Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.02.2001 – 9 W (pat) 12/00
9. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 40 566
… 6.70
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Dipl.-Ing.
Küstner und Rauch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der angefochtene
Beschluß aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen
beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 6,
Beschreibung Seiten 2, 2a bis 2 d, 3 bis 5,
jeweils eingegangen am 23. Juni 2000,
Zeichnung Figuren 1 bis 9 gemäß erteiltem Patent.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung eines Einspruchs das unter Inanspruchnahme der Priorität einer Anmeldung
in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Dezember 1994 am
31. Oktober 1995 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
Verfahren und Vorrichtung zur Steuerung des Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems eines Kraftfahrzeugs
mit Beschluß vom 17. Dezember 1999 widerrufen, weil sich die Gegenstände der
nebengeordneten Patentansprüche 1 und 6 aus dem Stand der Technik nach der
EP 0 316 545 B1 und der Lehre nach dem Artikel "Luftqualiltätsregelung mit Fuzzy
Logik" von Dipl.-Ing. Helmut Kuhlmann in 696 TAB 3/94, Seiten 71 bis 73, in naheliegender Weise ergäben und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer Beschwerde.
Sie ist der Auffassung, die Gegenstände nach den erteilten Patentansprüchen 1
und 6 würden durch den von der Patentabteilung abgehandelten Stand der Technik nicht nahegelegt. Dies gelte um so mehr für die Gegenstände nach den Patentansprüchen 1 und 4 gemäß Hilfsantrag, denn das Merkmal, daß neben dem
Parameter "Beschlagungswahrscheinlichkeit" noch zusätzlich der Parameter "relative Feuchte" verwendet werden soll, um das Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern, ergebe sich weder aus dem von der Patentabteilung abgehandelten Stand der Technik noch aus der von der Einsprechenden zu diesem
Merkmal genannten US-Patentschrift 4 914 924 in naheliegender Weise.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der
erteilten Fassung aufrechtzuerhalten,
hilfsweise: das Patent mit den in der Beschlußformel angegebenen Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die Einsprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält das Beanspruchte unter Berücksichtigung des von der Patentabteilung
abgehandelten Standes der Technik sowie des aus der US-Patentschrift 4 914
924 Bekannten in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen und dem üblichen
Vorgehen eines Regelungstechnikers bei der Weiterentwicklung von Klimatisierungssystemen für Fahrzeuge für nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin und der Einsprechenden wird auf deren Schriftsätze vom 21. Juni und 19. Dezember 2000
verwiesen.
Die Patentansprüche 1 und 6 gemäß Hauptantrag lauten:
"1. Verfahren zum automatischen Steuern eines Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems (HVAC-Systems) eines
Fahrzeugs, welches einen Luftstrom in einen Fahrgastraum des
Fahrzeuges einströmen läßt, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe des Fahrgastraums zu verhindern, wobei das System ein
Gebläse mit variabler Drehzahl, eine Einrichtung zum Verändern
der Temperatur, Kanäle, Stellglieder mit verschiedenen Steuerstellungen zum Steuern der Luftstromrichtung und des Verhältnisses von Frischluft zu Umluft, einen Feuchtesensor zum Erfassen
der relativen Luftfeuchte in dem Fahrgastraum, Temperatursensoren zum Erfassen der Temperatur in dem Fahrgastraum und der
Umgebungstemperatur und einer einstellbaren Solltemperatur
enthält, und das Verfahren die Schritte aufweist:
Ermitteln eines Beschlagungszustands-Grenzwertes auf der Basis
der Temperatur in dem Fahrgastraum und der Umgebungstemperatur;
Ermitteln einer Differenz zwischen der relativen Feuchte und dem
Beschlagungszustands-Grenzwert;
Ermitteln einer Beschlagungswahrscheinlichkeit auf der Basis der
Differenz;
Definieren von Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und der Drehzahl des
Gebläses und zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und
den Steuerstellungen einer ersten Gruppe von Stellgliedern; und
Erzeugen von Steuersignalen zum Steuern der Stellungen der ersten Stellgliedergruppe und der Gebläsedrehzahl, um das System
zu veranlassen, Luft mit einer gewünschten Temperatur und
Strömungsmenge in den Fahrgastraum auf der Basis der Beschlagungswahrscheinlichkeit, der Zugehörigkeitsfunktionen und
der Fuzzy-Regeln einströmen zu lassen, um ein Beschlagen der
Windschutzscheibe zu verhindern.
