Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 23 W (pat) 25/99
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 20 727.8-34
…
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Beyer sowie des Richters Dr. Gottschalk, der Richterin
Tronser und des Richters Dipl.-Phys. Lokys 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Prüfungsstelle für Klasse H 05 K
– vom 3. März 1999 aufgehoben.
Das Patent 197 20 727 wird mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 4 und
Beschreibung Seiten 3a und 3b in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung,
Beschreibung Seiten 1, 2 und 4 bis 10 und
Zeichnung Figuren 1 bis 7 in der angemeldeten Fassung.
A n m e l d e t a g:
16. Mai 1997
B e z e i c h n u n g:
Türanlage
G r ü n d e
I
Die vorliegende Patentanmeldung ist mit der Bezeichnung „Türanlage“ am
16. Mai 1997 beim Deutschen Patentamt eingereicht worden.
Mit Beschluß vom 3. März 1999 hat die zuständige Prüfungsstelle für Klasse H05K
des Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung zurückgewiesen.
Die Prüfungsstelle hat ihre Entscheidung damit begründet, daß der Gegenstand
nach dem damaligen Patentanspruch 1 im Hinblick auf den Stand der Technik
nach der deutschen Offenlegungsschrift 40 19 837 und der europäischen Patentschrift 0 060 395 B2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin neue Ansprüche 1 bis 4 mit
angepaßten Beschreibungsseiten 3a und 3b überreicht und die Auffassung vertreten, daß dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 der nachgewiesene und oben genannte Stand der Technik, einschließlich der von der Anmelderin selbst genannten deutschen Patentschrift 40 09 190, nicht patenthindernd entgegenstehe.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts -
Prüfungsstelle für Klasse H05K - vom 3. März 1999 aufzuheben und das Patent 197 20 727 mit folgenden Unterlagen zu
erteilen: Patentansprüche 1 bis 4 und Beschreibung Seiten
3a und 3b in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung, Beschreibung Seiten 1, 2 und 4 bis 10 und
Zeichnung Figuren 1 bis 7 in der angemeldeten Fassung.
Der geltende Patentanspruch 1 hat (nach Korrektur eines unzutreffenden Bezugszeichens und eines sprachlichen Fehlers) folgenden Wortlaut:
„Türanlage mit
mindestens einem Kombinationsrahmen (KR),
mindestens zwei ersten Montagerahmen (10, 12, 32, 34) und
mindestens zwei Funktionsmodulen (40, 48),
wobei die ersten Montagerahmen (10, 12, 32, 34) dazu ausgelegt
sind, jeweils ein Funktionsmodul (40, 48) aufzunehmen,
der Kombinationsrahmen (KR) dazu ausgelegt ist, mindestens
zwei erste Montagerahmen (10, 12, 32, 34) aufzunehmen und
zwei erste Verriegelungseinrichtungen (22, 36, 38, 41) zum Verriegeln jeweils eines Funktionsmoduls (40, 48) in einem der ersten
Montagerahmen (10, 12, 32, 34) vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet, daß
mindestens zwei erste Montagerahmen (10, 12, 32, 34) starr miteinander verbunden sind, und zwar derart, daß die von ihnen aufgenommenen Funktionsmodule (40, 48) in einer Zeile oder Spalte
nebeneinander liegen,
die starr miteinander verbundenen ersten Montagerahmen (10, 12,
32, 34) zusammen mit in gleicher Weise jeweils starr miteinander
verbundenen zweiten Montagerahmen (10, 12, 32, 34) zur Zeilen-
und Spaltenbildung im Kombinationsrahmen aufgenommen sind,
in der Draufsicht die Außenkontur der miteinander verbundenen
Montagerahmen (10, 12, 32, 34) nicht über die Stirnseiten und die
Längsseiten der Zeilen und Spalten Funktionsmodule (40, 48)
übersteht und eine der Verriegelung der miteinander verbundenen
Montagerahmen mit dem Kombinationsrahmen dienende zweite
Verriegelungseinrichtung (14, 16; 18, 56) derart angeordnet ist,
daß sie von aufgenommenen Funktionsmodulen (40, 48) verdeckt
wird und dadurch unzugänglich ist“
Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
II
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn der Gegenstand des nunmehr geltenden Patentanspruchs 1 erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.
1) Sämtliche Patentansprüche sind zulässig, denn alle Anspruchsmerkmale sind
für den Durchschnittsfachmann – einen mit der Konstruktion und dem Aufbau von
Türanlagen befaßten, berufserfahrenen Konstrukteur mit Fachhochschulabschluß
- aus der Gesamtheit der ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung
gehörend offenbart herzuleiten.
