Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 21 W (pat) 61/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 198 03 147.5-33
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die
mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Hechtfischer, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Haaß und
Dr. Kraus 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle
für Klasse F 21 S des Deutschen Patent- und
Markenamtes vom 29. April 1999 aufgehoben und die Sache zur
weiteren Prüfung aufgrund des in der mündlichen Verhandlung
überreichten Patentanspruchs an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "schalenförmige Rundleuchte" ist am
28. Januar 1998 beim DPMA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 29. April 1999
hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen, nachdem der Anmelder im
Erstbescheid gerügte Mängel insbesondere des geltenden Patentanspruchs 1,
nicht behoben hat. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Im Erstbescheid hat die Prüfungsstelle auf folgende Druckschriften als Stand der
Technik hingewiesen:
(1) DE
(2) US
(3) US
(4) DE
196 19 502 A1
4 562 517
2 990 470
91 12 656 U1.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage legt der Anmelder in der mündlichen
Verhandlung einen neuen Patentanspruch 1 vor und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache aufgrund
des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Der neue Hauptanspruch lautet:
1. Rundleuchte (1) mit einem Mittelteil (2), auf dem eine Mehrzahl u-förmiger Lampen (6) angeordnet ist, mit mindestens
einer schalenförmigen Abdeckung (5),
dadurch gekennzeichnet, daß
- die schalenförmige Abdeckung (5) kugelsegmentartig ausgebildet ist und der Rand der schalenförmigen Abdeckung
(5) in einem spitzen Winkel (α) zur Senkrechten gebogen ist;
- das im wesentlichen als flache Scheibe ausgebildete Mittelteil
(2) mindestens eine erste schräge Abkantung (10) aufweist,
welche die schalenförmige Abdeckung (5) berührt und damit
das Mittelteil (2) abstützt; und
- der Randbereich des Mittelteils (2) mindestens eine zweite Abkantung (22) aufweist, die mittels eines Befestigungselements (12) lösbar mit dem im spitzen Winkel (α) gebogenen
Randbereich der schalenförmigen Abdeckung (5) im Eingriff
steht.
Dem Gegenstand dieses neuen Hauptanspruchs soll die ebenfalls vorgelegte, neu
formulierte Aufgabe zugrundeliegen, eine indirekte Leuchte mit hoher Lichtausbeute bereitzustellen, die mechanisch stabil und einfach herzustellen ist.
Der Anmelder trägt vor, daß es für die nunmehr beanspruchte konstruktive Ausgestaltung der Rundleuchte im Stand der Technik keine Anregung gebe.
Durch die beanspruchte Ausbildung des Mittelteils und dessen Verbindung mit der
schalenförmigen Abdeckung werde auf überraschend einfache und kostengünstige Weise eine große mechanische Stabilität erzielt und gleichzeitig bei niedriger
Bauhöhe Platz für eine dichte Anordnung von u-förmigen Lampen geschaffen, so
daß eine hohe Lichtstärke erzielt werde.
II
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und im aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Das im Beschwerdeverfahren präzisierte und eingeschränkte Patentbegehren hat
eine neue Sachlage ergeben, gegenüber der einerseits die den Beschluß tragenden Gründe nicht mehr durchgreifen, und die andererseits noch nicht als vom Patentamt ausreichend und abschließend geprüft ist (§ 79 (3) PatG).
Der neue Patentanspruch 1 ist zulässig.
Sein Oberbegriff beruht auf dem des ursprünglichen Patentanspruchs 1 und dem
Patentanspruch 6, das erste kennzeichnende Merkmal auf dem Patentanspruch 7
und Sp 2 le Abs der DE OS 198 03 147, das zweite kennzeichnende Merkmal auf
dem Patentanspruch 3 in Verbindung mit der Beschreibung Sp 2 vorle Abs der DE
OS und das dritte kennzeichnende Merkmal auf dem ursprünglichen ersten
kennzeichnenden Merkmal in Verbindung mit dem Patentanspruch 4 und Sp 2 le
Abs ff der DE OS.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu; zudem ergibt sich aus dem bisher
in Betracht gezogenen Stand der Technik insbesondere für die beanspruchte
Ausgestaltung des Mittelteils gemäß dem zweiten kennzeichnenden Merkmal
keine Anregung.