6. Vorrichtung zum automatischen Steuern eines Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems (HVAC-Systems) eines
Fahrzeugs, welches einen Luftstrom in einen Fahrgastraum des
Fahrzeuges einströmen läßt, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe des Fahrgastraums zu verhindern, wobei das HVAC-System ein Gebläse mit variabler Drehzahl, eine Einrichtung zum
Verändern der Temperatur, Kanäle, Stellglieder mit verschiedenen
Steuerstellungen zum Steuern der Luftstromrichtung und des Verhältnisses von Frischluft zu Umluft, einen Feuchtesensor zum Erfassen der relativen Luftfeuchte im Fahrgastraum, Temperatursensoren zum Erfassen der Temperatur im Fahrgastraum und der
Umgebungstemperatur und einer einstellbaren Solltemperatur
enthält, wobei die Vorrichtung aufweist:
eine Einrichtung zum Ermitteln eines Beschlagungszustands-
Grenzwertes auf der Basis der Temperatur im Fahrgastraum und
der Umgebungstemperatur;
eine Einrichtung zum Ermitteln einer Differenz zwischen der relativen Feuchte und dem Beschlagungszustands-Grenzwert;
eine Einrichtung zum Ermitteln einer Beschlagungswahrscheinlichkeit auf der Basis der Differenz;
eine Einrichtung zum Definieren von Zugehörigkeitsfunktionen und
Fuzzy-Regeln zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und
der Drehzahl des Gebläses und zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und den Steuerstellungen einer ersten Gruppe von
Stellgliedern; und
eine Einrichtung zum Erzeugen von Steuersignalen zum Steuern
der Stellungen der ersten Stellgliedergruppe und der Gebläsedrehzahl, um die HVAC-Anordnung zu veranlassen, Luft mit einer
gewünschten Temperatur und Strömungsmenge in den Fahrgastraum auf der Basis der Beschlagungswahrscheinlichkeit, der
Zugehörigkeitsfunktionen und der Fuzzy-Regeln einströmen zu
lassen, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 bis 5 und
dem Patentanspruch 6 rückbezogene Patentansprüche 7 bis 10 an.
Die Patentansprüche 1 und 4 gemäß Hilfsantrag lauten:
"1. Verfahren zum automatischen Steuern eines Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems (HVAC-Systems) eines
Fahrzeugs, welches einen Luftstrom in einen Fahrgastraum des
Fahrzeuges einströmen läßt, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe des Fahrgastraums zu verhindern, wobei das System ein
Gebläse mit variabler Drehzahl, eine Einrichtung zum Verändern
der Temperatur, Kanäle, Stellglieder mit verschiedenen Steuerstellungen zum Steuern der Luftstromrichtung und des Verhältnisses von Frischluft zu Umluft, einen Feuchtesensor zum Erfassen
der relativen Luftfeuchte im Fahrgastraum, Temperatursensoren
zum Erfassen der Temperatur in dem Fahrgastraum und der Umgebungstemperatur und einer einstellbaren Solltemperatur enthält,
und das Verfahren die Schritte aufweist:
Ermitteln eines Beschlagungszustands-Grenzwertes auf der Basis
der Temperatur in dem Fahrgastraum und der Umgebungstemperatur;
Ermitteln einer Differenz zwischen der relativen Feuchte und dem
Beschlagungszustands-Grenzwert;
gekennzeichnet durch folgende Schritte:
Ermitteln einer Beschlagungswahrscheinlichkeit auf der Basis der
Differenz;
Definieren von Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zwischen der relativen Feuchte und der Drehzahl des Gebläses und
zwischen der relativen Feuchte und den Steuerstellungen der
Stellglieder;
Definieren von Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und der Drehzahl des
Gebläses und zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und
den Steuerstellungen einer ersten Gruppe von Stellgiedern; und
Erzeugen von Steuersignalen zum Steuern der Stellungen der ersten Stellgliedergruppe und der Gebläsedrehzahl, um das System
zu veranlassen, Luft mit einer gewünschten Temperatur und
Strömungsmenge in den Fahrgastraum auf der Basis der relativen
Feuchte, der Beschlagungswahrscheinlichkeit, der Zugehörigkeitsfunktionen und der Fuzzy-Regeln einströmen zu lassen, um
ein Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern.
