Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 3 ZA (pat) 44/00
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu 3 Ni 24/91
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 24/91
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001
März unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des
Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 24/91 gewährt.
G r ü n d e
I
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 24/91
begehrt.
Während die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht zugestimmt hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung verweist sie auf eine
arbeits- und gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der Antragstellerin mit
ihrem Ehemann, der Erfinder und Lizenznehmer an dem Streitpatent sei. Bis zur
Klärung der Auseinandersetzung könnte die Kenntnis des Inhalts der Verfahrensakte die Interessen ihres Mannes beinträchtigen.
II
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3
PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit der
Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441
- Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzutun. Diesen Anforderungen
ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Inwieweit sich die Kenntnis des
Akteninhalts des Nichtigkeitsverfahrens auf die Stellung der Nichtigkeitsklägerin
selbst auswirken könnte, wird aus dem Widerspruchsschriftsatz der Nichtigkeitsklägerin vom 20. November 2000 nicht erkennbar. Der Antragstellerin steht es frei,
jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Streitpatent mit
der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über die Akten des Ausgangsverfahrens
Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent
angegriffen und verteidigt worden ist. Damit verknüpfte private Interessen der
Nichtigkeitsklägerin haben zurückzutreten gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, weil ihr Begehren auf Akteneinsicht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit
überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).
Zwar können Schriftsätze oder Anlagen einer Nichtigkeitsakte zu den Teilen gehören, hinsichtlich derer die dortigen Parteien ein schutzwürdiges Interesse an der
Geheimhaltung haben (vgl BPatGE 25, 34; s a Schulte, PatG, 5. Aufl § 99,
Rdnr 9, 10). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch ebenfalls nicht näher dargelegt, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten (vgl
BGH GRUR 1972, 195). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten daraufhin zu überprüfen, ob die Akte Teile enthält, die die Interessen
der Nichtigkeitsklägerin objektiv berühren könnten.
Hellebrand
Dr. Niklas
Sredl
Be