Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 22.02.2001 – 8 W (pat) 30/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Februar 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 44 45 254
… 6.70
hat der 8. Senat (Techn.-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und
Dipl.-Ing. Dehne
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der
Patentabteilung 16 des Patentamts vom 12. Februar 1999 aufgehoben.
Das Patent 44 45 254 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung.
4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das
Patent 44 45 254 mit der Bezeichnung „Stützplatte für ein Filter“ (Anmeldetag
19. Dezember 1994) mit Beschluß vom 12. Februar 1999 widerrufen, weil der
Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber einem im Einspruchsschriftsatz als offenkundig vorbenutzt behaupteten Gegenstand nicht mehr neu
sei. Die Patentinhaberin hatte sich zum Einspruchsvorbringen sachlich nicht geäußert und gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden. Daraufhin hat die Patentabteilung unter Verweis auf § 138 ZPO die von der Einsprechenden vorgebrachten
Tatsachen als zugestanden angesehen.
Zum Stand der Technik waren ferner die deutsche Offenlegungsschrift 2 339 057,
die deutsche Auslegeschrift 18 00 169, die US-Patentschriften 3 018 807 und
3 938 925 sowie das Fachbuch „Filtrieren von Kunststoffschmelzen“, VDI-Verlag
GmbH Düsseldorf 1981, Seiten 42 bis 43 (im folgenden „Fachbuch“) genannt worden.
Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
In das Beschwerdeverfahren sind zum Stand der Technik noch die Seite 31 des
„Fachbuch“ sowie die PCT-Anmeldung WO 92/01500 eingeführt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin neugefasste Unterlagen
(Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung) überreicht.
Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen):
„Stützplatte für ein in einer Fluidfiltervorrichtung vorgesehenes und im wesentlichen senkrecht zur Strömungsrichtung angeordnetes Filter, das von seiner Rückseite von einer Lochplatte gelagert ist, wobei in Strömungsrichtung des zu
filtrierenden Fluids gesehen vor dem Filter die Stützplatte angeordnet ist, an die
das Filter anliegt, wobei die Stützplatte eine Vielzahl von Durchtrittsöffnungen
aufweist, die sich von der Frontseite der Stützplatte zu der Rückseite derselben
erstrecken, und jede Durchtrittsöffnung im Bereich der Frontseite und im Bereich
der Rückseite einen relativ zum kleinsten Querschnitt der Durchtrittsöffnung vergrößerten Endbereich aufweist, wobei die Endbereiche derart gestaltet sind, daß
die Gesamtfläche der zwischen den Durchtrittsöffnungen vorgesehenen Stege
verkleinert ist, dadurch gekennzeichnet,
daß jede Durchtrittsöffnung einen zur Frontseite der Stützplatte weisenden kegelstumpfförmigen Endbereich und einen zur Rückseite der Stützplatte weisenden
kegelstumpfförmigen Endbereich umfasst, wobei die Grundflächen der beiden
kegelstumpfförmigen Endbereiche unter Ausbildung der Durchtrittsöffnung unmittelbar aneinander stoßen, und daß die Stützplatte auf ihrer zum Filter hin weisenden Rückseite in der Ebene der Rückseite lediglich im wesentlichen dreieckartige Stegabschnitte und auf ihrer vom Filter abgewandten Frontseite in der
Ebene der Frontseite lediglich linienförmige Stege aufweist.
Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.
Die Patentinhaberin trägt vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei patentfähig.
Sie beantragt,
den Beschluß der Patentabteilung 16 des Patentamts vom
12. Februar 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen
Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift.
Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und vertritt
die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einschluß
des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung.
Sie beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.
1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Stützplatte für ein in
einer Fluidfiltervorrichtung vorgesehenes Filter mit den im Anspruch
aufgeführten Konstruktionseinzelheiten. Mit einer solchen Stützplatte soll laut Beschreibung ein beim Filtrieren durch eine Lochplatte gehaltertes Filter beim Regenerieren durch Rückspülen, dh
beim Druchströmen des Fluids entgegen der Filtrierrichtung, abgestützt werden, und diese Stützplatte soll nach der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe zwischen zwei Regenerierzyklen eine
besonders lange Standzeit besitzen.
2. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 ist das Patent in zulässiger
Weise beschränkt.