4. Vorrichtung zum automatischen Steuern eines Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems (HVAC-Systems) eines
Fahrzeugs, welches einen Luftstrom in einen Fahrgastraum des
Fahrzeuges einströmen läßt, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe des Fahrgastraums zu verhindern, wobei das HVAC-System ein Gebläse mit variabler Drehzahl, eine Einrichtung zum
Verändern der Temperatur, Kanäle, Stellglieder mit verschiedenen
Steuerstellungen zum Steuern der Luftstromrichtung und des Verhältnisses von Frischluft zu Umluft, einen Feuchtesensor zum Erfassen der relativen Luftfeuchte im Fahrgastraum, Temperatursensoren zum Erfassen der Temperatur im Fahrgastraum und der
Umgebungstemperatur und einer einstellbaren Solltemperatur
enthält, wobei die Vorrichtung aufweist:
eine Einrichtung zum Ermitteln eines Beschlagungszustands-
Grenzwertes auf der Basis der Temperatur im Fahrgastraum und
der Umgebungstemperatur;
eine Einrichtung zum Ermitteln einer Differenz zwischen der relativen Feuchte und dem Beschlagungszustands-Grenzwert;
gekennzeichnet durch:
eine Einrichtung zum Ermitteln einer Beschlagungswahrscheinlichkeit auf der Basis der Differenz;
eine Einrichtung zum Definieren von Zugehörigkeitsfunktionen und
Fuzzy-Regeln zwischen der relativen Feuchte und der Drehzahl
des Gebläses und zwischen der relativen Feuchte und den
Steuerstellungen der Stellglieder;
eine Einrichtung zum Definieren von Zugehörigkeitsfunktionen und
Fuzzy-Regeln zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und
der Drehzahl des Gebläses und zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und den Steuerstellungen einer ersten Gruppe von
Stellgliedern; und
eine Einrichtung zum Erzeugen von Steuersignalen zum Steuern
der Stellungen der ersten Stellgliedergruppe und der Gebläsedrehzahl, um die HVAC-Anordnung zu veranlassen, Luft mit einer
gewünschten Temperatur und Strömungsmenge in den Fahrgastraum auf der Basis der relativen Feuchte, der Beschlagungswahrscheinlichkeit, der Zugehörigkeitsfunktionen und der Fuzzy-
Regeln einströmen zu lassen, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern."
Dem Patentanspruch 1 schließen sich rückbezogene Patentansprüche 2 und 3,
dem Patentanspruch 4 rückbezogene Patentansprüche 5 und 6 an.
II.
Die statthafte Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt
worden, in der Sache hat sie in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden
Umfang Erfolg.
a) Zum Hauptantrag
1. Das Patent betrifft nach Patentanspruch 1 und 6 ein Verfahren und eine Vorrichtung zum automatischen Steuern eines Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems eines Fahrzeuges. Es geht von einem System aus, welches aus der
US-Patentschrift 4 852 363 bzw aus der zur selben Patentfamilie gehörenden
EP 0 316 545 B1 bekannt ist. In der Beschreibungseinleitung ist ausgeführt, daß
die bekannten Systeme eine Vielzahl von Sensoren und Steuerungstellglieder
aufweisen, um die vielen Variablen, die bei einem Beschlagen der Windschutzscheibe eine Rolle spielen, zu messen und zu steuern. Die Reaktion des Systems
sowie die Beziehung zwischen den Systemvariablen und der Leistung für das
Verhindern der Beschlagung können einem nicht linearen Zusammenhang unterliegen und trotz aller zur Verfügung stehenden Stellglieder und Variablen kann es
für die Steuerung Zustände geben, bei welchen eine Beschlagungsverhinderung
nicht erreicht werden kann.
