Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 23 W (pat) 25/99

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 20 727.8-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin

Tronser und des Richters Dipl.-Phys. Lokys 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse H 05 K

– vom 3. März 1999 aufgehoben.

Das Patent 197 20 727 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 bis 4 und

Beschreibung Seiten 3a und 3b in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,

Beschreibung Seiten 1, 2 und 4 bis 10 und

Zeichnung Figuren 1 bis 7 in der angemeldeten Fassung.

A n m e l d e t a g:

16. Mai 1997

B e z e i c h n u n g:

Türanlage

G r ü n d e

I

Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Türanlage“ am

16. Mai 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.

Mit Beschluß vom 3. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K

des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand

nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik

nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 19 837 und der europäischen Patentschrift 0 060 395 B2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 4 mit

angepaßten Beschreibungsseiten 3a und 3b überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene und oben genannte Stand der Technik, einschließlich der von der Anmelderin selbst genannten deutschen Patentschrift 40 09 190, nicht patenthindernd entgegenstehe.

Die Anmelderin beantragt,

den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts -

Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 3. März 1999 aufzuheben und das Patent 197 20 727 mit folgenden Unterlagen zu

erteilen: Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten

3a und 3b in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, Beschreibung Seiten 1, 2 und 4 bis 10 und

Zeichnung Figuren 1 bis 7 in der angemeldeten Fassung.

Der geltende Patentanspruch 1 hat (nach Korrektur eines unzutreffenden Bezugszeichens und eines sprachlichen Fehlers) folgenden Wortlaut:

„Türanlage mit

mindestens einem Kombinationsrahmen (KR),

mindestens zwei ersten Montagerahmen (10, 12, 32, 34) und

mindestens zwei Funktionsmodulen (40, 48),

wobei die ersten Montagerahmen (10, 12, 32, 34) dazu ausgelegt

sind, jeweils ein Funktionsmodul (40, 48) aufzunehmen,

der Kombinationsrahmen (KR) dazu ausgelegt ist, mindestens

zwei erste Montagerahmen (10, 12, 32, 34) aufzunehmen und

zwei erste Verriegelungseinrichtungen (22, 36, 38, 41) zum Verriegeln jeweils eines Funktionsmoduls (40, 48) in einem der ersten

Montagerahmen (10, 12, 32, 34) vorgesehen sind,

dadurch gekennzeichnet, daß

mindestens zwei erste Montagerahmen (10, 12, 32, 34) starr miteinander verbunden sind, und zwar derart, daß die von ihnen aufgenommenen Funktionsmodule (40, 48) in einer Zeile oder Spalte

nebeneinander liegen,

die starr miteinander verbundenen ersten Montagerahmen (10, 12,

32, 34) zusammen mit in gleicher Weise jeweils starr miteinander

verbundenen zweiten Montagerahmen (10, 12, 32, 34) zur Zeilen-

und Spaltenbildung im Kombinationsrahmen aufgenommen sind,

in der Draufsicht die Außenkontur der miteinander verbundenen

Montagerahmen (10, 12, 32, 34) nicht über die Stirnseiten und die

Längsseiten der Zeilen und Spalten Funktionsmodule (40, 48)

übersteht und eine der Verriegelung der miteinander verbundenen

Montagerahmen mit dem Kombinationsrahmen dienende zweite

Verriegelungseinrichtung (14, 16; 18, 56) derart angeordnet ist,

daß sie von aufgenommenen Funktionsmodulen (40, 48) verdeckt

wird und dadurch unzugänglich ist“

Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den

Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.

1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind

für den Durchschnittsfachmann – einen mit der Konstruktion und dem Aufbau von

Türanlagen befaßten, berufserfahrenen Konstrukteur mit Fachhochschulabschluß

- aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung

gehörend offenbart herzuleiten.

Der geltende Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 iVm der

ursprünglichen Aufgabenstellung auf Seite 3, 3. Abs sowie Beschreibung Seite 4,

Zeilen 15 bis 21, wonach erste, jeweils für ein Funktionsmodul vorgesehene

Montagerahmen derart miteinander starr verbunden sind, daß die von ihnen aufgenommenen Funktionsmodule in einer Zeile (Reihe) oder Spalte nebeneinander

liegen, vgl hierzu auch das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2

bis 4.

2) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung ab Seite 2,

1. bis 3. Absatz geht die Patentanmeldung im Oberbegriff des Anspruchs 1 von

einer Türanlage aus, wie diese beispielsweise in der deutschen Patentschrift

40 09 190 offenbart ist mit mindestens einem Kombinationsrahmen (aneinanderreihbare Aufputz- oder Unterputzdosen 10), mit mindestens zwei ersten Montagerahmen (vier Modulgehäuse 20) und mit mindestens zwei Funktionsmodulen (Moduleinsatz oder Zwischengehäuse 35 selbst als Gerätegehäuse), wobei der

Kombinationsrahmen (10) mindestens zwei erste Montagerahmen (20) mit Hilfe

von zweiten Verriegelungselementen (Rastfedern 22) aufnimmt und die ersten

Montagerahmen jeweils ein mittels ersten Verriegelungselementen (48, 52) verriegelbares Funktionsmodul aufnehmen, vgl dort den Anspruch 1 sowie die Figuren 1

bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders in Spalte 4, 6. und 7. Abs und

Spalte 5, 2. Abs.

Als nachteilig wird von der Anmelderin bei dieser Türanlage angesehen, daß die

Montagerahmen nur in einer Reihe liegend in einem entsprechenden Kombinationsrahmen angeordnet werden können, da die Montagerahmen an deren gegenüberliegenden Seiten mit dem Kombinationsrahmen verrasten müssen, um stabil

gehalten werden zu können, vgl geltende Beschreibung, Seite 2 le Absatz bis

Seite 3a, 2. Absatz.

Daher liegt der Erfindung das technische Problem zugrunde, eine Türanlage der

vorstehend genannten Art zu schaffen, mit der es möglich ist, Montagerahmen

bzw. Funktionsmodule in zwei und mehr Zeilen oder Spalten in einem Kombinationsrahmen zu befestigen, und zwar ohne eine Durchbrechung eines durch die

Draufsicht-Außenabmessungen der Funktionsmodule vorgegebenen Rasters, vgl

Beschreibung Seite 3b, 2. Absatz.

Dieses Problem wird mit den im Patentanspruch 1 im einzelnen angegebenen

Merkmalen einer Türanlage gelöst.

Das wesentliche Lösungsmerkmal liegt darin, daß die jeweils ein Funktionsmodul

aufnehmenden ersten Montagerahmen starr miteinander und zusammen mit in

gleicher Weise jeweils starr miteinander verbundenen zweiten Montagerahmen

verbunden sind, so daß die von ihnen aufgenommenen Funktionsmodule in einer

Zeile oder Spalte nebeneinander liegen, und daß diese Montagerahmen zur Zeilen- und Spaltenbildung im Kombinationsrahmen aufgenommen sind.

3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem

nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der

nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik eine Türanlage offenbart ist, bei der in

einem Kombinationsrahmen mehrere zeilen- oder spaltenförmige Montagerahmen

für Funktionsmodule angeordnet sind.

4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für

den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht

in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).

Nach der vorstehend abgehandelten deutschen Patentschrift 40 09 190 können

nach allen Seiten einer montierten – ebenfalls als Kombinationsrahmen zu bezeichnenden - Auf- oder Unterputzdose (10) weitere Auf- oder Unterputzdosen

angereiht werden, vgl dort den Anspruch 1 sowie die Beschreibung Spalte 4, Zn

20 bis 26. Nachdem die Auf- oder Unterputzdosen jeweils auf einer Unterlage

montiert werden, entfällt jedoch die Notwendigkeit für einen weiteren umfassenden

Kombinationsrahmen, innerhalb dessen die Auf- oder Unterputzdosen aufgenommen und mit diesem verbunden werden könnten.

Weiterhin fehlt in dieser Entgegenhaltung ein Hinweis darauf, die in einem Befestigungsrahmen einrastbaren Modulgehäuse (20) starr miteinander zu einem reihenförmigen Montagerahmen zu verbinden.

