Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.02.2001 – 28 W (pat) 161/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 398 07 974
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der
Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes
- Markenstelle für Klasse 31 - vom 13. März 2000 aufgehoben, soweit der Widerspruch aus der IR-Marke 649 780 zurückgewiesen worden war. Wegen des Widerspruchs aus
dieser IR-Marke wird die Löschung der angegriffenen Marke
398 07 974 angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 14. Februar 1998 angemeldete und am 5. Juni 1998 eingetragene
Wortmarke
Fleuroplant
für die Waren der Klasse 31
"Sämereien, Saatgut, Blumenzwiebeln, Stauden, Blumenpflanzen, Gemüsepflanzen"
ist Widerspruch erhoben worden ua aus der IR-Marke 649 780
FLEUROP,
die seit 1995 Schutz genießt für
Produits et/ou services groupés par classes :
Fleurs artificielles.
Semences, plantes et fleurs naturelles.
Exploitation
d’un
service
d’opérations
de
compensation (clearing) ; transfert de notes de
débits et de crédits se rapportant à la transmission
et réception de commandes électroniques pour les
cadeaux,
fleurs, plantes et arrangements de
plantes.
Transmission
et
réception
de
commandes
électroniques pour des cadeaux, fleurs plantes et
arrangements de plantes.
Organisation de l’échange et de la livraison de
produits entre et par les fleuristes, aussi bien à
l’intérieur du pays qu’à l’étranger.
Die Markenstelle
für Klasse 31 hat den Widerspruch mit Beschluß vom
13. März 2000 zurückgewiesen. Zwar sei die Widerspruchsmarke identisch in der
angegriffenen Marke enthalten. Jedoch auch unter Berücksichtigung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke bestehe keine Markenähnlichkeit, da die natürliche Silbengliederung der angegriffenen Marke Fleu-ro-plant
laute und nicht Fleurop-lant. Die Widerspruchsmarke trete damit nicht mit der erforderlichen betriebskennzeichnenden Selbständigkeit in der angegriffenen Marke
hervor.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie hält die
Kollisionszeichen sowohl schriftbildlich als auch klanglich für ähnlich. Aufgrund
des Bekanntheitsgrades der Widerspruchsmarke müsse von einer gesteigerten
Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Die angegriffene Marke stimme mit
der Widerspruchsmarke in Silben von elf Buchstaben überein, so daß eine Verwechslungsgefahr geradezu auf der Hand liege. In klanglicher Hinsicht werde der
Verkehr die angegriffene Marke in die Silben Fleu-rop-(p)lant aufspalten. Die
Endsilbe "plant" entstamme dem englischen Wortschatz und bedeute übersetzt
Pflanze, weshalb dem Wortanfang der angegriffenen Marke mehr Bedeutung zukomme. Der Gesamteindruck beider Kollisionszeichen werde somit geprägt durch
den übereinstimmenden Zeichenbestandteil Fleurop. Darüber hinaus bestehe
auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr, da der Verbraucher die angegriffene
Marke für eine Untermarke der Widerspruchsmarke halten werde.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Löschung
der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt im wesentlichen die angefochtene Entscheidung. für den Verkehr sei
die Silbentrennung Fleur-ro-plant eindeutig, was zu der entsprechenden Aussprache führe, so daß eine klangliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen
werden könne. Im übrigen weise der Hauptbestandteil der Widerspruchsmarke
wegen seiner Ableitung aus dem Französischen "fleur" nur geringe Kennzeichnungskraft auf.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach Auffassung des Senates besteht
zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke die Gefahr von
Verwechslungen im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr 2 Markengesetz.
Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der
Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marke
auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so daß ein
geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000;
506, 508 - ATTACHé TISSERAND).
Was die beiderseitigen Waren betrifft, ist von der Registerlage auszugehen. Die
sich gegenüberstehenden Waren sind überwiegend identisch, im übrigen besteht
zumindest enge Warenähnlichkeit.