Dem Patent liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein nicht-lineares Verfahren und
eine Steuerungsvorrichtung zum Steuern eines Kraftfahrzeug-HVAC-Systems
unter Beachtung der genannten Aspekte zu schaffen, um eine verbesserte Detektion und Vermeidung einer Windschutzscheiben-/Fenster-Beschlagung in einem
im Vergleich zu bekannten Verfahren größeren Betriebszustandsbereich zu erreichen.
Diese Aufgabe wird durch ein Verfahren bzw eine Vorrichtung mit den Merkmalen
nach den Patentansprüchen 1 bzw 6 gelöst.
2. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 6 sind unbestritten neu und gewerblich anwendbar, sie beruhen jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das System, mit dem das bekannte Verfahren nach der EP 0 316 545 B1 durchgeführt werden soll, weist unbestritten diejenigen Merkmale auf, die auch das System aufweist, mit dem das Verfahren nach Patentanspruch 1 durchgeführt werden soll. Bei dem bekannten Verfahren wird mit den Schritten 100 bis 103 gemäß
Spalte 4, Zeile 19 bis Spalte 5, Zeile 5,
in Verbindung mit Fig 1 der
EP 0 316 545 B1 auf der Basis der Temperatur in dem Fahrgastraum (Innentemperatur Ti) und der Umgebungstemperatur (Außentemperatur Ta) sowie der Geschwindigkeit v des Fahrzeugs eine Grenzfeuchte φ grenz aus dem Verhältnis der Sättigungsdampfdrücke pS (an der Scheibe innen) und pi (innen) errechnet, die für die nachfolgende Regelung der maßgebende Wert ist. Ein höherer Wert der
Innenraumfeuchte soll nicht vorliegen, da sonst die Scheiben betauen, also die
Wahrscheinlichkeit des Betauens sehr groß ist. Diese Errechnung der Grenzfeuchte entspricht dem Ermitteln eines Beschlagungszustands-Grenzwertes gemäß dem ersten beanspruchten Verfahrensschritt.
Mit Schritt 104 wird gemäß Spalte 5, Zeilen 6 bis 10, die Feuchtedifferenz ∆φ ermittelt, die die Differenz zwischen der Grenzfeuchte φ grenz und der gemessenen
(Sp 6, Z 8) Innenfeuchte φ innen ist. Die Feuchtedifferenz ist Ausgangspunkt der Regelung nach Figur 2 und entspricht der gemäß zweitem beanspruchten Verfahrensschritt ermittelten Differenz zwischen der relativen Feuchte, mit der im Patentanspruch 1 die im Fahrgastraum gemessene Feuchte gemeint ist, und dem Beschlagungszustands-Grenzwert.
Im Schritt 200 wird die Feuchtedifferenz ∆φ mit einem bestimmten, aus Sicherheitsgründen zu haltenden, fahrzeugspezifischen Abstand x zur Grenzfeuchte, der
beispielsweise 12 % betragen kann, verglichen. Dieser Sicherheitsabstand entspricht praktisch einer fest vorgegebenen Soll-Feuchtedifferenz, bei der die Wahrscheinlichkeit des Beschlagens 0 ist. Wenn der Sicherheitsabstand X, also die
Soll-Feuchtedifferenz, unterschritten wird und sich damit die Wahrscheinlichkeit
des Beschlagens der Windschutzscheibe erhöht, werden gemäß Schritt 210 Maßnahmen gegen ein Beschlagen der Scheiben eingeleitet (Sp 6 Z 6 bis 12). Dies ist
gemäß Schritt 212 durch Erhöhung der Spannung am Motor für das Gebläse
möglich (Sp 6 Z 13 bis 15), so daß also die Drehzahl des Gebläses erhöht wird.
