Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 3 ZA (pat) 42/00

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 26/00

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 26/00 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 26/00

begehrt.

Während die Nichtigkeitsbeklagte innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von

zwei Wochen hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin

dem Antrag widersprochen. Zum einen stehe die Identität der Antragstellerin nicht

fest. Zum anderen enthalte die Verfahrensakte die Klageschrift aus dem parallelen

Verletzungsverfahren sowie Ausführungen der Parteien zur Auslegung von Merkmalen des Streitpatents, die ein möglicher Wettbewerber der Nichtigkeitsklägerin

zum Nachteil der Nichtigkeitsklägerin verwenden könne. Nachdem ein Handelsregisterauszug der Antragstellerin vorgelegt wurde, hat die Nichtigkeitsklägerin eine

Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3

PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit

auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR

1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzutun. Diesen Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Daß sich die Kenntnis

der Antragstellerin im Falle einer Akteneinsicht auf die Stellung der Verfahrensbeteiligten im Wettbewerb auswirken kann, rechtfertigt eine Einschränkung der freien

Akteneinsicht ebenso wenig wie die Befürchtung der Nichtigkeitsklägerin, der Inhalt der Nichtigkeitsakte könne Rückschlüsse auf die Verletzungsform des Streitpatents zulassen. Der Antragstellerin steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen.

Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich zu Vorbereitung eines solchen Verfahrens

über die Akten des Ausgangsverfahren Kenntnisse über den Patentgegenstand zu

verschaffen, wobei sie durchaus auch Rückschlüsse auf eventuelle

Verletzungsformen ziehen könnte, oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit

welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt

worden ist. Damit verknüpfte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben

zurückzutreten gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, weil ihr Begehren auf

Akteneinsicht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht,

bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl

BPatGE 22, 66).

Zwar können Ausführungen, die sich auf Verletzungsformen beziehen, zu den Teilen einer Nichtigkeitsakte gehören, hinsichtlich derer die dortigen Parteien ein

schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung haben (vgl BPatGE 25, 34). Die

Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch nicht näher dargelegt, welche Aktenteile davon

betroffen wären und von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten. Es ist

demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten daraufhin zu überprüfen, ob die Akte Teile enthält, die die Interessen der Nichtigkeitsklägerin objektiv berühren könnten.

Die Nichtigkeitsklägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gewährung

der Akteneinsicht von der Benennung des Auftraggebers des Antragstellers abhängt. Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, kommt es nicht darauf an, ob

sie im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie

erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile von

der Akteneinsicht betroffen wären, die die Interessen der Antragsgegener berühren, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände

ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (BGH X ZR 4/00 vom

22. Juli 1999 in Sachen 3 Ni 42/98(EU) – Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Dr. Pösentrup

Sredl

Be