Der Widerspruchsmarke kommt eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu. Die Markeninhaberin
ist dem entsprechenden substantiierten Tatsachenvortrag der
Widersprechenden nicht entgegengetreten, so daß die Tatsachen der behaupteten Benutzung und der durch sie bewirkten Verkehrsbekanntheit die maßgeblichen Umstände unstreitig sind. Das hat zur Folge, daß an den von der angegriffenen Marke einzuhaltenden Abstand erhöhte Anforderungen zu stellen sind,
denen sie im Ergebnis nicht mehr gerecht wird.
Zwar weisen die Vergleichszeichen im Gesamteindruck deutliche Unterschiede
(Wortende bei der prioritätsjüngeren Marke) auf, so daß eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit nur über das beiden Zeichen identische
Wort "Fleurop" in Betracht kommt. Dem steht allerdings zunächst der für das
Kennzeichnungsrecht maßgebliche Grundsatz entgegen, daß zur Beurteilung der
Ähnlichkeit und zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr von Marken auf den
jeweiligen Gesamteindruck abzustellen ist. Denn der Schutz eines aus einem
Kombinationszeichen herausgelösten Elementes ist dem Markenrecht fremd, so
daß es rechtsfehlerhaft wäre, ohne weiteres eine Kollision lediglich aufgrund eines
aus einem Gesamtzeichen isoliert entnommenen Elementes feststellen zu wollen.
Allerdings kann eine unmittelbare Verwechslungsgefahr "dem Gesamteindruck
nach" ausnahmsweise bei Vergleichszeichen, die nur in einem Bestandteil
übereinstimmen, dann gegeben sein, wenn der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens nicht durch gleichgewichtige Elemente bestimmt, sondern von
einem Element allein geprägt wird, wobei eine bloße Mitprägung nicht ausreicht
(BGH GRUR 2000; 223 - Rausch/Elfi Rauch).
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat der Auffassung, daß der Verkehr
vorliegend das angegriffene Zeichen auf das Wort "FLEUROP" zur Benennung als
Kenn- oder Merkwort verkürzen und damit diesem Bestandteil allein prägende
Wirkung zukommen lassen wird. Kollisionsfördernd wirkt insoweit bereits der Umstand, daß die bekannte Widerspruchsmarke vollständig am Wortanfang der angegriffenen Marke enthalten ist, da erfahrungsgemäß die Gemeinsamkeiten am
Wortanfang der Zeichen eher beachtet werden. Das unterschiedliche Wortende
fällt demgegenüber klanglich deutlich ab und wird wegen seines eher beschreibenden Sinngehaltes vernachlässigt. Das Wort "plant" entstammt dem englischen
Grundwortschatz und bedeutet Pflanze. In diesem Fall handelt es sich für die beanspruchten Waren um eine glatt beschreibende Angabe. Sollte der Verkehr das
Wortende als "lant" verstehen, so wäre auch dieses Wortende unmittelbar beschreibend, da es - bei mündlicher Benennung - wie das deutsche Wort "Land"
klingt und in der Zusammensetzung mit der Widerspruchsmarke keine eigenständige, das Gesamtzeichen mitprägende Bedeutung hätte.
Bei mündlicher Benennung ist damit die angegriffene Marke im Klangbild der bekannten Widerspruchsmarke in hohem Maße ähnlich. Daß, wie die Markenstelle
ausgeführt hat, bei der Silbentrennung eine Veränderung der angegriffenen Marke
dahin eintritt, daß der Schlußlaut "p" der älteren Marke zum Anlaut der
dritten Silbe in dem jüngeren Zeichen wird (Fleu-ro-plant), ist letztlich im Ergebnis
nicht geeignet, das hohe Maß an Ähnlichkeit in der Klangwirkung entscheidend zu
beeinflussen (vgl auch BGH GRUR 1998, 924 - Salvent/Salventerol; BPatG, 28 W
(pat) 199/99, pavis-SMART/Smartech).
Demnach ist davon auszugehen, daß der Bestandteil "Fleurop" den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens allein prägt, während der weiteren Endsilbe
keine für die Herkunftsfunktion beachtliche Bedeutung zukommt. Bei der gegebenen Warenidentität und des erweiterten Schutzumfangs der Widerspruchsmarke
kann die Verwechslungsgefahr nicht verneint werden.
Die Beschwerde der Widersprechenden hatte somit im Ergebnis Erfolg.
Anlaß zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand indes nicht (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Kunze
br/wf