Außerdem kann gemäß Schritt 211 die Klappe 16' für die Entfrosterdüsen geöffnet, also die Stellungen einer ersten Stellgliedergruppe durch Steuersignale gesteuert werden. Diese Ansteuerungen können gemäß Spalte 6, Zeilen 19/20, als
Funktion der Feuchtedifferenz ∆φ erfolgen. Da das Maß der Feuchtedifferenz ∆φ
selbstverständlich auch ein Maß für die Wahrscheinlichkeit des Beschlagens darstellt, läßt auch das bekannte Verfahren Luft mit einer gewünschten Temperatur
und Strömungsmenge in den Fahrgastraum auf der Basis der Beschlagungswahrscheinlichkeit einströmen, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern.
Somit unterscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 6 von dem Bekannten im wesentlichen noch dadurch,
daß anstatt einer binären Logik, eine Fuzzy-Logik verwendet wird und daß Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und der Drehzahl des Gebläses sowie zwischen Beschlagungswahrscheinlichkeit und den Steuerstellungen der ersten Gruppe von Stellgliedern definiert werden und damit die Steuersignale zum Steuern der Drehzahl des Gebläses
und der Steuerstellungen der ersten Gruppe von Stellgliedern erzeugt werden.
Wenn sich bei dem bekannten komplexen System mit der Vielzahl von Variablen
und dem fest vorgegebenen Sicherheitsabstand x zur Grenzfeuchte in der Praxis
herausstellen sollte, daß das System zu komplex und der Sicherheitsabstand x für
jeden Fahrzeugtyp nur mit großem Aufwand ermittelt werden kann, wird ein
Fachmann versuchen, diese in der Praxis aufgetretenen Nachteile zu beseitigen.
Ein solcher Fachmann, beispielsweise ein Kraftfahrzeugingenieur oder ein Regelungstechniker mit Hochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Regelsystemen für Kraftfahrzeug-Klimaanlagen,
weiß zB aus dem Aufsatz "Luftqualitätsregelung mit Fuzzy-Logik" (aaO) oder der
US-Patentschrift 4 914 924, daß mit Fuzzy-Logik bei komplexen Regelsystemen
mit vielen Variablen und nicht oder nur schwierig anzugebenden mathematischen
Gleichungen ohne große theoretische Grundlagen auch in Verbindung mit einer
Mehrgrößenregelung verhältnismäßig einfach akzeptable Regelergebnisse erzielt
werden können. In der US-Patentschrift 4 914 924 ist in Spalte 7, Zeilen 12 bis 23,
darüber hinaus herausgestellt, daß Fahrzeugklimaanlagen mit Fuzzy-Logik die
Vorteile gegenüber herkömmlichen Klimaanlagen haben, daß sie glatter, also weniger stufenweise, arbeiten und einfacher unterschiedlichen Erfordernissen angepaßt werden können, weil es nicht notwendig ist, eine Kontrollgröße exakt zu
bestimmen. Es bietet sich deshalb ohne erfinderische Tätigkeit der Vorschlag an,
auch das bekannte komplexe Verfahren nach der EP 0 316 545 B1, zB zur Vereinfachung der Anpassung an unterschiedliche Fahrzeugtypen, mit einer Fuzzy-
Logik auszustatten.
Bei der Übertragung der Fuzzy-Logik auf das Verfahren nach der
EP 0 316 545 B1 weiß der Fachmann, daß er Zugehörigkeitsfunktionen und
Fuzzy-Regeln aufstellen muß, um auf deren Basis Steuersignale für die Gebläsedrehzahl und die erste Stellgliedergruppe erzeugen zu können. Da bei dem bekannten Verfahren die Feuchtedifferenz ∆φ, also die Differenz zwischen der
Grenzfeuchte und der gemessenen Innenfeuchte, - die gleichzeitig ein Maß für die
Beschlagungswahrscheinlichkeit darstellt -, als Ausgangspunkt für die Regelung
mit einem fest vorgegebenen Sicherheitsabstand - der einer Soll-Feuchtedifferenz
entspricht, bei der die Beschlagungswahrscheinlichkeit gering ist - verglichen wird
und in Verbindung mit einer Fuzzy-Logik ein bestimmter Sicherheitsabstand x gerade nicht mehr fest vorgegeben werden kann, bietet sich ohne weiteres der Vorschlag an, eine der Feuchtedifferenz ∆φ entsprechende Beschlagungswahrscheinlichkeit zum Definieren der Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zu
verwenden. Damit ergibt sich aber ohne erfinderische Tätigkeit der Vorschlag, Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zwischen der Beschlagungswahrscheinlichkeit und der Drehzahl des Gebläses sowie den Steuerstellungen der ersten
Gruppe von Stellgliedern zu definieren und damit die erforderlichen Steuersignale
zu erzeugen, um die Gebläsedrehzahl und die Steuerstellungen der ersten Stellgliedergruppe so zu steuern, daß Luft mit einer gewünschten Temperatur und
Strömungsmenge in den Fahrgastraum auf der Basis der Beschlagungswahrscheinlichkeit, der Zugehörigkeitsfunktionen und der Fuzzy-Regeln einströmt, um
ein Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern.
