Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 3 ZA (pat) 44/00

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 24/91

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001

März unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des

Richters Dipl.-Chem. Dr. Niklas und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 24/91 gewährt.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 24/91

begehrt.

Während die Nichtigkeitsbeklagte der Akteneinsicht zugestimmt hat, hat die Nichtigkeitsklägerin dem Antrag widersprochen. Zur Begründung verweist sie auf eine

arbeits- und gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung der Antragstellerin mit

ihrem Ehemann, der Erfinder und Lizenznehmer an dem Streitpatent sei. Bis zur

Klärung der Auseinandersetzung könnte die Kenntnis des Inhalts der Verfahrensakte die Interessen ihres Mannes beinträchtigen.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3

PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei; soweit der

Nichtigkeitsklägerin ein Widerspruchsrecht zusteht (vgl BGH GRUR 1972, 441

- Akteneinsicht IX), ist es deren Sache, substantiiert ein entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung darzutun. Diesen Anforderungen

ist die Nichtigkeitsklägerin nicht nachgekommen. Inwieweit sich die Kenntnis des

Akteninhalts des Nichtigkeitsverfahrens auf die Stellung der Nichtigkeitsklägerin

selbst auswirken könnte, wird aus dem Widerspruchsschriftsatz der Nichtigkeitsklägerin vom 20. November 2000 nicht erkennbar. Der Antragstellerin steht es frei,

jederzeit selbst das dem Nichtigkeitsverfahren zugrunde liegende Streitpatent mit

der Nichtigkeitsklage anzugreifen. Es kann ihr nicht verwehrt werden, sich zur Vorbereitung eines solchen Verfahrens über die Akten des Ausgangsverfahrens

Kenntnisse über den Patentgegenstand zu verschaffen oder sich darüber zu informieren, inwieweit, mit welchen Mitteln und mit welchem Erfolg das Streitpatent

angegriffen und verteidigt worden ist. Damit verknüpfte private Interessen der

Nichtigkeitsklägerin haben zurückzutreten gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, weil ihr Begehren auf Akteneinsicht im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit steht, bestehende Patente auf ihre Rechtsbeständigkeit

überprüfen zu lassen (vgl BPatGE 22, 66).

Zwar können Schriftsätze oder Anlagen einer Nichtigkeitsakte zu den Teilen gehören, hinsichtlich derer die dortigen Parteien ein schutzwürdiges Interesse an der

Geheimhaltung haben (vgl BPatGE 25, 34; s a Schulte, PatG, 5. Aufl § 99,

Rdnr 9, 10). Die Nichtigkeitsklägerin hat hier jedoch ebenfalls nicht näher dargelegt, welche Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollten (vgl

BGH GRUR 1972, 195). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe des Senats, die Verfahrensakten daraufhin zu überprüfen, ob die Akte Teile enthält, die die Interessen

der Nichtigkeitsklägerin objektiv berühren könnten.

Hellebrand

Dr. Niklas

Sredl

Be