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BPatG Beschluss vom 21.02.2001 – 32 W (pat) 275/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 275/99

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die IR-Marke 615 042

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. Februar 2001 durch Richter Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Majolka,

Gegen die IR-Marke 615 042

die Schutz genießt für

"30 Mayonnaises et crèmes de mayonnaise"

hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke 620 732

geschützt für

Mazola,

"Speisemaisöl"

Widerspruch erhoben.

Die Markenstelle

für Klasse 30 hat den Widerspruch mit Beschluß vom

20. März 1996 durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, trotz enger Berührungspunkte der sich gegenüberstehenden Waren seien Verwechslungen nicht zu befürchten. Klanglich träten die Abweichungen in den Verbindungskonsonanten – hier Vordergaumenreibelaut "j" und klangstarker harter Sprenglaut

"k", dort markanter Spreng-/Zischlaut "z" (= ts) und fehlendes "k" – so auffällig in

Erscheinung, daß sie das Gesamtklangbild der Vergleichsmarken gravierend

veränderten. Zudem werde der gemeinsame Vokal "o" unterschiedlich artikuliert,

nämlich einerseits offen und kurz, andererseits geschlossen und lang. Auch

schriftbildlich unterschieden sich die Vergleichswörter angesichts der gravierenden

Unterschiede in der Buchstabencharakteristik und in den Wortumrissen deutlich

voneinander.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat die Markenstelle – besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes – durch Beschluß vom 1. Dezember 1998 zurückgewiesen. Der Erinnerungsprüfer geht von einer normalen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke aus, da die Berufung auf eine intensive Benutzung seit

40 Jahren nicht für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft ausreiche. Selbst

wenn aber eine Steigerung der Kennzeichnungskraft unterstellt werde, seien die

Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken ausreichend. Dies gelte für die

schriftbildliche und begriffliche Verwechslungsgefahr schon deshalb, weil insoweit

die Zeichenunterschiede für den nötigen Abstand sorgten. Aber auch in klanglicher Hinsicht sorgten die Konsonanten in der jeweiligen Wortmitte für ein völlig

verändertes Klangbild. Insbesondere weiche der Konsonant an der dritten Stelle

der Vergleichswörter ("j" und "z") markant ab, das folgende "o" werde unterschiedlich lang gesprochen und die angegriffene IR-Marke werde durch den Konsonanten "k" geprägt, während die entsprechende Silbe in der Widerspruchsmarke mit

einem "l" beginne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Sie macht geltend, zwischen den sich gegenüberstehenden Waren bestehe eine

erhebliche Ähnlichkeit. Die Kollisionsmarken stimmten in der Silbenzahl, Silbengliederung und Vokalfolge (a-o-a) überein. Zudem seien der Wortanfang (Ma) und

das Wortende (a) identisch. Angesichts der Flüchtigkeit, mit der die Waren des

täglichen Bedarfs erworben würden, seien Verwechslungen nicht auszuschließen.

Hierbei sei ein erhöhter Schutzumfang zu berücksichtigen. Insoweit legt sie eine

eidesstattliche Erklärung vom 19. Februar 1999 vor.

Sie beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und der IR-Marke

615 042 den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu versagen.

Die Markeninhaberin hat keinen Sachantrag gestellt und sich auch nicht zur Beschwerdebegründung geäußert. Im Verfahren vor der Markenstelle hat sie

bestritten, daß die Widerspruchsmarke eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt habe.

II

Die nach § 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet, da eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken im

Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht besteht.

Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände

des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH WRP 1998, 39, 41 "Sabèl/Puma"). Die

markenrechtliche Ähnlichkeit ist hierbei nach den die Vergleichsmarken unterscheidenden und dominierenden Elementen zu beurteilen (vgl EuGH GRUR

Int 1999, 734, 736 "Lloyd"; BGH GRUR 2000, 506, 509 "ATTACHÉ/TISSERAND)".

Hiernach ist eine Verwechslungsgefahr der Vergleichsmarken nicht gegeben. Für

die Beurteilung der Verwechslungsgefahr können eine erhebliche Warennähe und

sogar eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt

werden, so daß grundsätzlich strenge Anforderungen an den Markenabstand zu

stellen sind (BGH GRUR 1995, 216, 219 "Oxygenol II"). Den hiernach erforderlichen Abstand hält indes die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke ein.

Auch in klanglicher Hinsicht unterscheiden sich die Vergleichsmarken deutlich

voneinander. Trotz der Gemeinsamkeiten sondern die Unterschiede für ein deutlich anderes Gesamtklangbild. Insoweit hat die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, daß die Konsonanten "j" in "Majolka" und "z" (gesprochen wie "ts") in

"Mazola" markant voneinander abweichen. Zudem tritt das nachfolgende "o" in der

jüngeren Marke eher kurz in Erscheinung, während es in der Widerspruchsmarke

gedehnt gesprochen wird. Schließlich sorgt das zusätzliche "k" als markant in Erscheinung tretender Laut für eine unüberhörbare Unterscheidungshilfe. Damit sind

die Abweichungen so deutlich, daß die Marken auch in Verbindung mit Waren des

täglichen Bedarfs nicht klanglich verwechselt werden.

Darüber hinaus ist auch die Gefahr schriftbildlicher Verwechslungen zu verneinen.

Sowohl bei Groß- als auch Kleinschreibung unterscheiden sich "Majolka"

("MAJOLKA") und "Mazola" ("MAZOLA") deutlich genug, um für einen ausreichenden Markenabstand zu sorgen. Insoweit trägt schon die unterschiedliche Länge

der jüngeren Marke mit dem zusätzlichen Buchstaben "k" zu einer deutlichen

Veränderung des Gesamterscheinungsbildes bei. Zudem sind die Buchstaben "j

(J)" und "z (Z)" figürlich sehr unterschiedlich, wobei die besondere Charakteristik

des "z (Z)" zu berücksichtigen ist. In Verbindung mit dem zusätzlichen Buchstaben

"k (K)" der jüngeren Marke und der hierdurch bedingten unterschiedlichen Länge

ist das Gesamtschriftbild so verschieden, daß die Vergleichsmarken selbst bei

flüchtiger visueller Wahrnehmung nicht miteinander verwechselt werden.

Da mithin Verwechslungen rechtserheblichen Umfangs nicht bestehen, war die

Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Eine Kostenauferlegung war nach der Sach- und Rechtslage nicht veranlaßt (§ 71

Abs 1 MarkenG).

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Hu