Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 01.03.2001 – 34 W (pat) 34/00

34. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 34 439.9-24

hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

01. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Ulrich sowie

der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr. Frowein und Dipl.-Phys. Dr. W. Maier 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse E 21 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Februar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.

Bezeichnung:

Einrichtung zum Rücken eines Streckenförderers oder dgl. in untertägigen Strecken

Anmeldetag:

8. August 1997

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 06. November 2000

Beschreibung Seiten 1 und 3, eingegangen am 16. Februar 2001,

sowie Seiten 2, 4 bis 17, eingegangen am 06. November 2000

2 Blatt Zeichnungen

(Fig. 1 und 2), eingegangen am

06. November 2000

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse E 21 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat

mit Beschluss vom 12. Februar 1999 die am 8. August 1997 eingereichte

Patentanmeldung 197 34 439.9-24 mit der Bezeichnung

" Einrichtung zum Rücken eines Streckenförderers oder dgl.

in untertägigen Strecken"

gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Dem Beschluss lagen der Anspruch 1 vom 13. Oktober 1998 sowie die

Ansprüche 2 bis 12 vom Anmeldetag zugrunde.

Die Zurückweisung wurde mit fehlender Neuheit des Gegenstandes des Anspruchs 1 gegenüber der Entgegenhaltung

[1]

DE 91 02 177 U1

begründet.

Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Anmelder Beschwerde

eingelegt und mit der Schriftsatz vom 02. November 2000 neue Patentansprüche 1 bis 10 eingereicht.

Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

1. Einrichtung zum Rücken eines Streckenförderers oder einer

sonstigen Arbeitsmaschine in untertägigen Strecken

mit einer in der Strecke abspannbaren Abspannvorrichtung, die für

zwei hydraulische mit Abstand hintereinander angeordnete

Rückzylindereinheiten ein Widerlager bildet, und

bei der durch wechselweises Aus- und Einfahren der

Rückzylindereinheiten und Nachrücken der Abspannvorrichtung

die Arbeitsmaschine vorzurücken ist,

gekennzeichnet durch folgende Merkmale:

a) die Rückzylindereinheiten (I, II) sind kolbenstangenseitig über

eine lösbare und umschaltbare Kupplungsvorrichtung (18, 18’)

mit

einem

Zugelement

(3)

zur Mitnahme

des

Streckenförderers gekuppelt und kolbenseitig an der

Abspannvorrichtung (6) festgelegt,

b) die Kolbenstangenseiten (13’’, 14’’) der Rückzylindereinheiten

(I, II) sind über eine Hydraulikleitung (28) untereinander

kommunizierend verbunden,

hingegen sind die Kolbenseiten (13’, 14’) einer

jeden

Rückzylindereinheit (I, II) voneinander getrennt und nur unabhängig voneinander in Rückrichtung (A) beaufschlagbar, und

c) die Länge des Zugelements (3) entspricht einem Mehr- oder

Vielfachen der Länge der einzelnen Rückschritte.

Zum Wortlaut der hierauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Anmelder im wesentlichen vorgebracht, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nun gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik patentfähig sei.

Sie beantragen sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit

den im Beschlusstenor angegebenen Unterlagen zu erteilen.

Zum Stand der Technik ist in der Anmeldung weiterhin die Druckschrift

[2] DE 34 27 749 A1

genannt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch Erfolg.

1. Zu formalen Bedenken gegen die geltenden Unterlagen besteht kein Anlass.

Der Wortlaut des geltenden Anspruchs 1 stützt sich in zulässiger Weise auf Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 4 und 6 sowie auf die ursprünglich

offenbarten Beschreibungsstellen S 11, Z 18 bis 29, S 7, Z 2 bis 30 (iVm Figur 1)

und S 5, Z 19 bis 22.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 3

und 5 bis 12, wobei die Wortwahl in Anspruch 5 durch die Beschreibungsstelle

S 8, Z 2 und die in Anspruch 9 durch die Beschreibungsstelle S 4, Z 14 präzisiert

wurde.

Die geltende Beschreibung würdigt den entgegengehaltenen Stand der Technik

und befindet sich im übrigen im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung.

2. Die Einrichtung zum Rücken eines Streckenförderers nach Anspruch 1 ist neu,

da insbesondere ihr Merkmal b), wonach

die Kolbenstangenseiten der Rückzylindereinheiten über eine

Hydraulikleitung untereinander kommunizierend verbunden,

hingegen die Kolbenseiten einer jeden Rückzylindereinheit

voneinander getrennt und nur unabhängig voneinander in

Rückrichtung beaufschlagbar sind,

aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften bekannt ist.

Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:

Die Anmeldung geht entsprechend ihrer Beschreibungseinleitung von einer

Einrichtung zum Rücken eines Streckenförderers aus, wie er in der Druckschrift [1]

beschrieben ist.

Diese Einrichtung mit den gattungsbildenden Merkmalen ist insbesondere mit dem

Nachteil relativ langer Totzeiten der Rückung behaftet (s. Beschreibung S 2

Abs 3). Es liegt daher der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, eine Einrichtung der

vorstehend genannten Gattung zu schaffen, die sich durch einfache Mittel in einer

erheblichen Verringerung der Totzeiten und einer entsprechenden Verbesserung

der Rückgeschwindigkeit auszeichnet (s. Beschr. S 2, Abs 4).

Diese Aufgabe wird durch eine Einrichtung mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 gelöst.

Insbesondere das Merkmal b) des Anspruchs 1, das, wie oben ausgeführt, nicht

aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik zu entnehmen ist, trägt dazu bei,

dass durch die kommunizierende Verbindung der jeweiligen Kolbenstangenseiten

die

gerade

nicht mit Druckmittel

in Rückrichtung

beaufschlagten

Rückzylindereinheiten

bereits während

eines Rückschrittes

in

ihre

Ausgangsstellung gebracht werden (vgl. Beschr. S 15, Abs 2 bis S 16, Abs 1).

Dieses Merkmal

lag auch

für einen Fachmann

- einen diplomierten

Bergbauingenieur, der sich gegebenenfalls bei einem Diplomingenieur des

Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung in Konstruktion und Einsatz von

Streckenförderern Rat holt – nicht nahe, da der Stand der Technik hierzu keine

Anregung anbot.

Durch die in Verbindung mit dem Merkmal c) gewonnene Einsparung des

jeweiligen Verspannens der Abspannvorrichtung nach jedem Rückschritt (vgl.

insb. Beschr. S 5, Abs 4) wird zudem eine nicht unerhebliche Einsparung der

Totzeiten und damit eine insgesamt schnellere Rückgeschwindigkeit im Sinne der

gestellten Aufgabe erzielt. Auch in dieser Richtung sind keine Hinweise im Stand

der Technik nach [1] oder [2] gegeben.

Der Anspruch 1 ist daher gewährbar.

3. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 10 beinhalten vorteilhafte Weiterbildungen der Rückeinrichtung und sind daher ebenfalls gewährbar.

Ulrich

Hövelmann

Dr. Frowein

Dr. W. Maier

Bb