Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 19.02.2001 – 5 W (pat) 405/00

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend das Gebrauchsmuster 92 18 306 (hier: Löschungsantrag)

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 19. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Goebel sowie

der Richter Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing. Sperling

beschlossen:

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin hat die gegen den Beschluß des Deutschen Patentamts

vom 10. März 1999 erhobene Beschwerde zurückgenommen. Die Zurücknahme

hat die Verpflichtung zur Folge, die durch die Beschwerde entstandenen Kosten

zu tragen; diese Wirkung war durch Beschluß auszusprechen, nachdem die Beschwerdegegnerin einen solchen Antrag gestellt hat (entspr ZPO § 515 Abs 3).

Goebel

Riegler

Sperling

Pr/Be