Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 7 W (pat) 8/00
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 43 08 479
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und
Dr.-Ing. Pösentrup 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Dezember 1999 gerichtet, mit dem das Patent 43 08 479 nach Prüfung des auf den Einspruchsgrund der
fehlenden Patentfähigkeit gestützten Einspruchs widerrufen worden ist.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik unter anderem die deutschen Offenlegungsschriften 33 05 678 und
25 48 774 berücksichtigt worden.
Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2000 jeweils einen Patentanspruch gemäß Haupt- und Hilfsantrag und in der mündlichen Verhandlung
einen weiteren Patentanspruch gemäß 2. Hilfsantrag vorgelegt. Sie macht geltend,
daß der Gegenstand des angefochtenen Patents, zumindest in der Fassung
gemäß einem der Hilfsanträge, eine patentfähige Erfindung darstelle, und
beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrechtzuerhalten mit dem Patentanspruch vom 25. Oktober 2000
nach Hauptantrag,
hilfsweise nach Hilfsantrag 1,
weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. Februar 2001,
im übrigen jeweils gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß der Gegenstand des angefochtenen Patents nicht
patentfähig sei.
Der Patentanspruch gemäß Hauptantrag lautet:
"Abgasrückführsteller zur Einstellung der zu Brennräumen einer
Brennkraftmaschine rückgeführten Abgasmenge, der nach Art eines elektropneumatischen Wandlers mit mindest einer mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagbaren Erregerspule
aufgebaut ist, dadurch gekennzeichnet, daß mit der Erregerspule
elektrisch in Reihe an einer derselben Temperaturbeaufschlagung
wie diese ausgesetzten Stelle des Abgasrückführstellers zumindest ein Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten seines elektrischen Widerstandswertes angeordnet ist."
Der Patentanspruch gemäß dem ersten Hilfsantrag enthält zusätzlich zum Wortlaut des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag an seinem Ende die Worte:
"wobei der Widerstand in Wärmekontakt mit der Erregerspule
steht."
Der Patentanspruch gemäß dem zweiten Hilfsantrag lautet:
"Abgasrückführsteller zur Einstellung der zu Brennräumen einer
Brennkraftmaschine
rückgeführten Abgasmenge, der einen
elektropneumatischen Wandler mit einer einzigen mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagbaren Erregerspule aufweist, dadurch gekennzeichnet, daß mit der Erregerspule
elektrisch in Reihe an einer derselben Temperaturbeaufschlagung
wie diese ausgesetzten Stelle des Abgasrückführstellers zumindest ein Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten seines elektrischen Widerstandswertes angeordnet ist, wobei der Widerstand in Wärmekontakt mit der Erregerspule steht und derart
ausgelegt ist, daß er den Temperaturgang des Widerstandswerts
der Erregerspule kompensiert und bei konstant gehaltenem Tastverhältnis der Stellsignale in dem gesamten Temperaturbereich
der Mittelwert des die Erregerspule durchfließenden Erregerstroms konstant ist."
Laut Beschreibung (Sp 1, Z 49 bis 53) soll die Aufgabe gelöst werden, einen Abgasrückführsteller zu schaffen, der eine für alle Einsatzfälle ausreichende Regelgenauigkeit sicherstellt.
II
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch
nicht gerechtfertigt.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der Fassung gemäß
Hauptantrag noch in der Fassung gemäß einem der Hilfsanträge eine patentfähige
Erfindung dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik
mit Erfahrungen in der Auslegung von Regelungen und Steuerungen für Brennkraftmaschinen anzusehen.
In der deutschen Offenlegungsschrift 33 05 678 ist eine Anordnung zur Ansteuerung eines Abgasrückführventils beschrieben, bei der die Erregerspule eines
elektropneumatischen Wandlers mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagbar ist (Ansprüche 1 und 19, S 15, Abs 2). Damit ist der Stand der Technik
bekannt, von dem in den geltenden Patentansprüchen ausgegangen wird.
