Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 20.02.2001 – 30 W (pat) 83/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 83/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 396 27 351
hier: Antrag auf Tatbestandsberichtigung
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Albrecht als Vorsitzendem,
des Richters von Zglinitzki sowie der Richterin Klante
beschlossen:
Das mit Schriftsatz vom 19. Januar 2001 eingelegte Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Am 24. August 2000 hatte der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung des
Vorsitzenden Richters Dr. B…, der Richterinnen M…, W… und
S… sowie der Richter S1… und S2… wegen Besorgnis der Befangenheit
gestellt.
Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2000 ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Hinsichtlich dieses Beschlusses hat der Antragsteller Tatbestandsberichtigung beantragt. Diesen Antrag hat der Senat mit
Beschluss vom 9. Januar 2001 als unzulässig zurückgewiesen.
II.
Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem nicht näher bezeichneten
Rechtsmittel (hilfsweise Gegenvorstellung).
Gegen die Zurückweisung des Antrages auf Tatbestandsberichtigung ist kein
Rechtsmittel eröffnet (§ 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 319 Abs 2 ZPO); damit
ist die Rechtsmitteleinlegung unzulässig.
Bezüglich der Gegenvorstellung, die hilfsweise eingelegt wurde, wird eine formlose Mitteilung erfolgen.
Dr. Albrecht
v. Zglinitzki
Klante
Ko