mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagt wird, eine Beeinflussung

des Betriebsverhaltens und damit der Einstellgenauigkeit durch veränderliche Betriebstemperaturen vermindert.

Dem steht nicht entgegen, daß laut der in der Entgegenhaltung genannten Aufgabe der Vorwiderstand in letzter Konsequenz auch ganz entfallen kann

(2. Beschreibungsseite, Abs 3). Bei diesem Vorwiderstand handelt es sich nämlich

nicht um den erwähnten Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten, sondern um einen (weiteren) Widerstand, vorzugsweise aus Konstantan, der teuer ist

und einen hohen Leistungsbedarf hat (1. Beschreibungsseite, Abs 2 und

2. Beschreibungsseite, Abs 1 und 2). Dies ergibt sich aus der zweiten Beschreibungsseite, Absatz 5 in Verbindung mit Figur 6, wonach bei Zusammenfassung

mindestens zweier Magnetventile hintereinander zu einer Gruppe und Anordnung

mehrerer solcher Zweiergruppen parallel zueinander die Vorwiderstände ganz

entfallen können, Widerstände mit einem negativen Temperaturkoeffizienten jedoch weiter vorgesehen sind.

Der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag ergibt sich somit für

den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

Dies gilt auch für den Patentanspruch gemäß dem ersten Hilfsantrag, denn die

darin zusätzlich angegebene Maßnahme, den Widerstand in Wärmekontakt mit

der Erregerspule anzuordnen, ergibt sich ohne weiteres bei konsequenter Befolgung der Anregung in der deutschen Offenlegungsschrift 25 48 774 (letzte Beschreibungsseite Abs 2 letzter Satz), die Wärmeverhältnisse unmittelbar am Magnetventil möglichst exakt zu erfassen.

Nichts Anderes ergibt sich schließlich auch für den Patentanspruch gemäß dem

zweiten Hilfsantrag. Auch dessen - geringfügig geänderter - Oberbegriff geht vom

Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 33 05 678 aus, so

daß sich insoweit keine andere Beurteilungsgrundlage ergibt. Die im Vergleich zur

Lehre des Patentanspruchs gemäß dem ersten Hilfsantrag zusätzliche Maßnahme, den Widerstand so auszulegen, daß er den Temperaturgang des Widerstandswerts der Erregerspule kompensiert und der Mittelwert des die Erregerspule

durchfließenden Erregerstroms bei konstant gehaltenem Tastverhältnis der Stellsignale in dem gesamten Temperaturbereich konstant ist, versteht sich für den

Fachmann nahezu von selbst. Es ist ja gerade der Zweck des in Reihe geschalteten Widerstands mit negativem Temperaturkoeffizienten, der Temperaturabhängigkeit des Widerstands der Erregerspule entgegenzuwirken. Der Fachmann wird

daher den Widerstand so auswählen, daß er diesen Zweck optimal erfüllt, dh daß

der Mittelwert des die Erregerspule durchfließenden Erregerstroms bei konstant

gehaltenem Tastverhältnis der Stellsignale in dem gesamten Temperaturbereich

(soweit technisch möglich) konstant ist.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. Schnegg

Eberhard

Köhn

Dr. Pösentrup

Mü/Ju