Der geltende Anspruch 1 geht zurück auf den ursprünglichen Anspruch 1 iVm der
ursprünglichen Aufgabenstellung auf Seite 3, 3. Abs sowie Beschreibung Seite 4,
Zeilen 15 bis 21, wonach erste, jeweils für ein Funktionsmodul vorgesehene
Montagerahmen derart miteinander starr verbunden sind, daß die von ihnen aufgenommenen Funktionsmodule in einer Zeile (Reihe) oder Spalte nebeneinander
liegen, vgl hierzu auch das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 7.
Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2
bis 4.
2) Nach den Angaben der Anmelderin in der geltenden Beschreibung ab Seite 2,
1. bis 3. Absatz geht die Patentanmeldung im Oberbegriff des Anspruchs 1 von
einer Türanlage aus, wie diese beispielsweise in der deutschen Patentschrift
40 09 190 offenbart ist mit mindestens einem Kombinationsrahmen (aneinanderreihbare Aufputz- oder Unterputzdosen 10), mit mindestens zwei ersten Montagerahmen (vier Modulgehäuse 20) und mit mindestens zwei Funktionsmodulen (Moduleinsatz oder Zwischengehäuse 35 selbst als Gerätegehäuse), wobei der
Kombinationsrahmen (10) mindestens zwei erste Montagerahmen (20) mit Hilfe
von zweiten Verriegelungselementen (Rastfedern 22) aufnimmt und die ersten
Montagerahmen jeweils ein mittels ersten Verriegelungselementen (48, 52) verriegelbares Funktionsmodul aufnehmen, vgl dort den Anspruch 1 sowie die Figuren 1
bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, besonders in Spalte 4, 6. und 7. Abs und
Spalte 5, 2. Abs.
Als nachteilig wird von der Anmelderin bei dieser Türanlage angesehen, daß die
Montagerahmen nur in einer Reihe liegend in einem entsprechenden Kombinationsrahmen angeordnet werden können, da die Montagerahmen an deren gegenüberliegenden Seiten mit dem Kombinationsrahmen verrasten müssen, um stabil
gehalten werden zu können, vgl geltende Beschreibung, Seite 2 le Absatz bis
Seite 3a, 2. Absatz.
Daher liegt der Erfindung das technische Problem zugrunde, eine Türanlage der
vorstehend genannten Art zu schaffen, mit der es möglich ist, Montagerahmen
bzw. Funktionsmodule in zwei und mehr Zeilen oder Spalten in einem Kombinationsrahmen zu befestigen, und zwar ohne eine Durchbrechung eines durch die
Draufsicht-Außenabmessungen der Funktionsmodule vorgegebenen Rasters, vgl
Beschreibung Seite 3b, 2. Absatz.
Dieses Problem wird mit den im Patentanspruch 1 im einzelnen angegebenen
Merkmalen einer Türanlage gelöst.
Das wesentliche Lösungsmerkmal liegt darin, daß die jeweils ein Funktionsmodul
aufnehmenden ersten Montagerahmen starr miteinander und zusammen mit in
gleicher Weise jeweils starr miteinander verbundenen zweiten Montagerahmen
verbunden sind, so daß die von ihnen aufgenommenen Funktionsmodule in einer
Zeile oder Spalte nebeneinander liegen, und daß diese Montagerahmen zur Zeilen- und Spaltenbildung im Kombinationsrahmen aufgenommen sind.
3) Der Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 ist gegenüber dem
nachgewiesenen Stand der Technik neu (PatG § 3), da - wie es sich aus der
nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - in keiner Druckschrift des ermittelten Standes der Technik eine Türanlage offenbart ist, bei der in
einem Kombinationsrahmen mehrere zeilen- oder spaltenförmige Montagerahmen
für Funktionsmodule angeordnet sind.
4) Die gewerblich anwendbare Erfindung (PatG § 5) beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, denn die Lehre gemäß dem Patentanspruch 1 ergibt sich für
den in Betracht zu ziehenden, vorstehend definierten Durchschnittsfachmann nicht
in naheliegender Weise aus dem nachgewiesenen Stand der Technik (PatG § 4).
Nach der vorstehend abgehandelten deutschen Patentschrift 40 09 190 können
nach allen Seiten einer montierten – ebenfalls als Kombinationsrahmen zu bezeichnenden - Auf- oder Unterputzdose (10) weitere Auf- oder Unterputzdosen
angereiht werden, vgl dort den Anspruch 1 sowie die Beschreibung Spalte 4, Zn
20 bis 26. Nachdem die Auf- oder Unterputzdosen jeweils auf einer Unterlage
montiert werden, entfällt jedoch die Notwendigkeit für einen weiteren umfassenden
Kombinationsrahmen, innerhalb dessen die Auf- oder Unterputzdosen aufgenommen und mit diesem verbunden werden könnten.
Weiterhin fehlt in dieser Entgegenhaltung ein Hinweis darauf, die in einem Befestigungsrahmen einrastbaren Modulgehäuse (20) starr miteinander zu einem reihenförmigen Montagerahmen zu verbinden.
