Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.02.2001 – 27 W (pat) 144/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke 397 48 258
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I
Der Anmelder begehrt die Eintragung der Wortmarke
Windy
für "Schuhe, Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen".
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat
durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Eintragung teilweise, nämlich hinsichtlich der Waren
"Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen"
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke
sei das englische Wort für "windig, dem Wind ausgesetzt, zugig, stürmisch" und
werde damit für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen von den Käuferkreisen
als eine reine Bestimmungsangabe aufgefaßt werden. Es könne kaum zweifelhaft
sein, daß der Verkehr in der Bezeichnung, deren Übersetzung und Verständnis im
Sinne von "windig" für die angesprochenen Verkehrskreise schon wegen seiner
engen Anlehnung an das deutsche Wort naheliege, eine glatt sachbezogene Aussage in Form eines üblichen Werbeschlagwortes sehe, wie es viele Unternehmen
verwenden können, und nicht einen individuellen betrieblichen Herkunftsnachweis
eines einzelnen Unternehmens; im Fachhandel gebe es bereits spezielle Windschutzbekleidung, die als Windbreaker oder Windjacken bezeichnet würden, so
daß das Wort "windy" auch ohne weiteren Zusatz nur in dem beschriebenen Sinne
als eine reine Bestimmungsangabe für windiges, stürmisches Wetter aufgefaßt
werde. Da der angemeldeten Marke jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle,
könne offenbleiben, ob sie zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin auch einem
Freihaltungsbedürfnis unterliege.
Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben. Die Beschwerde hat er bislang
nicht begründet.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist zulässig (MarkenG § 66 Abs. 1), in der Sache jedoch unbegründet. Der Eintragung steht für die hier streitgegenständlichen Waren "Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" die fehlende Unterscheidungskraft im Sinne
des MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden,
wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden
(st. Rspr., vgl. zuletzt BGH WRP 2000, 300, 301 m.w.N. - Partner with the best).
Einer Wortmarke fehlt die Unterscheidungskraft jedenfalls dann, wenn ihr ein für
die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich bei ihr um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl. BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES; BGH WRP
2000, 298, 299 - Radio von hier; BGH, a.a.O. - Partner with the best). Die Prüfung
der Unterscheidungskraft einer Marke ist daher (ua) davon abhängig zu machen,
ob sie einen ausschließlichen produktbeschreibenden Inhalt hat oder ob ihr über
diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. BGH, a.a.O. - Radio von
hier).
Auch nach diesen neueren Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
kann der angemeldeten Marke ein über die bloße Produktbeschreibung hinausgehender Inhalt nicht zugeordnet werden.
Dass der englische Ausdruck "windy" über die vom Patentamt genannte Bedeutung im In- oder Ausland eine andere Verwendung erfährt, vermochte der Senat
nicht festzustellen. Im Englischen wird das Wort ausschließlich für Eigenschaften,
die in unmittelbarem oder symbolischen Zusammenhang mit Wind stehen, gebraucht (vgl. Urdang, The Oxford Compact Thesaurus, 1997, S. 690; Duden/
Oxford, Großwörterbuch Englisch, 2. Aufl. 1999, S. 1693; Webster´s Encyclopedic
Unabridged Dictionary of the English Language, 1996, S. 1636). Eine ggf. darüber
hinausgehende Verwendung im Inland ist nach allen zur Verfügung stehenden
Mitteln nicht ersichtlich; weder wird der Ausdruck in inländischen Lexika und Wörterbüchern aufgeführt noch ergab eine vom Senat durchgeführte Internet-Recherche deutschsprachiger Webseiten eine über "windig" (in der Regel in Zusammenhang mit Bekleidungsstücken verwendet) hinausgehende Bedeutung.
Es liegt auch auf der Hand, daß die angemeldete Marke für die von der Zurückweisung betroffenen beanspruchten Waren von den angesprochenen inländischen
Verkehrskreisen als Bezeichnung für Windschutzbekleidung verstanden wird.
Hierfür spricht zunächst der weitgehende Gebrauch englischsprachiger Ausdrücke
in der Modebranche, an den der inländische Verkehr bereits gewöhnt ist. Des weiteren werden jedenfalls leichtverständliche Ausdrücke der englischen Sprache, zu
denen "windy" gehört, auch im Inland weitgehend in der Bedeutung ihrer deutschen Entsprechung verstanden. Ausnahmen bestehen nur dort, wo die aus der
exakten Übersetzung sich ergebende Bedeutung eines englischen Ausdrucks von
ihrer inländischen Verwendung abweicht, wie dies etwa bei dem Ausdruck
"Handy" der Fall ist, der im englischsprachigen Raum eine andere Bedeutung als
das ihm im Inland beigemessene Verständnis für "Mobiltelefon" hat; ein solcher
Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Zudem ähneln sich der englische Ausdruck
"windy" und seine deutsche Entsprechung "windig" so stark, daß ein anderes Verständnis der angemeldete Marke kaum naheliegt. Ob die Bezeichnung tatsächlich
für Windschutzkleidung gebraucht werden soll, ist dabei ohne Bedeutung; denn
sie ist jedenfalls geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Vorstellung hervorzurufen, die hiermit gekennzeichnete Bekleidung und Kopfbedeckung
sei zum Schutz vor Wind und Wetter vorgesehen oder jedenfalls verwendbar. Eine
darüber hinausgehende originelle oder eine mögliche andere Bedeutung läßt sich
nicht feststellen. Dem Zeichen fehlt daher für die hier in Rede stehenden Waren
"Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen" jegliche Unterscheidungskraft. Nachdem der Anmelder im übrigen seine Beschwerde nicht begründet hat, ist auch
nicht ersichtlich, inwieweit er die angefochtenen Beschlüsse für angreifbar hält. Da
die Markenstelle somit zu Recht hierfür die Eintragung abgelehnt hat, war die hiergegen eingelegte Beschwerde zurückzuweisen.
Albert
Friehe-Wich
Schwarz
Wf/Ko