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BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 11 W (pat) 50/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 39 22 866.5-25

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Hotz

und Dipl.-Ing. Harrer 6.70

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Deutschen Patentamts vom

15. Februar 2000 aufgehoben und das Patent erteilt auf der

Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1-7, Beschreibung Spalte 1-5 sowie Figuren 1-4, außerdem Beschreibung Seite 1 vom 29. Januar 2001.

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 06 B des Patentamts hat die unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 1. August 1988 am 12. Juli 1989 angemeldete Patentanmeldung, betreffend einen

"Dichtstreifen"

mit Beschluß vom 15. Februar 2000 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen. Der Gegenstand des Patentanspruches 1 vom 26. Februar 1998 sei durch die

DE 27 02 245 A1 (1) in vollem Umfang vorweggenommen und daher mangels

Neuheit nicht gewährbar.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie trägt zur

Begründung vor, die Ausbildung gemäß dem jetzt geltenden Anspruch 1 sei aus

(1) nicht herleitbar und für den Durchschnittsfachmann nicht ohne erfinderische

Überlegungen auffindbar. Die GB 21 98 773 A (2) und die Veröffentlichung

Pneuma-Seal der "The Presray Corporation" New York, USA, 1987 (3) vermittelten keine Anregungen im Sinne der vorliegenden Erfindung.

Sie beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung überreichten Ansprüche 1-7, Beschreibung Spalte 1-5 sowie Figuren 1-

4, außerdem Beschreibung Seite 1 vom 29. Januar 2001.

Wegen weiterer Einzelheiten hierzu und des weiteren Vorbringens wird auf die

einschlägigen Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in dem sich aus der Beschlußformel ergebenden

Umfang Erfolg.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

"Dichtstreifen mit einer Dichtlippe (38, 56) zum dichtenden Anliegen an der Oberfläche eines Flächenelements (8), welches relativ

zu einem Rahmen (6) beweglich ist, der den Dichtstreifen (14)

trägt, wobei der Dichtstreifen (14) eine Hohlkammer (36, 58) mit

einer festen und einer flexiblen (34, 54) Wand sowie ferner eine

verschwenkbare Wand aufweist, die durch eine Formänderung der

flexiblen Wand (34, 54) bewirkende Druckänderung in der Hohlkammer (36, 58) zwischen einer einen Spalt (10) zwischen Rahmen (6) und Flächenelement (8) überbrückenden Anlagestellung

und einer Außereingriffstellung verschwenkbar ist, wobei sich der

Drehpunkt (A, B) der Verschwenkbewegung zwischen der

verschwenkbaren Wand und der festen Wand befindet, d a -

d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die verschwenkbare Wand

(Schenkel 40) über den Drehpunkt (A, B) hinaus verlängert und

relativ steif ausgebildet ist, und daß am Ende der Verlängerung

die Dichtlippe (38, 56) ausgebildet ist."

Auf diesen Anspruch sind die Ansprüche 2 bis 7 rückbezogen.

Es liegt die Aufgabe zugrunde, einen Dichtstreifen der aus der DE 27 02 245 A1

bekannten Art dahingehend weiterzuentwickeln, daß er ohne die Notwendigkeit

eines speziellen Trägerprofils vielgestaltig ausgebildet werden und sowohl durch

eine Druckerhöhung als auch durch eine Druckminderung im Innern der Hohlkammer betätigt werden kann.

Als Fachmann ist hier ein Fachhochschulingenieur für Maschinenbau anzusehen,

der besondere Kenntnisse und Erfahrungen mit Abdichtungen im Tür- und Fensterbau von Fahrzeugen hat.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 7 sind zulässig.

Der Anspruch 1 basiert auf Anspruch 1 (Sp 5 Z 44-60), Anspruch 12 (Sp 6 Z 48

bis Sp 7 Z 3) und Anspruch 13 (Sp 7, Z 5-24) sowie der Beschreibung (Sp 3 Z 13-

22 und Sp 4 Z 30-38) in Verbindung mit den Figuren 1-4, jeweils der den ursprünglichen Anmeldeunterlagen entsprechende Offenlegungsschrift.

Der Anspruch 2 basiert auf Anspruch 5 (Sp 6 Z 11, 12) sowie Anspruch 6 (Sp 6,

Z 21, 22), Anspruch 3 auf Anspruch 12 (Sp 6 Z 48-51, 54, 59-62), Anspruch 4 auf

Anspruch 6 (Sp 6 Z 21, 22) sowie Anspruch 13 (Sp 7 Z 7-11), der Anspruch 5 auf

Anspruch 14 (Sp 7 Z 25-30), Anspruch 6 auf Anspruch 12 (Sp 6 Z 47 bis Sp 7 Z 3)

und der Anspruch 7 auf Anspruch 13 (Sp 7 Z 7-24), jeweils der Offenlegungsschrift.

