Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 01.03.2001 – 21 W (pat) 58/99
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 197 14 772.0-24
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 1. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Dr. Hechtfischer
sowie
der Richter Dipl.-Ing. Haaß,
Dipl.-Phys. Dr. Kraus und der Richterin Klante
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 6.70
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zur Bestattung von Kindern, die vor der Geburt gestorben sind, gekennzeichnet durch Urnenbestattung
schon beim Arzt und Beisetzung an befriedeter Stelle" ist am 10. April 1997 beim
DPA eingereicht worden. Mit Beschluß vom 22. März 1999 hat die Prüfungsstelle
für Klasse A61G die Anmeldung unter Hinweis auf das Bayerische Bestattungsgesetz (1) mangels Neuheit des beanspruchten Gegenstandes zurückgewiesen. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage, wozu dem Anmelder noch Kopien der
(2)
BROCKHAUS ENZYKLOPÄDIE 18. Bd, S 777 u 778; 17. Aufl 1973; Stichwort: "Totenbestattung"
und
(3)
ENCYCLOPAEDIA BRITANNICA Vol. 9, 1963, S 921 – 922; Stichwort: "Funerary Rites und Customs"
überreicht wurden, stellt dieser den Antrag,
den Beschluß des DPMA vom 22. März 1999 aufzuheben und die
Erteilung eines Patents auf der Grundlage der Offenlegungsschrift
(DE 197 14 772 A1) zu beschließen.
Der geltende einzige Patentanspruch lautet:
"Verfahren zur Bestattung von vor der Geburt gestorbenen Kindern, gekennzeichnet durch Urnenbestattung schon beim Arzt und
Beisetzung an befriedeter Stelle".
Nach dem Vortrag des Anmelders liegt dem Gegenstand dieses Patentanspruchs
die Aufgabe zugrunde, ein Mittel und einen Weg für die pietätvolle Behandlung
und Bestattung von frühen Totgeburten aufzuzeigen, für welche die gesetzlichen
Regelungen eine Bestattung nicht zwingend vorschreiben, deren Beseitigung bisher vielmehr uU den Krankenhäusern im Rahmen der Abfallbeseitigung oblag.
Der Anmelder macht geltend, der anhand der genannten Enzyklopädien aufgezeigte Stand der Technik sei nicht neuheitsschädlich. Er betreffe die Bestattung
von toten Erwachsenen, während die Anmeldung das unmittelbare Verbringen einer Totgeburt in eine Urne beim Arzt, dh in der Klinik unmittelbar nach einem
Spontanabort oder einem Eingriff, lehre.
Der Stand der Technik sei auch nicht relevant hinsichtlich der Erfindungshöhe,
denn nach dem heutigen Verständnis des Fachmanns, einem Bestattungsunternehmer, werde unter Urnen ein Behältnis zur Aufnahme der Asche von feuerbestatteten Toten verstanden.
Das beanspruchte Verfahren biete zudem die Vorteile, daß die Urnen leicht in geeigneter Form entsprechend der Größe der Totgeburten zur Verfügung gestellt
werden könnten und daß damit zudem auch ein einziges Behältnis für die Aufbewahrung bis zur Bestattung zur Verfügung stehe.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet, denn
das Verfahren nach dem einzigen Patentanspruch beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Umfang der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung beschränkte sich
auf das Anmeldeformular (P 2007, "Antrag auf Erteilung eines Patents"), aus dem
die Identität des Anmelders hervorgeht, und in dem im Feld 6, in das die "Bezeichnung der Erfindung" einzutragen ist, Angaben enthalten sind, die nahezu
wörtlich und dem Sinne nach vollständig mit dem geltenden Patentanspruch übereinstimmen.
Die Mindestanforderungen zur Begründung des Anmeldetages waren damit erfüllt,
denn im Hinblick auf die Deutlichkeit und Vollständigkeit der Offenbarung war mit
den am Anmeldetag eingereichten Unterlagen eine technische Lehre so hinlänglich dargestellt, daß ihr Wesen ein Fachmann verstehen und sie dementsprechend
verwirklichen konnte, vgl Schulte Patentgesetz 5. Aufl. § 35 Rdn 18 ff insbes
Rdn 25.
Somit kann nur der aus der am Anmeldetag angegebenen Bezeichnung vom
Fachmann ohne weiteres entnehmbare Sachverhalt, der im geltenden Patentanspruch zum Ausdruck kommt, als ursprüngliche Offenbarung und damit als
beanspruchbare Lehre gelten.
Diese Lehre beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Den Literaturstellen (2) und (3) ist zu entnehmen, daß es schon in prähistorischer
Zeit zB auf Kreta und im Gebiet des heutigen Spanien üblich war, Leichen in Urnen (Pithoi) zu bestatten, (vgl (2) S 778 reSp Abs 1 u (3) S 921 B reSp Abs 2. Die
Wahl einer Urne als Leichenbehälter war somit bekannt und kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Für Totgeburten bietet sich die Bestattung in
Urnen auch schon deswegen an, weil im Hinblick auf die geringen Ausmaße solcher Leichen Urnen üblicher Art und Größe, die leicht und einfach handhabbare
Gegenstände darstellen, für die Verwendung in Betracht gezogen werden können.
Auch die im Patentanspruch weiterhin genannte Beisetzung an befriedeter Stelle
kann nicht zur Erfindungshöhe beitragen. Sie ist ebenfalls seit langem üblich und –
auch für die Bestattung von Fehlgeburten – gesetzlich geregelt, vgl (1) insbes
Art. 7.
Die darüber hinaus im Patentanspruch noch verbleibende Zeitangabe ("schon
beim Arzt") für das Einbringen des toten Körpers in die Urne kann die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht stützen, denn es ist – abgesehen davon, daß diese
Angabe weniger einen genauen Zeitpunkt, sondern eher einen nicht näher bestimmten Zeitraum umschreibt – einem hier zuständigen Fachmann, etwa einem
Bestattungsunternehmer, ohne erfinderische Überlegungen möglich, einen geeigneten Zeitpunkt für das Einbringen des toten Körpers in die Urne zu wählen. Dies
gilt umso mehr, als durch die Wahl des Zeitpunkts die Reihenfolge der auszuführenden Verfahrensschritte nicht geändert wird.
Dr. Hechtfischer
Haaß
Dr. Kraus
Klante
Na