Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 3 ZA (pat) 42/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 3 Ni 26/00
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 26/00
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 26/00 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 26/00
begehrt.
Während die Nichtigkeitsbeklagte innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von
zwei Wochen hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die Nichtigkeitsklägerin
dem Antrag widersprochen. Zum einen stehe die Identität der Antragstellerin nicht
fest. Zum anderen enthalte die Verfahrensakte die Klageschrift aus dem parallelen
Verletzungsverfahren sowie Ausführungen der Parteien zur Auslegung von Merkmalen des Streitpatents, die ein möglicher Wettbewerber der Nichtigkeitsklägerin
zum Nachteil der Nichtigkeitsklägerin verwenden könne. Nachdem ein Handelsregisterauszug der Antragstellerin vorgelegt wurde, hat die Nichtigkeitsklägerin eine
Entscheidung nach Lage der Akten beantragt.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3
PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit
auch der Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR
1972, 441 – Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzutun. Diesen Anforderungen ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Daß sich die Kenntnis
der Antragstellerin im Falle einer Akteneinsicht auf die Stellung der Verfahrensbeteiligten im Wettbewerb auswirken kann, rechtfertigt eine Einschränkung der freien
Akteneinsicht ebenso wenig wie die Befürchtung der Nichtigkeitsklägerin, der Inhalt der Nichtigkeitsakte könne Rückschlüsse auf die Verletzungsform des Streitpatents zulassen. Der Antragstellerin steht es frei, jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Patent mit der Nichtigkeitsklage anzugreifen.
Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich zu Vorbereitung eines solchen Verfahrens
über die Akten des Ausgangsverfahren Kenntnisse über den Patentgegenstand zu
verschaffen, wobei sie durchaus auch Rückschlüsse auf eventuelle
Verletzungsformen ziehen könnte, oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit
welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent angegriffen und verteidigt
worden ist. Damit verknüpfte private Interessen der Nichtigkeitsklägerin haben
zurückzutreten gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, weil ihr Begehren auf
Akteneinsicht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht,
bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit überprüfen zu lassen (vgl
BPatGE 22, 66).
Zwar können Ausführungen, die sich auf Verletzungsformen beziehen, zu den Teilen einer Nichtigkeitsakte gehören, hinsichtlich derer die dortigen Parteien ein
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung haben (vgl BPatGE 25, 34). Die
Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch nicht näher dargelegt, welche Aktenteile davon
betroffen wären und von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten. Es ist
demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten daraufhin zu überprüfen, ob die Akte Teile enthält, die die Interessen der Nichtigkeitsklägerin objektiv berühren könnten.
Die Nichtigkeitsklägerin kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gewährung
der Akteneinsicht von der Benennung des Auftraggebers des Antragstellers abhängt. Soweit die Akteneinsicht jedermann freisteht, kommt es nicht darauf an, ob
sie im eigenen oder fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie
erfolgen soll (vgl BGH GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Soweit Aktenteile von
der Akteneinsicht betroffen wären, die die Interessen der Antragsgegener berühren, sind sie gehalten, dieses der freien Akteneinsicht entgegenstehende Interesse sofort substantiiert geltend zu machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände
ist dafür die Kenntnis des Auftraggebers nicht notwendig (BGH X ZR 4/00 vom
22. Juli 1999 in Sachen 3 Ni 42/98(EU) – Akteneinsicht XV).
Hellebrand
Dr. Pösentrup
Sredl
Be