Der Anspruch 1 geht auf den Hauptanspruch in der erteilten Fassung zurück. Mit dem Merkmal, daß jede Durchtrittsöffnung „im Bereich der Frontseite und im Bereich der Rückseite“ einen vergrößerten Endbereich aufweist, sind die im erteilten Anspruch 1
noch mit enthaltenen Möglichkeiten, solche vergrößerten Endbereiche nur an der Front- oder nur an der Rückseite vorzusehen
(„und/oder“) nunmehr ausgeschlossen. Zur weiteren Beschränkung
sind in den Anspruch 1 Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 7, 8
und 15 aufgenommen.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den
erteilten Ansprüchen 4, 5, 11 bis 14 und 16.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (unter Einschluß des
Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung) neu.
Von den im Abschnitt I aufgeführten Druckschriften zeigt lediglich
die WO 92/01500 eine Stützplatte (31) im Sinne des Streitpatents,
vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13 und 25 bis 26. Wie die Durchtrittsöffnungen dieser dort ebenfalls „Lochplatte“ genannten Stützplatte
beschaffen sind, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor, so
daß die Neuheit des Anspruchsgegenstandes gegenüber der bekannten Stützplatte zumindest durch die frontseitige und rückseitigen kegelstumpfförmig aufgeweiteten Endbereiche der Durchtrittsöffnungen und das unmittelbare Aneinanderstoßen der (kleineren)
Grundflächen der Endbereiche ohne dazwischenliegende zylindrischen Abschnitt (im folgenden nur zur Abkürzung als „Doppelkegelstumpf“ bezeichnet) gegeben ist.
Die übrigen Druckschriften betreffen eine Siebplatte (deutsche
Auslegeschrift 18 00 169) oder Lochplatten zum Abstützen eines
Filters in Filtrierrichtung (deutsche Offenlegungsschrift 23 39 057,
US-Patentschriften 30 18 807 und 3 938 925, „Fachbuch“) und können die Neuheit der hauptanspruchsgemäßen Stützplatte nicht
in Frage stellen.
Nach den Behauptungen der Einsprechenden hat die Stützplatte
(„Siebhalter“), die durch Benutzung der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents zugänglich geworden sein soll, so ausgesehen wie auf der Zeichnung 90.1275-3 der Fa. Kreyenborg vom
7. Oktober 1989 (Anlage H A 4 zum Einspruchsschriftsatz) dargestellt. Bezüglich der Gestaltung der „Bohrungen in der Platte“
(Durchtrittsöffnungen) im Längsschnitt ist der Zeichnung nur zu
entnehmen, daß diese Bohrungen „soweit wie möglich gesenkt“
sein sollen; in der Draufsicht erscheinen solche Senkungen in der
Zeichnung jedoch nicht. Unterstellt man zugunsten der Einsprechenden, daß auch die außerhalb des Plattenzentrums liegenden
Bohrungen mit beiderseitigen 60°-Ansenkungen der Art versehen sind, wie sie für die mittige „Zentrierbohrung Ø 6H7 im Schnitt dargestellt sind, ist das Merkmal „Doppelkegelstumpf“ nicht gegeben. Die
Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet, dies sei tatsächlich der Fall gewesen. Damit ist die Neuheit
des Anspruchsgegenstands auch gegenüber dem angeblich offenkundig vorbenutzten Siebhalter zumindest aufgrund des Unterschiedsmerkmals „Doppelkegelstumpf“ gegeben.
4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer
Tätigkeit. Zumindest die Ausbildung der Durchtrittsöffnungen einer
Stützplatte nach Art eines „Doppelkegelstumpfs“ ist dem zuständigen Fachmann, einem als Maschinenbauingenieur ausgebildeten
Konstrukteur von Filtriervorrichtungen zB von kunststoffverarbeitenden Maschinen mit Kenntnissen der strömungsgünstigen
Gestaltung von Bauteilen, durch den Stand der Technik (unter
Einschluß des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung) nicht vorgezeichnet.