Somit ergibt sich ohne erfinderische Tätigkeit ein Verfahren nach Patentanspruch 1. Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
Entsprechendes gilt für die Vorrichtung nach Patentanspruch 6, da sich die zugehörigen Merkmale aus der Anpassung der bekannten Vorrichtung zur Durchführung des naheliegenden Verfahrens nach Patentanspruch 1 von selbst ergeben.
Somit ist dem Hauptantrag nicht stattzugeben.
b) Zum Hilfsantrag
1. Die Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.
Patentanspruch 1 ist aus den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 und Patentanspruch 4 aus den erteilten Patentansprüchen 6, 8 und 10 hergeleitet. Der Schutzbereich des Patents ist durch die Aufnahme zusätzlicher Merkmale in die Patentansprüche 1 und 4 nicht erweitert, sondern in zulässiger Weise beschränkt worden. Die Patentansprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 entsprechen bei angepaßter
Rückbeziehung den erteilten Patentansprüchen 4 und 5 sowie 7 und 9. Die erteilten Patentansprüche 1bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10.
2. Das Patent bezieht sich nach dem Oberbegriff von Patentanspruch 1 und 4 unbestritten auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum automatischen Steuern eines Heizungs-, Belüftungs- und Klimatisierungssystems eines Fahrzeugs nach der
US-Patentschrift 4 852 363 bzw EP 0 316 545 B1. Bei derselben Aufgabenstellung
wie nach dem Hauptantrag erfolgt die Lösung mit den Merkmalen nach Patentanspruch 1 und 4. Die Patentansprüche 1 und 4 weisen neben den Merkmalen nach
den erteilten Patentansprüchen 1 und 6 noch zusätzlich die Merkmale auf, daß
Zugehörigkeitsfunktionen und Fuzzy-Regeln zwischen der relativen Feuchte und
der Drehzahl des Gebläses sowie der Steuerstellungen der Stellglieder definiert
werden, so daß zusätzlich auf der Basis der relativen Feuchte Steuersignale erzeugt werden können, um ein Beschlagen der Windschutzscheibe zu verhindern.
3. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 und die Vorrichtung nach Patentanspruch 4 sind ebenfalls unbestritten neu und gewerblich anwendbar, sie beruhen
auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Bei dem Verfahren nach Patentanspruch 1 und der Vorrichtung nach Patentanspruch 6 gemäß Hauptantrag wird die relative Feuchte dadurch berücksichtigt,
daß eine Feuchtedifferenz zwischen der im Fahrgastraum gemessenen relativen
Feuchte und der ermittelten Grenzfeuchte gebildet wird. Diese Feuchtedifferenz
repräsentiert unmittelbar die Wahrscheinlichkeit des Beschlagens der Windschutzscheibe und wird als Regelgröße verwendet. Die relative Feuchte läßt dagegen, für sich allein als Regelgröße betrachtet, nur einen groben Rückschluß auf
die Beschlagungswahrscheinlichkeit zu.
