Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.02.2001 – 24 W (pat) 47/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 47/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 34 459
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Es wird angeordnet, daß an die Markeninhaberin das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 13. November 2000, mit
dem die Vorlage der Akten an das Bundespatentgericht und
das Aktenzeichen des Beschwerdeverfahrens mitgeteilt werden, nebst zwei als Anlagen beigefügte Beschwerdeschriften
öffentlich zugestellt wird.
G r ü n d e
Die Anordnung beruht auf § 94 Abs 1 MarkenG iVm § 15 Abs 1 Buchst a VwZG
(vgl BGH MarkenR 2000, 95, 97 "COMPUTER ASSOCIATES").
Der Versuch, an die Markeninhaberin das im Beschlußtenor bezeichnete Schreiben mit Zustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG zuzustellen, ist mißlungen. Die
Sendung kam mit dem Vermerk versehen "nicht abgeholt" zurück.
Anfragen an die Gewerbeämter der Gemeinden Issum und Moers sowie an das
Einwohnermeldeamt der Gemeinde Issum haben keine zustellungsfähige Anschrift
der Markeninhaberin oder ihres Inhabers erbracht. Dies war bereits bei einer entsprechenden Anfrage des Deutschen Patent- und Markenamts im Zusammenhang
mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses nebst eines Berichtigungsbeschlusses der Fall; diese beiden Beschlüsse wurden auch schon öffentlich zugestellt.
Nachdem sich seitdem keine neuen Erkenntnisse über eine zustellungsfähige Anschrift der Markeninhaberin oder ihres Inhabers ergeben haben, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, daß bis auf
die öffentliche Zustellung jede andere Zustellungsmöglichkeit versagt.
Ströbele
Werner
Schmitt
Mü/Ko