Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.02.2001 – 20 W (pat) 27/00

20. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 34 38 430.8-51

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Phys. Kalkoff, Dr. Hartung und Dr. van Raden

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I

Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 03 G - hat die Anmeldung durch Beschluß vom 3. September 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Verfahren gemäß Anspruch 2 mangele es an der erforderlichen erfinderischen Tätigkeit.

Im Beschwerdeverfahren verfolgt die Anmelderin ihre Anmeldung mit den dem Beschluß zugrunde liegenden Patentansprüchen weiter und beantragt schriftsätzlich

die Aufhebung des Beschlusses.

Der Anspruch 2 hat folgenden Wortlaut:

"2. Verfahren zur Entwicklung eines elektrostatischen Ladungsbildes, das auf der Oberfläche eines Ladungsbild-Trägerelements erzeugt wird, unter Verwendung einer Schicht eines im wesentlichen nicht magnetischen isolierenden Toners, der auf der Oberfläche eines Toner-Trägerelements

aufgetragen wird, wobei das Ladungsbild-Trägerelement

und das Toner-Trägerelement in einer Entwicklungsstation

mit einem Zwischenraum dazwischen einander gegenüberliegend angeordnet werden, so daß der Toner in der Entwicklungsstation auf das Ladungsbild-Trägerelement übertragen wird und der Zwischenraum in der Entwicklungsstation 100 - 500 µm beträgt,

dadurch gekennzeichnet, daß

die Packungsdichte der Tonerschicht 0,1 bis 0,6 g/cm3 beträgt, wobei die Dicke der Tonerschicht geringer ist als diejenige des erwähnten Zwischenraums und das 20/12- bis

35/11-fache der durchschnittlichen Teilchengröße (Volumenmittel) des Toners beträgt,

das elektrostatische Ladungsbild durch den Toner entwikkelt wird, indem zwischen dem Toner-Trägerelement und

dem elektrostatischen Ladungsbild-Trägerelement in der

Entwicklungssstation eine Wechselstrom- und Gleichstrom-

Vorspannung überlagert werden, und der nichtmagnetische

Toner ein Ladungssteuerungsmittel enthält sowie auf dem

Toner-Trägerelement im reibungselektrisch geladenen Zustand gehalten wird".

An der anberaumten mündlichen Verhandlung nimmt die Anmelderin nicht teil und

bittet schriftsätzlich, nach Aktenlage zu entscheiden. In ihrer Beschwerdebegründung vom 24. März 1999 vertritt sie die Auffassung, das durch den geltenden Anspruch 2 beschriebene Verfahren beruhe auf erfinderischer Tätigkeit, und begründet ihre Auffassung im einzelnen.

II

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

Im angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle festgestellt und begründet, daß

das Verfahren gemäß Anspruch 2 zwar neu ist, jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Im einzelnen ist dort ausgeführt, daß der Fachmann vom Stand der

Technik nach (1) DE 32 12 865 A1 ausgehend und den dort gegebenen Anregungen folgend unter Anwendung seines handwerklichen Wissens und Könnens zum

Verfahren gemäß Anspruch 2 gelangen konnte, ohne erfinderisch tätig werden zu

müssen.

Den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses tritt der Senat

bei.

Die zur Begründung einer erfinderischen Tätigkeit in der Beschwerdebegründung

der Anmelderin vom 24. März 1999 vorgebrachten Argumente vermochten den

Senat dagegen nicht zu überzeugen.

Dr. Anders

Kalkoff

Dr. Hartung

Dr. van Raden

br/Be