Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 32 W (pat) 295/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 15 597.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-
Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und
Markenamt zurückverwiesen. 10.99
G r ü n d e
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist
siehe Abb. 1 am Ende
für
Fernsehsendungen, Hörfunksendungen, Übertragungen im Internet, Print, Video- und Hörprojekte, Spiele, Druckwerte u.ä.
zur Eintragung als farbige Wort-/Bildmarke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat mit Amtsbescheid
vom 8. Juni 2000 die Anmelderin darauf hingewiesen, das Waren/Dienstleistungsverzeichnis enthalte Angaben, die zu unbestimmt seien. Dies gelte insbesondere für "u.ä."; dies sei zu streichen. Vorgeschlagen wurde folgendes
Waren/Dienstleistungsverzeichnis:
Tonträger, Videos (Kl. 09)
Druckereierzeugnisse (Kl. 16)
Spiele, Spielzeug (Kl. 28).
Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen,
auch über Internet (Kl. 38);
Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen,
Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).
Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung aus den Gründen des Amtsbescheides zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis nicht berichtigt hatte. Hiergegen
hat
die
Anmelderin
Beschwerde
eingelegt
und
das Waren/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst:
Tonträger, Videos (Kl. 09)
Spiele, Spielzeug, auch Video- und Internetspiele (Kl. 28),
Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen,
auch über Internet (Kl. 38);
Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen,
Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolgreich, da sie nunmehr die von der Markenstelle gemachten Auflagen (§§ 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, 32 Abs 3 MarkenG,
§§ 14 f MarkenV) erfüllt hat (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 36 Rdn 5).
Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache nach § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Sekretaruk
Abb. 1
Na