Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 21.02.2001 – 32 W (pat) 275/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 275/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die IR-Marke 615 042
hat der 32 Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Gegen die IR-Marke 615 042
G r ü n d e
I
Majolka,
die Schutz genießt für
"30 Mayonnaises et crèmes de mayonnaise"
hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 620 732
Mazola,
geschützt für
"Speisemaisöl"
Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle
für Klasse 30 hat den Widerspruch mit Beschluß vom
20. März 1996 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz
enger Berührungspunkte der sich gegenüberstehenden Waren seien Verwechslungen nicht zu befürchten. Klanglich träten die Abweichungen in den Verbindungskonsonanten - hier Vordergaumenreibelaut "j" und klangstarker harter
Sprenglaut "k", dort markanter Spreng-/Zischlaut "z" (= ts) und fehlendes "k" - so
auffällig in Erscheinung, daß sie das Gesamtklangbild der Vergleichsmarken gravierend veränderten. Zudem werde der gemeinsame Vokal "o" unterschiedlich artikuliert, nämlich einerseits offen und kurz, andererseits geschlossen und lang.
Auch schriftbildlich unterschieden sich die Vergleichswörter angesichts der gravierenden Unterschiede in der Buchstabencharakteristik und in den Wortumrissen
deutlich voneinander.
Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes - durch Beschluß vom 1. Dezember 1998 zurückgewiesen. Der Erinnerungsprüfer geht von einer normalen Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke aus, da die Berufung auf eine intensive Benutzung seit
40 Jahren nicht für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ausreiche. Selbst
wenn aber eine Steigerung der Kennzeichnungskraft unterstellt werde, seien die
Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken ausreichend. Dies gelte für die
schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr schon deshalb, weil insoweit
die Zeichenunterschiede für den nötigen Abstand sorgten. Aber auch in klanglicher Hinsicht sorgten die Konsonanten in der jeweiligen Wortmitte für ein völlig
verändertes Klangbild. Insbesondere weiche der Konsonant an der dritten Stelle
der Vergleichswörter ("j" und "z") markant ab, das folgende "o" werde unterschiedlich lang gesprochen und die angegriffene IR-Marke werde durch den Konsonanten "k" geprägt, während die entsprechende Silbe in der Widerspruchsmarke mit
einem "l" beginne.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie macht geltend, zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehe eine
erhebliche Ähnlichkeit. Die Kollisionsmarken stimmten in der Silbenzahl, Silbengliederung und Vokalfolge (a-o-a) überein. Zudem seien der Wortanfang (Ma) und
das Wortende (a) identisch. Angesichts der Flüchtigkeit, mit der die Waren des
täglichen Bedarfs erworben würden, seien Verwechslungen nicht auszuschließen.
Hierbei sei ein erhöhter Schutzumfang zu berücksichtigen. Insoweit legt sie eine
eidesstattliche Erklärung vom 19. Februar 1999 vor.
Sie beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der IR-Marke 615 042 den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland zu versagen.
Die Markeninhaberin hat keinen Sachantrag gestellt und sich auch nicht zur Beschwerdebegründung geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie bestritten, daß die Widerspruchsmarke eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft
erlangt habe.
II
Die nach § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 "Sabèl/Puma"). Die markenrechtliche Ähnlichkeit ist hierbei nach den die Vergleichsmarken unterscheidenden und dominierenden Elementen zu beurteilen (vgl EuGH GRUR Int 1999,
734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2000, 506, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND").
Hiernach ist eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken nicht gegeben. Für
die Beurteilung der Verwechslungsgefahr können eine erhebliche Warennähe und
sogar eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt
werden, so daß grundsätzlich strenge Anforderungen an den Markenabstand zu
stellen sind (BGH GRUR 1995, 216, 219 "Oxygenol II"). Den hiernach erforderlichen Abstand hält indes die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke ein.
Auch in klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich
voneinander. Trotz der Gemeinsamkeiten sorgen die Unterschiede für ein deutlich
anderes Gesamtklangbild. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, daß die Konsonanten "j" in "Majolka" und "z" (gesprochen wie "ts") in
"Mazola" markant voneinander abweichen. Zudem tritt das nachfolgende "o" in der
jüngeren Marke eher kurz in Erscheinung, während es in der Widerspruchsmarke
gedehnt gesprochen wird. Schließlich sorgt das zusätzliche "k" als markant in Erscheinung tretender Laut für eine unüberhörbare Unterscheidungshilfe. Damit sind
die Abweichungen so deutlich, daß die Marken auch in Verbindung mit Waren des
täglichen Bedarfs nicht klanglich verwechselt werden.
Darüber hinaus ist auch die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen zu verneinen.
Sowohl bei Groß- als auch Kleinschreibung unterscheiden sich "Majolka"
("MAJOLKA") und "Mazola" ("MAZOLA") deutlich genug, um für einen ausreichenden Markenabstand zu sorgen. Insoweit trägt schon die unterschiedliche Länge
der jüngeren Marke mit dem zusätzlichen Buchstaben "k" zu einer deutlichen Veränderung des Gesamterscheinungsbildes bei. Zudem sind die Buchstaben "j (J)"
und "z (Z)" figürlich sehr unterschiedlich, wobei die besondere Charakteristik des
"z (Z)" zu berücksichtigen ist. In Verbindung mit dem zusätzlichen Buchstaben "k (K)" der jüngeren Marke und der hierdurch bedingten unterschiedlichen
Länge ist das Gesamtschriftbild so verschieden, daß die Vergleichsmarken selbst
bei flüchtiger visueller Wahrnehmung nicht miteinander verwechselt werden.
Da mithin Verwechslungen rechtserheblichen Umfangs nicht bestehen, war die
Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Eine Kostenauferlegung war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt (§ 71
Abs 1 MarkenG).
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Mr/Ko