Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 21 W (pat) 61/99

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 03 147.5-33

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die

mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Haaß und

Dr. Kraus 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle

für Klasse F 21 S des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 29. April 1999 aufgehoben und die Sache zur

weiteren Prüfung aufgrund des in der mündlichen Verhandlung

überreichten Patentanspruchs an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "schalenförmige Rundleuchte" ist am

28. Januar 1998 beim DPMA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 29. April 1999

hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, nachdem der Anmelder im

Erstbescheid gerügte Mängel insbesondere des geltenden Patentanspruchs 1,

nicht behoben hat. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Im Erstbescheid hat die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften als Stand der

Technik hingewiesen:

(1) DE

(2) US

(3) US

(4) DE

196 19 502 A1

4 562 517

2 990 470

91 12 656 U1.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage legt der Anmelder in der mündlichen

Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vor und beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache aufgrund

des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Der neue Hauptanspruch lautet:

1. Rundleuchte (1) mit einem Mittelteil (2), auf dem eine Mehrzahl u-förmiger Lampen (6) angeordnet ist, mit mindestens

einer schalenförmigen Abdeckung (5),

dadurch gekennzeichnet, daß

- die schalenförmige Abdeckung (5) kugelsegmentartig ausgebildet ist und der Rand der schalenförmigen Abdeckung

(5) in einem spitzen Winkel (α) zur Senkrechten gebogen ist;

- das im wesentlichen als flache Scheibe ausgebildete Mittelteil

(2) mindestens eine erste schräge Abkantung (10) aufweist,

welche die schalenförmige Abdeckung (5) berührt und damit

das Mittelteil (2) abstützt; und

- der Randbereich des Mittelteils (2) mindestens eine zweite Abkantung (22) aufweist, die mittels eines Befestigungselements (12) lösbar mit dem im spitzen Winkel (α) gebogenen

Randbereich der schalenförmigen Abdeckung (5) im Eingriff

steht.

Dem Gegenstand dieses neuen Hauptanspruchs soll die ebenfalls vorgelegte, neu

formulierte Aufgabe zugrundeliegen, eine indirekte Leuchte mit hoher Lichtausbeute bereitzustellen, die mechanisch stabil und einfach herzustellen ist.

Der Anmelder trägt vor, daß es für die nunmehr beanspruchte konstruktive Ausgestaltung der Rundleuchte im Stand der Technik keine Anregung gebe.

Durch die beanspruchte Ausbildung des Mittelteils und dessen Verbindung mit der

schalenförmigen Abdeckung werde auf überraschend einfache und kostengünstige Weise eine große mechanische Stabilität erzielt und gleichzeitig bei niedriger

Bauhöhe Platz für eine dichte Anordnung von u-förmigen Lampen geschaffen, so

daß eine hohe Lichtstärke erzielt werde.

II

Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und im aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang auch begründet.

Das im Beschwerdeverfahren präzisierte und eingeschränkte Patentbegehren hat

eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den Beschluß tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen, und die andererseits noch nicht als vom Patentamt ausreichend und abschließend geprüft ist (§ 79 (3) PatG).

Der neue Patentanspruch 1 ist zulässig.

Sein Oberbegriff beruht auf dem des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und dem

Patentanspruch 6, das erste kennzeichnende Merkmal auf dem Patentanspruch 7

und Sp 2 le Abs der DE OS 198 03 147, das zweite kennzeichnende Merkmal auf

dem Patentanspruch 3 in Verbindung mit der Beschreibung Sp 2 vorle Abs der DE

OS und das dritte kennzeichnende Merkmal auf dem ursprünglichen ersten

kennzeichnenden Merkmal in Verbindung mit dem Patentanspruch 4 und Sp 2 le

Abs ff der DE OS.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu; zudem ergibt sich aus dem bisher

in Betracht gezogenen Stand der Technik insbesondere für die beanspruchte

Ausgestaltung des Mittelteils gemäß dem zweiten kennzeichnenden Merkmal

keine Anregung.

Aus (4) ist eine runde (Decken-Einbau-)Leuchte bekannt, mit einem topfförmigen

Gehäuse 1, einem als plattenförmiger Geräteträger 4 bezeichneten Mittelteil, das

sternförmig angeordnete, u-förmige (Kompaktleuchtstoff-)Lampen 6 trägt. Die

Lampen können mit einer Streuscheibe 16 (Fig 2) abgedeckt sein. In das Gehäuse

ist als Abschluß nach außen ein Ringrastereinsatz 3 angebracht.

Aus (1) ist eine Rundleuchte bekannt, deren Abdeckung vertikal übereinander in

verschiedenen Variationen aus ringförmigen Kugelschalensegmenten 4, 4' (auch

"Schalenringe" genannt) und kugelschalenförmigen Ergänzungsteilen 5, 5' (auch

Kugelsegmentschalen genannt) zusammengesetzt werden kann. Träger dafür und

für die Leuchtmittel ist ein nicht näher beschriebener flacher zylindrischer Basisteil

in Verbindung mit einem, ebenfalls nicht näher beschriebenen zylindrischen

Mittelteilen, vgl insbes Spalte 3.

(2) betrifft Reflektoranordnungen und –ausbildungen für Leuchtstofflampen in

rechteckigen Gehäusen. Aus dieser Druckschrift sind die Anordnung von uförmigen Lampen "in dichter Packung", d.h. parallel nebeneinander aus Figur 28

und die randseitig lösbare Verbindung von Gehäuse/Tragteil und Abdeckung über

Abkantungen aus Figur 13 bekannt.

Dieses letztgenannte, nach Kenntnis des Senats auch bei Rund(decken)leuchten

seit langem übliche Prinzip ist auch aus (3) Fig 3 Pos 36 bekannt. Im übrigen

betrifft diese Druckschrift ein Gehäuse zum Aneinanderreihen und Aufhängen von

langgestreckten Leuchtstofflampen.

Damit mag zwar im Hinblick auf die beanspruchte Rundleuchte die Anordnung der

u-förmigen Lampen, die kugelsegmentartige Ausbildung der schalenförmigen

Abdeckung und deren randseitige Verbindung mit dem die Lampen tragenden

Mittelteil für sich nahegelegt sein.

Für die darüber hinaus beanspruchte Ausbildung des Mittelteils mit einer ersten

schrägen Abkantung, derart, daß diese die schalenförmige Abdeckung berührt

und sich dort abstützt, läßt sich im bisher in Betracht gezogenen Stand der

Technik keinerlei Anregung entnehmen. Durch diese Ausgestaltung ergibt sich

jedoch zusammen mit der beanspruchten randseitigen Verbindung dieses

Mittelteils über eine zweite Abkantung mit dem im spitzen Winkel gebogenen

Randbereich, der Abdeckung auf überraschend einfache Weise eine formstabile

Konstruktion, welche zudem noch innerhalb der ersten Abkantung, die Bauhöhe

verringernd, Platz für die Lampen zur Verfügung stellt.

Das Prüfungsverfahren läßt nicht erkennen, daß nach diesem, bei der derzeitigen

Sachlage die Erfindung tragenden, zweiten kennzeichnenden Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 gezielt recherchiert worden ist, zumal ein wesentlicher

Aspekt dieses Merkmals allein der Beschreibung entstammt.

Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß eine mit diesem zweiten kennzeichnenden Merkmal vergleichbare Konstruktion bei Rundleuchten bereits bekannt ist, ist

die Sache – antragsgemäß – zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.

Dr. Hechtfischer

Dr. Franz

Haaß

Dr. Kraus

Na