Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 32 W (pat) 295/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 15 597.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Februar 2001 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-

Wissemann als Vorsitzendem, der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk

beschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-

und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 41 – vom 4. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache an das Deutsche Patent- und

Markenamt zurückverwiesen. 10.99

G r ü n d e

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist

siehe Abb. 1 am Ende

für

Fernsehsendungen, Hörfunksendungen, Übertragungen im Internet, Print, Video- und Hörprojekte, Spiele, Druckwerte u.ä.

zur Eintragung als farbige Wort-/Bildmarke angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patentamts hat mit Amtsbescheid

vom 8. Juni 2000 die Anmelderin darauf hingewiesen, das Waren/Dienstleistungsverzeichnis enthalte Angaben, die zu unbestimmt seien. Dies gelte insbesondere für "u.ä."; dies sei zu streichen. Vorgeschlagen wurde folgendes

Waren/Dienstleistungsverzeichnis:

Tonträger, Videos (Kl. 09)

Druckereierzeugnisse (Kl. 16)

Spiele, Spielzeug (Kl. 28).

Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen,

auch über Internet (Kl. 38);

Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen,

Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).

Mit Beschluß vom 4. Oktober 2000 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung aus den Gründen des Amtsbescheides zurückgewiesen, nachdem die Anmelderin das Waren/Dienstleistungsverzeichnis nicht berichtigt hatte. Hiergegen

hat

die

Anmelderin

Beschwerde

eingelegt

und

das Waren/Dienstleistungsverzeichnis wie folgt gefasst:

Tonträger, Videos (Kl. 09)

Spiele, Spielzeug, auch Video- und Internetspiele (Kl. 28),

Übertragung und Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Hörfunksendungen,

auch über Internet (Kl. 38);

Produktion und Herausgabe von Fernsehprogrammen und Hörfunksendungen,

Print-, Video- und Hörprojekte (Kl. 41).

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolgreich, da sie nunmehr die von der Markenstelle gemachten Auflagen (§§ 36 Abs 4 iVm Abs 1 Nr 2, 32 Abs 3 MarkenG,

§§ 14 f MarkenV) erfüllt hat (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 36 Rdn 5).

Da die Markenstelle bisher noch nicht in der Sache entschieden hat, war die Sache nach § 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Sekretaruk

Abb. 1

Na