Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.02.2001 – 30 W (pat) 25/01

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Anmeldung K 59 155/6 Wz

hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. Februar 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin

Schwarz-Angele und des Richters Voit

beschlossen:

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e :

I.

Am 18. Dezember 1991 angemeldet und am 30. Januar 1993 bekannt gemacht

wurde die Bezeichnung

SeraT

für verschiedene Waren der Klasse 6.

Nachdem unter anderem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom

10. März 1993 Widerspruch gegen die Anmeldung erhoben hatte, nahm die

Rechtsnachfolgerin der Anmelderin, die jetzige Beschwerdegegnerin, mit Schreiben vom 8. April 1994 neben drei weiteren deutschen Anmeldungen sowie je einer

dänischen, einer japanischen, einer U.S.-amerikanischen und einer kanadischen

Anmeldung auch die hier gegenständliche Anmeldung zurück.

Mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 21. Februar 1996 wurde sachlich über die Widersprüche, auch den der

Beschwerdeführerin, entschieden. Auf die hiergegen von einer damals Widersprechenden eingelegte Erinnerung entschied die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit Beschluss vom 8. Juli 1998, der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 6 vom 21. Februar 1996 sei nichtig, da zum Zeitpunkt

der Beschlussfassung keine Anmeldung mehr vorlag. Zusätzlich wurde ausgeführt, es bestehe auch ein Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit, da eine

Kollisionslage mit den Widerspruchsmarken nicht bestanden habe, so dass der

Beschluss vom 21. Februar 1996 „ins Leere“ laufe „und die darin getroffenen

Feststellungen über eine eventuelle Verwechslungsgefahr jeder Grundlage entbehren“.

Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. August 1998 Beschwerde ein, die sie im wesentlichen damit begründete, dass ihrer

Auffassung nach „Beschlüsse des Patentamts in der Sache nicht für nichtig erklärt

werden können, wenn sie eine rechtlich fundierte, verständliche und nachvollziehbare Begründung enthalten“ und zudem in nicht nachvollziehbarer Weise Feststellungen über eine Verwechslungsgefahr vorgebracht worden seien. Gleichzeitig

beantragte die Beschwerdeführerin die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, da

sie sich „auf Grund des patentamtlichen Fehlers zur Einlegung der Beschwerde

veranlasst sah“.

Am 12. Juli 1999 erließ die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes

einen „Berichtigungsbeschluß“, indem die angegriffene Passage des Beschlusses

vom 8. Juli 1998 dahingehend berichtigt wurde, dass nunmehr festgestellt werde:

„dass der Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1996 in Leere läuft und die

darin getroffenen Feststellungen obsolet sind“. Begründet wurde dies damit, dass

nicht die rechtlichen Ausführungen des Erstbescheids unzutreffend gewesen

seien, sondern eine Kollisionslage nicht bestanden habe.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001 nahm die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschlüsse des Deutschen Patent-

und Markenamtes vom 21. Februar 1996, vom 8. Juli 1998 und vom 12. Juli 1999

sowie den Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 6. August 1998 Bezug genommen.

II.

Der Beschwerdeführerin ist aus Billigkeitserwägungen die Beschwerdegebühr

zurück zu erstatten, §§ 66 Abs. 5, 71 Abs. 3 MarkenG.

Grundsätzlich ist zwar mit Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde die entsprechende Gebühr verfallen, woran auch die Rücknahme der Beschwerde nichts

ändert (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 71 Rdnr. 36).

Gleichwohl kann aber von Amts wegen aus Billigkeitsgründen die Rückzahlung

der Beschwerdegebühr angeordnet werden, wenn es aufgrund der Umstände

unbillig wäre, die Gebühr einzubehalten. Ein solcher Fall ist hier gegeben, da der

Verfahrensfehler des Deutschen Patent- und Markenamtes zur Beschwerdeeinlegung durch die Beschwerdeführerin geführt hat und auch die - zunächst angegriffene und zumindest missverständliche - Formulierung des Beschlusses vom

8. Juli 1998 erst durch den weiteren Beschluss vom 12. Juli 1999 korrigiert wurde,

nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 6. August 1998

Beschwerde eingelegt hatte.

Bei dieser Sachlage erscheint es billig, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

anzuordnen (vgl. Althammer/Ströbele, aaO., Rdnr. 37 f.).

Dr. Buchetmann

Voit

Schwarz-Angele

Fa