2. Der im Anspruch 1 angegebene Gegenstand ist neu.

(1) zeigt den gattungsgemäßen Stand der Technik entsprechend dem Oberbegriff

des Anspruchs 1, nicht aber dessen Kennzeichen: die verschwenkbare Wand hat

über ihren Drehpunkt hinaus eine Verlängerung, an deren Ende die Dichtlippe

ausgebildet ist. Jedenfalls der neue Anspruch 1 entzieht dem angefochtenen Beschluß die Grundlage.

(2) und (3) zeigen zwar Dichtstreifen mit einer Hohlkammer, die bei Druckbeaufschlagung in eine dichtende Anlage gelangen, die jedoch dabei keine Schwenkbewegung einer Wand ausführen.

3. Der Patentgegenstand ist unstreitig gewerblich anwendbar und beruht gegenüber dem genannten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Aus (1) ist ein strangförmiges Hohlprofil 7 zum Abdichten eines Spaltes zwischen

einem festen (Rahmen 1) und einem beweglichen Bauteil (Tür 2) bekannt, i. e ein

Dichtstreifen 7 mit einer Dichtlippe 8 zum dichtenden Anliegen an der Oberfläche

einer Schiebetür 2, welche relativ zu einem den Dichtstreifen in einem Halteprofil 5

aufnehmenden Rahmen 1 beweglich ist. Der Dichtstreifen bildet eine Hohlkammer

7 mit einer festen und einer flexiblen Wand (gefalteten Profilseite) sowie einer

verschwenkbaren Wand (frei dehnbare Profilseite), die die Dichtlippe 8 trägt.

Durch eine Druckänderung in der Hohlkammer wird eine Formänderung der flexiblen (gefalteten) Wand bewirkt, wodurch die verschwenkbare Wand um ihr mit der

festen Wand verbundenes Ende schwenkt und somit die Dichtlippe außer Eingriff

bringt.

Von dieser Ausführung unterscheidet sich der beanspruchte Gegenstand dadurch,

daß der verschwenkbare Schenkel über seinen Drehpunkt hinaus verlängert ist

und am Ende dieser Verlängerung die Dichtlippe trägt. Der Fachmann hatte allenfalls Anlaß, das Profil nach (1) in Richtung einer Vielgestaltigkeit gemäß dem

ersten Aufgabenteil weiterzuentwickeln. Die weitere Forderung nach Betätigung

durch Druckerhöhung oder -minderung ist durch nichts angeregt und enthält zugleich ein Lösungsprinzip, nämlich alternativ die Anlagestellung der Dichtlippe

auch durch Druckminderung zu erreichen. Hierin ist ein erfinderischer Ansatz zu

sehen.

Darüber hinaus fehlt es an einem Vorbild, den Schenkel in Form eines zweiarmigen Hebels vorzusehen. Abgesehen davon ist für eine solche Verlängerung des

Schenkels bei dem Dichtstreifen nach (1) wegen des dort vorgesehenen Halteprofils gar kein Raum vorhanden. Durch diese Schenkelverlängerung kann die

verschwenkbare Wand eine Wippbewegung um den Drehpunkt ausführen, was

eine größere Freiheit bei der Variation des Übersetzungsverhältnisses zwischen

Formänderungen der flexiblen Wand und der Bewegung der Dichtlippe und vielgestaltigere Einbaumöglichkeiten ergibt. Außerdem ermöglicht die Schenkelverlängerung zu einem zweiarmigen Hebel Gestaltungen des Profils für alternative

Druckänderungen, also Bewirkung der Anlagestellung der Dichtlippe durch Druckerhöhung oder -minderung. Für diese geschickte Lösung fand der Fachmann weder Vorbild noch Anregung im Stand der Technik.

(2) und (3) betreffen pneumatische Hohlprofile zum Abdichten zweier beabstandeter Teile und zeigen jeweils einen festen sowie einen flexiblen, eine Hohlkammer bildenden Wandbereich, wobei diese Hohlprofile bei Druckbeaufschlagung ihr

Volumen vergrößern und dadurch einen Spalt abdichten, ohne daß ein Wandbereich eine Verschwenkbewegung ausführt. Daher können sie keine Anregung zur

Weiterentwicklung von (1) geben.

Nach alledem kann der beanspruchten Lehre erfinderische Tätigkeit nicht abgesprochen werden.

Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.

4. Die Ansprüche 2 bis 7 enthalten zweckmäßige, jedoch nicht selbstverständliche

weitere Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands und können daher im Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls erteilt werden.

Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Harrer

prö