5. Wie dargelegt, offenbart die WO 92/01500 keine Einzelheiten zur
Ausbildung der Durchtrittsöffnungen der Stützplatten von Filtriervorrichtungen für Kunststoffschmelzen. Das Sieb nach der deutschen
Offenlegungsschrift 18 00 169 hat zylindrische Siebbohrungen (17)
ohne Aufweitungen auf der Ein- und der Auslaufseite. Die Bohrungen (30) der „Prallplatte“ (28) nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 39 057 sind einlaufseitig reihenweise in in die Plattenoberfläche eingetieften Nuten angeordnet (Fig. 8) und einzeln mit
Ansenkungen (128; Fig. 9) versehen. Nach Fig. 2 und 3 der US-
Patentschrift 3 018 807 münden die zylindrischen Bohrungen (33
bis 36) der Lochplatte (13) einlaufseitig in V-förmige konzentrische
Nuten (25 bis 28); nach Fig. 4 und 5 münden sie
in
in
konzentrischen Kreisen angeordnete pyramidenstumpfförmige Vertiefungen. Die auch als Lochplatte zur Abstützung eines Filters (5;
Fig. 1) anzusehende
„flow breaker plate“ (8) nach der
US-Patentschrift 3 938 925 weist Durchtrittsöffnungen auf, die
beidenends kegelstumpfförmig aufgeweitet sind derart, daß zwischen den Aufweitungen ein langer zylindrischer Bohrungsabschnitt
liegt, der nach Fig. VIII abgerundet in die Aufweitungen übergeht.
Das „Fachbuch“ empfiehlt, zur Verringerung des Druckverlustes in
Lochplatten von Filtriervorrichtungen für Kunststoffschmelzen den
Einlaufbereich der Durchtrittsöffnungen zu verbessern bspw. durch
„Ansenkungen können (Bild 4 B)).
im Einlaufbereich“, die kegelstumpfförmig sein
Der als offenkundig vorbenutzt behauptete Gegenstand geht gemäß Abschnitt II.3 bezüglich des Längsprofils von Durchtrittsöffnungen über die beidenends angesenkten Bohrungen der US-
Patentschrift 39 38 925 nicht hinaus.
Da nach alledem das streitpatentgemäße „Doppelkegelstumpf“-
Profil der Durchtrittsöffnungen ohne Vorbild im Stand der Technik
ist, und da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der
Fachmann allein aufgrund seines fachmännischen Könnens eine
derartige doppelkegelstumpfförmige Ausbildung mit ihrer kantigen
Einschnürung des Durchtrittsquerschnitts ohne zylindrischen Abschnitt wählen würde, hat die Stützplatte nach dem Patentanspruch 1 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu gelten. Bei
dieser Sachlage braucht den Behauptungen der Einsprechenden
zur Vorbenutzung nicht nachgegangen werden.
6. Mithin hat Patentanspruch 1 in seiner beschränkten Fassung Bestand. Mit ihm zusammen bleiben auch die auf Ausgestaltungen
des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch gerichteten Unteransprüche 2 bis 4, 6 und 7 bestehen.
Da sich die Patentinhaberin bei der Beschränkung auf „kegelstumpfförmige“ Endbereiche (im Sinne des erteilten Anspruchs 7)
festgelegt hat, kann der geltende Anspruch 5 nur insoweit Bestand
haben, als er das Merkmal der Einschnürung des Durchtrittsquerschnitts durch den „Doppelkegelstumpf“ nach Anspruch 1 mit anderen Worten („bikonkav ausgebildete Seitenwände“ der Durchtrittsöffnungen) wiedergibt. Eine Ausbildung der Endbereichsaufweitungen mit anderen als geradlinigen Erzeugenden stünde im Widerspruch zum geltenden Hauptanspruch.
Patentanspruch 8 ist zwar als (nebengeordneter) Verwendungsanspruch formuliert, er hat jedoch nicht eine (neue und erfinderische) Verwendung eines bekannten Gegenstands zum Inhalt, sondern
gibt als Unteranspruch ein Anwendungsgebiet des Gegenstands
nach einem der Ansprüche 1 bis 7 an und hat nur als solcher Bestand.
III.
Der mit dieser Entscheidung aufgehobene Beschluß des Patentamts war rechtsfehlerhaft. § 138 ZPO, auf den sich die Patentabteilung bezogen hat, ist im vom
Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten patentamtlichen Einspruchsverfahren
nicht anwendbar. Da die Sache entscheidungsreif war, hat der Senat von einer
Zurückweisung an die Patentabteilung abgesehen.
Kowalski
Dr. Maier
Viereck
Herr Dehne ist nach Verkündung des Beschlusses aus dem Gericht ausgeschieden. Kowalski
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