Somit kann diese Entgegenhaltung dem Fachmann keinen Hinweis auf eine Türanlage gemäß dem Patentanspruch 1 geben.

Die ebenfalls eine Türanlage betreffende europäische Patentschrift 0 060 395 B2

offenbart eine Türanlage für mehrere über- und nebeneinander angeordnete

Funktionsmodule, wie Lautsprecher-Mikrophon-Einheit, beleuchtete Hausnummer

und Namens-Klingel-Einheiten usw., mit einem Kombinationsrahmen (Gehäuse 1)

mit einem nach Lösen der zweiten Verriegelung (Ösen 30 und 31 iVm den

Schloßriegeln 26,27) herausklappbaren starren - im Sinne der obigen Definition

einem „zweiten“ - Montagerahmen (Rasterrahmen 8) mit mehreren über- und nebeneinander angeordneten Aufnahmeöffnungen (12 bis 15) für jeweils ein Funktionsmodul (Funktionseinheit 2), das jeweils zwei erste Verriegelungseinheiten

(vorgespannte Metallplättchen 41) aufweist, wobei nach dem dortigen allgemein

gefaßten Anspruch 1 die Verblendkanten (5) der Funktionsmodule (2) den Montagerahmen (Rasterrahmen 8) vollständig überdecken, so daß in der Draufsicht die

Außenkontur des starren „zweiten“ Montagerahmens (8) nicht über die Stirn- und

Längsseiten der Zeilen und Spalten der Funktionsmodule übersteht, vgl dort den

Anspruch 1 sowie die Figuren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung.

Wesentlich bei dieser vorbekannten Türanlage ist es, daß der „zweite“ Montagerahmen (8) aus einer einzigen Platte mit mehreren über- und nebeneinander angeordneten Aufnahmeöffnungen (12 bis 15) für jeweils ein Funktionsmodul besteht

und nicht aus mehreren zeilen- oder spaltenförmigen Montagerahmen iVm dem

Kombinationsrahmen im Sinne des Patentanspruchs 1 aufgebaut ist. Hierfür hatte

der Fachmann auch keinen Anlaß, da es eine Verkomplizierung bedeutet hätte,

bei der Türanlage nach der europäischen Patentschrift 0 060 395 den aus einer

einzigen Platte bestehenden Montagerahmen (8) durch mehrere zeilen- oder

spaltenförmige Montagerahmen zu ersetzen.

Somit vermochte auch diese Entgegenhaltung nicht, dem Fachmann einen Hinweis auf die Türanlage nach Patentanspruch 1 zu geben.

Schließlich offenbart die ebenfalls mit Türanlagen befaßte deutsche Offenlegungsschrift 40 19 837 einen zeilen- oder spaltenförmigen Montagerahmen

(rechteckigen Aufnahmerahmen 1), der mehrere in einer Zeile oder Spalte angeordnete Funktionsmodule (Funktionseinheiten 2, 3, 4) aufnimmt und der in einem

Gehäuse – wie es aus der vorstehend abgehandelten europäischen Patentschrift

0 060 395 bzw der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 056 gleicher Prioritätsquelle hervorgeht - angeordnet wird, vgl dort die Figuren 1 bis 4 iVm der zugehörigen Beschreibung, besonders in Spalte 2, Zn 27 bis 55.

Diese Entgegenhaltung kann zwar den Fachmann dazu anregen, jeweils ein

Funktionsmodul aufnehmende Montagerahmen starr miteinander zu zeilen- oder

spaltenförmigen Montagerahmen zu verbinden, jedoch vermag diese Druckschrift

nicht dem Fachmann einen Hinweis dazu zu geben, eine Türanlage aus mehreren

innerhalb eines Kombinationsrahmens angeordneten zeilen- oder spaltenförmigen

Montagerahmen zu bilden, wie es nach dem Patentanspruch 1 vorgesehen ist, vgl

hierzu die vorstehenden Ausführungen zur europäischen Patentschrift 0 060 395.

Die Türanlage nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.

5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Türanlage nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.

6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich

der Erläuterung der beanspruchten Türanlage in Verbindung mit der Zeichnung.

Dr. Beyer

Dr. Gottschalk

Tronser

Lokys

Pr