Somit kann diese Entgegenhaltung dem Fachmann keinen Hinweis auf eine Türanlage gemäß dem Patentanspruch 1 geben.
Die ebenfalls eine Türanlage betreffende europäische Patentschrift 0 060 395 B2
offenbart eine Türanlage für mehrere über- und nebeneinander angeordnete
Funktionsmodule, wie Lautsprecher-Mikrophon-Einheit, beleuchtete Hausnummer
und Namens-Klingel-Einheiten usw., mit einem Kombinationsrahmen (Gehäuse 1)
mit einem nach Lösen der zweiten Verriegelung (Ösen 30 und 31 iVm den
Schloßriegeln 26,27) herausklappbaren starren - im Sinne der obigen Definition
einem „zweiten“ - Montagerahmen (Rasterrahmen 8) mit mehreren über- und nebeneinander angeordneten Aufnahmeöffnungen (12 bis 15) für jeweils ein Funktionsmodul (Funktionseinheit 2), das jeweils zwei erste Verriegelungseinheiten
(vorgespannte Metallplättchen 41) aufweist, wobei nach dem dortigen allgemein
gefaßten Anspruch 1 die Verblendkanten (5) der Funktionsmodule (2) den Montagerahmen (Rasterrahmen 8) vollständig überdecken, so daß in der Draufsicht die
Außenkontur des starren „zweiten“ Montagerahmens (8) nicht über die Stirn- und
Längsseiten der Zeilen und Spalten der Funktionsmodule übersteht, vgl dort den
Anspruch 1 sowie die Figuren 1, 2 und 4 mit zugehöriger Beschreibung.
Wesentlich bei dieser vorbekannten Türanlage ist es, daß der „zweite“ Montagerahmen (8) aus einer einzigen Platte mit mehreren über- und nebeneinander angeordneten Aufnahmeöffnungen (12 bis 15) für jeweils ein Funktionsmodul besteht
und nicht aus mehreren zeilen- oder spaltenförmigen Montagerahmen iVm dem
Kombinationsrahmen im Sinne des Patentanspruchs 1 aufgebaut ist. Hierfür hatte
der Fachmann auch keinen Anlaß, da es eine Verkomplizierung bedeutet hätte,
bei der Türanlage nach der europäischen Patentschrift 0 060 395 den aus einer
einzigen Platte bestehenden Montagerahmen (8) durch mehrere zeilen- oder
spaltenförmige Montagerahmen zu ersetzen.
Somit vermochte auch diese Entgegenhaltung nicht, dem Fachmann einen Hinweis auf die Türanlage nach Patentanspruch 1 zu geben.
Schließlich offenbart die ebenfalls mit Türanlagen befaßte deutsche Offenlegungsschrift 40 19 837 einen zeilen- oder spaltenförmigen Montagerahmen
(rechteckigen Aufnahmerahmen 1), der mehrere in einer Zeile oder Spalte angeordnete Funktionsmodule (Funktionseinheiten 2, 3, 4) aufnimmt und der in einem
Gehäuse – wie es aus der vorstehend abgehandelten europäischen Patentschrift
0 060 395 bzw der deutschen Offenlegungsschrift 31 08 056 gleicher Prioritätsquelle hervorgeht - angeordnet wird, vgl dort die Figuren 1 bis 4 iVm der zugehörigen Beschreibung, besonders in Spalte 2, Zn 27 bis 55.
Diese Entgegenhaltung kann zwar den Fachmann dazu anregen, jeweils ein
Funktionsmodul aufnehmende Montagerahmen starr miteinander zu zeilen- oder
spaltenförmigen Montagerahmen zu verbinden, jedoch vermag diese Druckschrift
nicht dem Fachmann einen Hinweis dazu zu geben, eine Türanlage aus mehreren
innerhalb eines Kombinationsrahmens angeordneten zeilen- oder spaltenförmigen
Montagerahmen zu bilden, wie es nach dem Patentanspruch 1 vorgesehen ist, vgl
hierzu die vorstehenden Ausführungen zur europäischen Patentschrift 0 060 395.
Die Türanlage nach dem geltenden Anspruch 1 ist somit patentfähig.
5) An den Patentanspruch 1 können sich die auf ihn zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 anschließen, denn sie haben vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der Türanlage nach dem Anspruch 1 zum Gegenstand; ihre Patentfähigkeit wird von derjenigen des Gegenstandes des Hauptanspruchs mitgetragen.
6) Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Wiedergabe des maßgeblichen Standes der Technik und bezüglich
der Erläuterung der beanspruchten Türanlage in Verbindung mit der Zeichnung.
Dr. Beyer
Dr. Gottschalk
Tronser
Lokys
Pr