Aus (4) ist eine runde (Decken-Einbau-)Leuchte bekannt, mit einem topfförmigen
Gehäuse 1, einem als plattenförmiger Geräteträger 4 bezeichneten Mittelteil, das
sternförmig angeordnete, u-förmige (Kompaktleuchtstoff-)Lampen 6 trägt. Die
Lampen können mit einer Streuscheibe 16 (Fig 2) abgedeckt sein. In das Gehäuse
ist als Abschluß nach außen ein Ringrastereinsatz 3 angebracht.
Aus (1) ist eine Rundleuchte bekannt, deren Abdeckung vertikal übereinander in
verschiedenen Variationen aus ringförmigen Kugelschalensegmenten 4, 4' (auch
"Schalenringe" genannt) und kugelschalenförmigen Ergänzungsteilen 5, 5' (auch
Kugelsegmentschalen genannt) zusammengesetzt werden kann. Träger dafür und
für die Leuchtmittel ist ein nicht näher beschriebener flacher zylindrischer Basisteil
in Verbindung mit einem, ebenfalls nicht näher beschriebenen zylindrischen
Mittelteilen, vgl insbes Spalte 3.
(2) betrifft Reflektoranordnungen und –ausbildungen für Leuchtstofflampen in
rechteckigen Gehäusen. Aus dieser Druckschrift sind die Anordnung von uförmigen Lampen "in dichter Packung", d.h. parallel nebeneinander aus Figur 28
und die randseitig lösbare Verbindung von Gehäuse/Tragteil und Abdeckung über
Abkantungen aus Figur 13 bekannt.
Dieses letztgenannte, nach Kenntnis des Senats auch bei Rund(decken)leuchten
seit langem übliche Prinzip ist auch aus (3) Fig 3 Pos 36 bekannt. Im übrigen
betrifft diese Druckschrift ein Gehäuse zum Aneinanderreihen und Aufhängen von
langgestreckten Leuchtstofflampen.
Damit mag zwar im Hinblick auf die beanspruchte Rundleuchte die Anordnung der
u-förmigen Lampen, die kugelsegmentartige Ausbildung der schalenförmigen
Abdeckung und deren randseitige Verbindung mit dem die Lampen tragenden
Mittelteil für sich nahegelegt sein.
Für die darüber hinaus beanspruchte Ausbildung des Mittelteils mit einer ersten
schrägen Abkantung, derart, daß diese die schalenförmige Abdeckung berührt
und sich dort abstützt, läßt sich im bisher in Betracht gezogenen Stand der
Technik keinerlei Anregung entnehmen. Durch diese Ausgestaltung ergibt sich
jedoch zusammen mit der beanspruchten randseitigen Verbindung dieses
Mittelteils über eine zweite Abkantung mit dem im spitzen Winkel gebogenen
Randbereich, der Abdeckung auf überraschend einfache Weise eine formstabile
Konstruktion, welche zudem noch innerhalb der ersten Abkantung, die Bauhöhe
verringernd, Platz für die Lampen zur Verfügung stellt.
Das Prüfungsverfahren läßt nicht erkennen, daß nach diesem, bei der derzeitigen
Sachlage die Erfindung tragenden, zweiten kennzeichnenden Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 gezielt recherchiert worden ist, zumal ein wesentlicher
Aspekt dieses Merkmals allein der Beschreibung entstammt.
Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß eine mit diesem zweiten kennzeichnenden Merkmal vergleichbare Konstruktion bei Rundleuchten bereits bekannt ist, ist
die Sache – antragsgemäß – zur weiteren Prüfung an das DPMA zurückzuverweisen.
Dr. Hechtfischer
Dr. Franz
Haaß
Dr. Kraus
Na