In der deutschen Offenlegungsschrift 25 48 774 ist eine Schaltungsanordnung für
Magnetventile beschrieben, bei der elektrisch in Reihe mit den Magnetventilen,
d. h. deren Erregerspulen, ein Widerstand mit einem negativen Temperaturkoeffizienten angeordnet ist. Dieser Widerstand soll vorteilhafterweise dem gleichen
Temperatureinfluß ausgesetzt sein wie die Magnetventile (letzte Beschreibungsseite, Abs 2, Fig 6). Als Anwendung sind in der Druckschrift explizit Ventile für eine
Benzineinspritzanlage genannt. Darüber hinaus werden als mögliche Anwendungsgebiete die allgemeine Fahrzeugtechnik und die Kleinhydraulik genannt
(letzte Beschreibungsseite, Abs 4). Bei den genannten Einspritzventilen handelt es
sich um häufig und schnell schaltende Ventile, bei denen die Durchflußmenge
durch die Länge der Öffnungszeit des Ventils bestimmt wird. Der Widerstand mit
negativem Temperaturkoeffizienten soll offensichtlich den Einfluß von Änderungen
der Betriebstemperatur auf das Schaltverhalten vermindern bzw unterdrücken. Der
Fachmann erkennt ohne weiteres, daß eine solche - im übrigen grundsätzlich seit
langem bekannte (Streit-PS Sp 2 Z 3 bis 8) - Reihenschaltung eines Widerstandes
mit negativem Temperaturkoeffizienten mit der Erregerspule auch bei dem
elektropneumatischen Wandler eines Abgasrückführstellers, dessen Erregerspule
mit pulsbreitenmodulierten Stellsignalen beaufschlagt wird, eine Beeinflussung
des Betriebsverhaltens und damit der Einstellgenauigkeit durch veränderliche Betriebstemperaturen vermindert.
Dem steht nicht entgegen, daß laut der in der Entgegenhaltung genannten Aufgabe der Vorwiderstand in letzter Konsequenz auch ganz entfallen kann
(2. Beschreibungsseite, Abs 3). Bei diesem Vorwiderstand handelt es sich nämlich
nicht um den erwähnten Widerstand mit negativem Temperaturkoeffizienten, sondern um einen (weiteren) Widerstand, vorzugsweise aus Konstantan, der teuer ist
und einen hohen Leistungsbedarf hat (1. Beschreibungsseite, Abs 2 und
2. Beschreibungsseite, Abs 1 und 2). Dies ergibt sich aus der zweiten Beschreibungsseite, Absatz 5 in Verbindung mit Figur 6, wonach bei Zusammenfassung
mindestens zweier Magnetventile hintereinander zu einer Gruppe und Anordnung
mehrerer solcher Zweiergruppen parallel zueinander die Vorwiderstände ganz
entfallen können, Widerstände mit einem negativen Temperaturkoeffizienten jedoch weiter vorgesehen sind.
Der Gegenstand des Patentanspruchs gemäß Hauptantrag ergibt sich somit für
den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Dies gilt auch für den Patentanspruch gemäß dem ersten Hilfsantrag, denn die
darin zusätzlich angegebene Maßnahme, den Widerstand in Wärmekontakt mit
der Erregerspule anzuordnen, ergibt sich ohne weiteres bei konsequenter Befolgung der Anregung in der deutschen Offenlegungsschrift 25 48 774 (letzte Beschreibungsseite Abs 2 letzter Satz), die Wärmeverhältnisse unmittelbar am Magnetventil möglichst exakt zu erfassen.
Nichts Anderes ergibt sich schließlich auch für den Patentanspruch gemäß dem
zweiten Hilfsantrag. Auch dessen - geringfügig geänderter - Oberbegriff geht vom
Stand der Technik gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 33 05 678 aus, so
daß sich insoweit keine andere Beurteilungsgrundlage ergibt. Die im Vergleich zur
Lehre des Patentanspruchs gemäß dem ersten Hilfsantrag zusätzliche Maßnahme, den Widerstand so auszulegen, daß er den Temperaturgang des Widerstandswerts der Erregerspule kompensiert und der Mittelwert des die Erregerspule
durchfließenden Erregerstroms bei konstant gehaltenem Tastverhältnis der Stellsignale in dem gesamten Temperaturbereich konstant ist, versteht sich für den
Fachmann nahezu von selbst. Es ist ja gerade der Zweck des in Reihe geschalteten Widerstands mit negativem Temperaturkoeffizienten, der Temperaturabhängigkeit des Widerstands der Erregerspule entgegenzuwirken. Der Fachmann wird
daher den Widerstand so auswählen, daß er diesen Zweck optimal erfüllt, dh daß
der Mittelwert des die Erregerspule durchfließenden Erregerstroms bei konstant
gehaltenem Tastverhältnis der Stellsignale in dem gesamten Temperaturbereich
(soweit technisch möglich) konstant ist.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Schnegg
Eberhard
Köhn
Dr. Pösentrup
Mü/Ju