Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 22.02.2001 – 8 W (pat) 30/99

8. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Februar 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 45 254

… 6.70

hat der 8. Senat (Techn.-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Dr. C. Maier, Viereck und

Dipl.-Ing. Dehne

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluß der

Patentabteilung 16 des Patentamts vom 12. Februar 1999 aufgehoben.

Das Patent 44 45 254 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 8,

Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung.

4 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Nach Prüfung eines Einspruchs hat die Patentabteilung 16 des Patentamts das

Patent 44 45 254 mit der Bezeichnung „Stützplatte für ein Filter“ (Anmeldetag

19. Dezember 1994) mit Beschluß vom 12. Februar 1999 widerrufen, weil der

Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber einem im Einspruchsschriftsatz als offenkundig vorbenutzt behaupteten Gegenstand nicht mehr neu

sei. Die Patentinhaberin hatte sich zum Einspruchsvorbringen sachlich nicht geäußert und gebeten, nach Aktenlage zu entscheiden. Daraufhin hat die Patentabteilung unter Verweis auf § 138 ZPO die von der Einsprechenden vorgebrachten

Tatsachen als zugestanden angesehen.

Zum Stand der Technik waren ferner die deutsche Offenlegungsschrift 2 339 057,

die deutsche Auslegeschrift 18 00 169, die US-Patentschriften 3 018 807 und

3 938 925 sowie das Fachbuch „Filtrieren von Kunststoffschmelzen“, VDI-Verlag

GmbH Düsseldorf 1981, Seiten 42 bis 43 (im folgenden „Fachbuch“) genannt worden.

Gegen den Widerrufsbeschluß hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.

In das Beschwerdeverfahren sind zum Stand der Technik noch die Seite 31 des

„Fachbuch“ sowie die PCT-Anmeldung WO 92/01500 eingeführt worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin neugefasste Unterlagen

(Patentansprüche 1 bis 8 und Beschreibung) überreicht.

Patentanspruch 1 lautet (ohne die Bezugszeichen):

„Stützplatte für ein in einer Fluidfiltervorrichtung vorgesehenes und im wesentlichen senkrecht zur Strömungsrichtung angeordnetes Filter, das von seiner Rückseite von einer Lochplatte gelagert ist, wobei in Strömungsrichtung des zu

filtrierenden Fluids gesehen vor dem Filter die Stützplatte angeordnet ist, an die

das Filter anliegt, wobei die Stützplatte eine Vielzahl von Durchtrittsöffnungen

aufweist, die sich von der Frontseite der Stützplatte zu der Rückseite derselben

erstrecken, und jede Durchtrittsöffnung im Bereich der Frontseite und im Bereich

der Rückseite einen relativ zum kleinsten Querschnitt der Durchtrittsöffnung vergrößerten Endbereich aufweist, wobei die Endbereiche derart gestaltet sind, daß

die Gesamtfläche der zwischen den Durchtrittsöffnungen vorgesehenen Stege

verkleinert ist, dadurch gekennzeichnet,

daß jede Durchtrittsöffnung einen zur Frontseite der Stützplatte weisenden kegelstumpfförmigen Endbereich und einen zur Rückseite der Stützplatte weisenden

kegelstumpfförmigen Endbereich umfasst, wobei die Grundflächen der beiden

kegelstumpfförmigen Endbereiche unter Ausbildung der Durchtrittsöffnung unmittelbar aneinander stoßen, und daß die Stützplatte auf ihrer zum Filter hin weisenden Rückseite in der Ebene der Rückseite lediglich im wesentlichen dreieckartige Stegabschnitte und auf ihrer vom Filter abgewandten Frontseite in der

Ebene der Frontseite lediglich linienförmige Stege aufweist.

Wegen des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 8 wird auf die Akten Bezug genommen.

Die Patentinhaberin trägt vor, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei patentfähig.

Sie beantragt,

den Beschluß der Patentabteilung 16 des Patentamts vom

12. Februar 1999 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 8, Beschreibung Seiten 1 bis 8, jeweils überreicht in der mündlichen

Verhandlung, 4 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 4, wie Patentschrift.

Die Einsprechende tritt dem Vorbringen der Patentinhaberin entgegen und vertritt

die Auffassung, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergebe sich für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik unter Einschluß

des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung.

Sie beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit begründet, als sie zur Aufrechterhaltung des Patents in beschränktem Umfang führt.

1. Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist eine Stützplatte für ein in

einer Fluidfiltervorrichtung vorgesehenes Filter mit den im Anspruch

aufgeführten Konstruktionseinzelheiten. Mit einer solchen Stützplatte soll laut Beschreibung ein beim Filtrieren durch eine Lochplatte gehaltertes Filter beim Regenerieren durch Rückspülen, dh

beim Druchströmen des Fluids entgegen der Filtrierrichtung, abgestützt werden, und diese Stützplatte soll nach der in der Beschreibung angegebenen Aufgabe zwischen zwei Regenerierzyklen eine

besonders lange Standzeit besitzen.

