Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 28.02.2001 – 5 W (pat) 421/98

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In Sachen

wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts

vom 4. August 2000 zurückgewiesen

G r ü n d e

Die Beschwerdeführerin (Löschungsantragsstellerin) war im Löschungsbeschwerdeverfahren durch Rechtsanwälte und Patentanwälte vertreten. Mit ihrem Antrag

vom 20. Juni 2000 auf Kostenfestsetzung hat sie Kosten für die rechtsanwaltliche

wie für die patentanwaltliche Vertretung geltend gemacht. Auf den gerichtlichen

Hinweis auf die Rechtsprechung zur Doppelvertretung und überdies das Fehlen

einer Festsetzung des Gegenstandswerts hat sie zwar mit Schriftsatz vom 4. August 2000 die Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt, zugleich aber den 10.99

Kostenfestsetzungsantrag abgeändert und nur noch die Kosten der patentanwaltlichen Vertretung geltend gemacht.

Dem Antrag auf Festsetzung des Gegenstandstandswerts war nicht stattzugeben.

Denn es fehlt am Rechtsschutzinteresse für einen solchen Antrag. Die beantragte

Kostenfestsetzung macht eine vorgängige Festsetzung des Gegenstandswerts

nicht erforderlich, da die im Kostenfestsetzungsantrag geltend gemachte Gebühr

für das Tätigwerden der Patentanwälte im Beschwerdeverfahren nach dem eingeführten (vgl BPatGE 37, 106, 108 - PA-Kosten Löschungsverfahren I) System der

Festbetragsgebühren berechnet ist. Für diese Kostenfestsetzung, die sich mithin

nicht mit gegenstandswertabhängigen Gebühren befaßt, ist eine Festsetzung des

Gegenstandswerts überflüssig.

München, den 28. Februar 2001

Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat

Goebel

Frühauf

Dr. Pösentrup

Pr/Fa