Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 5 W (pat) 405/00
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend das Gebrauchsmuster 92 18 306 (hier: Löschungsantrag)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie
der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling
beschlossen:
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e
Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts
vom 10. März 1999 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme
hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten
zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).
Goebel
Riegler
Sperling
Pr/Be