2. Mit dem geltenden Patentanspruch 1 ist das Patent in zulässiger

Weise beschränkt.

Der Anspruch 1 geht auf den Hauptanspruch in der erteilten Fassung zurück. Mit dem Merkmal, daß jede Durchtrittsöffnung „im Bereich der Frontseite und im Bereich der Rückseite“ einen vergrößerten Endbereich aufweist, sind die im erteilten Anspruch 1

noch mit enthaltenen Möglichkeiten, solche vergrößerten Endbereiche nur an der Front- oder nur an der Rückseite vorzusehen

(„und/oder“) nunmehr ausgeschlossen. Zur weiteren Beschränkung

sind in den Anspruch 1 Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 7, 8

und 15 aufgenommen.

Die geltenden Patentansprüche 2 bis 8 entsprechen inhaltlich den

erteilten Ansprüchen 4, 5, 11 bis 14 und 16.

3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik (unter Einschluß des

Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung) neu.

Von den im Abschnitt I aufgeführten Druckschriften zeigt lediglich

die WO 92/01500 eine Stützplatte (31) im Sinne des Streitpatents,

vgl. Seite 4, Zeilen 10 bis 13 und 25 bis 26. Wie die Durchtrittsöffnungen dieser dort ebenfalls „Lochplatte“ genannten Stützplatte

beschaffen sind, geht aus der Entgegenhaltung nicht hervor, so

daß die Neuheit des Anspruchsgegenstandes gegenüber der bekannten Stützplatte zumindest durch die frontseitige und rückseitigen kegelstumpfförmig aufgeweiteten Endbereiche der Durchtrittsöffnungen und das unmittelbare Aneinanderstoßen der (kleineren)

Grundflächen der Endbereiche ohne dazwischenliegende zylindrischen Abschnitt (im folgenden nur zur Abkürzung als „Doppelkegelstumpf“ bezeichnet) gegeben ist.

Die übrigen Druckschriften betreffen eine Siebplatte (deutsche

Auslegeschrift 18 00 169) oder Lochplatten zum Abstützen eines

Filters in Filtrierrichtung (deutsche Offenlegungsschrift 23 39 057,

US-Patentschriften 30 18 807 und 3 938 925, „Fachbuch“) und können die Neuheit der hauptanspruchsgemäßen Stützplatte nicht

in Frage stellen.

Nach den Behauptungen der Einsprechenden hat die Stützplatte

(„Siebhalter“), die durch Benutzung der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents zugänglich geworden sein soll, so ausgesehen wie auf der Zeichnung 90.1275-3 der Fa. Kreyenborg vom

7. Oktober 1989 (Anlage H A 4 zum Einspruchsschriftsatz) dargestellt. Bezüglich der Gestaltung der „Bohrungen in der Platte“

(Durchtrittsöffnungen) im Längsschnitt ist der Zeichnung nur zu

entnehmen, daß diese Bohrungen „soweit wie möglich gesenkt“

sein sollen; in der Draufsicht erscheinen solche Senkungen in der

Zeichnung jedoch nicht. Unterstellt man zugunsten der Einsprechenden, daß auch die außerhalb des Plattenzentrums liegenden

Bohrungen mit beiderseitigen 60°-Ansenkungen der Art versehen sind, wie sie für die mittige „Zentrierbohrung Ø 6H7 im Schnitt dargestellt sind, ist das Merkmal „Doppelkegelstumpf“ nicht gegeben. Die

Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung auch nicht behauptet, dies sei tatsächlich der Fall gewesen. Damit ist die Neuheit

des Anspruchsgegenstands auch gegenüber dem angeblich offenkundig vorbenutzten Siebhalter zumindest aufgrund des Unterschiedsmerkmals „Doppelkegelstumpf“ gegeben.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer

Tätigkeit. Zumindest die Ausbildung der Durchtrittsöffnungen einer

Stützplatte nach Art eines „Doppelkegelstumpfs“ ist dem zuständigen Fachmann, einem als Maschinenbauingenieur ausgebildeten

Konstrukteur von Filtriervorrichtungen zB von kunststoffverarbeitenden Maschinen mit Kenntnissen der strömungsgünstigen

Gestaltung von Bauteilen, durch den Stand der Technik (unter

Einschluß des Gegenstandes der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung) nicht vorgezeichnet.