Es mag zwar sein, wie die Einsprechende meint, daß bei einer einfachen ersten
Regelung zum Verhindern des Beschlagens der Windschutzscheibe als erster
Schritt nur die relative Feuchte für sich allein, ohne Bezugnahme auf eine zu ermittelnde Grenzfeuchte berücksichtigt worden ist. Wenn dann in einer weiteren
Entwicklung bei einer Regelung gemäß der EP 0 316 545 B1 aber die relative
Feuchte nicht mehr für sich allein, sondern nur im Rahmen einer Feuchtedifferenz
berücksichtigt worden ist, die ein unmittelbares Maß für die Beschlagungswahrscheinlichkeit darstellt, besteht für den Fachmann, entgegen der Auffassung der
Einsprechenden, auch dann, wenn er weiß, daß mit Hilfe der Fuzzy-Logik ohne
weiteres zusätzliche Variable berücksichtigt werden können, keine Veranlassung,
zusätzlich zu der Beschlagungswahrscheinlichkeit noch das weniger aussagekräftige Kriterium aus der einfachen ersten Regelung, nämlich die relative Feuchte für
sich allein in die Regelung mit einzubeziehen.
Für einen solchen Vorschlag mit zwei Regelgrößen ergibt sich auch aus der
US-Patentschrift 4 914 924 Spalte 7, Zeilen 8 bis 11 keine Anregung. Dort ist lediglich darauf hingewiesen, daß bei einer Klimaanlage die Signale eines Feuchtesensors 22 in Verbindung mit der Fuzzy-Logik dazu benützt werden können, einen
Befeuchter anzusteuern. Da sich in der gesamten Schrift kein Hinweis auf eine
Verhinderung des Beschlagens einer Windschutzscheibe durch Entfeuchtungsmaßnahmen findet, kann diese Stelle nur so verstanden werden, daß mit der erwähnten Ansteuerung allein die Befeuchtung der Luft geregelt werden soll. Die
Übertragung dieser Lehre auf ein Verfahren und eine Vorrichtung nach der
EP 0 316 545 B1 und deren Umsetzung in Fuzzy-Logik könnte nur dazu führen,
daß der linke Zweig des Flußplans gemäß Figur 2 der EP 0 316 545 B1, also nur
die Steuerung der Befeuchtung in entsprechender Weise in Verbindung mit der
Fuzzy-Logik, weitergebildet wird. Eine Abänderung des rechten Zweiges des
Flußplanes zur Steuerung der Entfeuchtung wird dadurch nicht angeregt.
Wenn in Spalte 6, Zeilen 45 bis 50, der EP 0 316 545 B1 erläutert ist, daß im Gesamtregelkonzept eines Kraftfahrzeugs von der Temperaturregelung her konträre
Bedingungen vorgegeben werden könnten, die zur Feuchteregelung im Widerspruch stehen, und in diesen Fällen vorzusehen ist, daß die Temperaturregelung
Vorrang hat, läßt sich auch daraus nichts herleiten, was zu dem beanspruchten
Vorschlag führen könnte, in dem rechten Zweig des Flußplanes zur Steuerung der
Entfeuchtung zusätzlich zur Beschlagungswahrscheinlichkeit auch die relative
Feuchte aufzunehmen und diese als zusätzlichen Parameter zum Verhindern des
Beschlagens der Windschutzscheibe zu verwenden.
Da die übrigen im Beschwerde-, Einspruchs- und Prüfungsverfahren berücksichtigten Entgegenhaltungen, die in bezug auf die gemeinsame Berücksichtigung von
Beschlagungswahrscheinlichkeilt und relativer Feuchte nicht mehr aufgegriffen
worden sind, diesbezüglich dem Beanspruchten jedenfalls nicht näher kommen
als der abgehandelte Stand der Technik und auch daraus nichts hergeleitet werden kann, was zum Beanspruchten führen könnte, bedurfte es einer erfinderischen Tätigkeit, um zu dem Verfahren nach Patentanspruch 1 sowie der Vorrichtung nach Patentanspruch 4 zu gelangen.
Die Patentansprüche 1 und 4 haben somit Bestand.
4. Die jeweiligen Unteransprüche 2 und 3 sowie 5 und 6 betreffen vorteilhafte, zumindest nicht selbstverständliche Weiterbildungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und der Vorrichtung nach Patentanspruch 4, so daß sie mit diesen Patentansprüchen Bestand haben.
Petzold
Winklharrer
Küstner
Rauch
Mr/prö