5. Wie dargelegt, offenbart die WO 92/01500 keine Einzelheiten zur

Ausbildung der Durchtrittsöffnungen der Stützplatten von Filtriervorrichtungen für Kunststoffschmelzen. Das Sieb nach der deutschen

Offenlegungsschrift 18 00 169 hat zylindrische Siebbohrungen (17)

ohne Aufweitungen auf der Ein- und der Auslaufseite. Die Bohrungen (30) der „Prallplatte“ (28) nach der deutschen Offenlegungsschrift 23 39 057 sind einlaufseitig reihenweise in in die Plattenoberfläche eingetieften Nuten angeordnet (Fig. 8) und einzeln mit

Ansenkungen (128; Fig. 9) versehen. Nach Fig. 2 und 3 der US-

Patentschrift 3 018 807 münden die zylindrischen Bohrungen (33

bis 36) der Lochplatte (13) einlaufseitig in V-förmige konzentrische

Nuten (25 bis 28); nach Fig. 4 und 5 münden sie

in

in

konzentrischen Kreisen angeordnete pyramidenstumpfförmige Vertiefungen. Die auch als Lochplatte zur Abstützung eines Filters (5;

Fig. 1) anzusehende

„flow breaker plate“ (8) nach der

US-Patentschrift 3 938 925 weist Durchtrittsöffnungen auf, die

beidenends kegelstumpfförmig aufgeweitet sind derart, daß zwischen den Aufweitungen ein langer zylindrischer Bohrungsabschnitt

liegt, der nach Fig. VIII abgerundet in die Aufweitungen übergeht.

Das „Fachbuch“ empfiehlt, zur Verringerung des Druckverlustes in

Lochplatten von Filtriervorrichtungen für Kunststoffschmelzen den

Einlaufbereich der Durchtrittsöffnungen zu verbessern bspw. durch

„Ansenkungen können (Bild 4 B)).

im Einlaufbereich“, die kegelstumpfförmig sein

Der als offenkundig vorbenutzt behauptete Gegenstand geht gemäß Abschnitt II.3 bezüglich des Längsprofils von Durchtrittsöffnungen über die beidenends angesenkten Bohrungen der US-

Patentschrift 39 38 925 nicht hinaus.

Da nach alledem das streitpatentgemäße „Doppelkegelstumpf“-

Profil der Durchtrittsöffnungen ohne Vorbild im Stand der Technik

ist, und da auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der

Fachmann allein aufgrund seines fachmännischen Könnens eine

derartige doppelkegelstumpfförmige Ausbildung mit ihrer kantigen

Einschnürung des Durchtrittsquerschnitts ohne zylindrischen Abschnitt wählen würde, hat die Stützplatte nach dem Patentanspruch 1 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend zu gelten. Bei

dieser Sachlage braucht den Behauptungen der Einsprechenden

zur Vorbenutzung nicht nachgegangen werden.

6. Mithin hat Patentanspruch 1 in seiner beschränkten Fassung Bestand. Mit ihm zusammen bleiben auch die auf Ausgestaltungen

des Gegenstandes nach dem Hauptanspruch gerichteten Unteransprüche 2 bis 4, 6 und 7 bestehen.

Da sich die Patentinhaberin bei der Beschränkung auf „kegelstumpfförmige“ Endbereiche (im Sinne des erteilten Anspruchs 7)

festgelegt hat, kann der geltende Anspruch 5 nur insoweit Bestand

haben, als er das Merkmal der Einschnürung des Durchtrittsquerschnitts durch den „Doppelkegelstumpf“ nach Anspruch 1 mit anderen Worten („bikonkav ausgebildete Seitenwände“ der Durchtrittsöffnungen) wiedergibt. Eine Ausbildung der Endbereichsaufweitungen mit anderen als geradlinigen Erzeugenden stünde im Widerspruch zum geltenden Hauptanspruch.

Patentanspruch 8 ist zwar als (nebengeordneter) Verwendungsanspruch formuliert, er hat jedoch nicht eine (neue und erfinderische) Verwendung eines bekannten Gegenstands zum Inhalt, sondern

gibt als Unteranspruch ein Anwendungsgebiet des Gegenstands

nach einem der Ansprüche 1 bis 7 an und hat nur als solcher Bestand.

III.

Der mit dieser Entscheidung aufgehobene Beschluß des Patentamts war rechtsfehlerhaft. § 138 ZPO, auf den sich die Patentabteilung bezogen hat, ist im vom

Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten patentamtlichen Einspruchsverfahren

nicht anwendbar. Da die Sache entscheidungsreif war, hat der Senat von einer

Zurückweisung an die Patentabteilung abgesehen.

Kowalski

Dr. Maier

Viereck

Herr Dehne ist nach Verkündung des Beschlusses aus dem Gericht ausgeschieden. Kowalski

Wf