Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 05.03.2001 – 3 ZA (pat) 55/00

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

(zu 3 Ni 43/00 (EU)

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 43/00(EU)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 5. März 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Chem. Dr. Jordan und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 43/00 (EU) gewährt mit Ausnahme der Anlagen NK 11 c) bis NK 11 t) zum Schriftsatz der Klägerin vom

28. Juli 2000.

G r ü n d e

I

Die Antragstellerin hat Einsicht

in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens

3 Ni 43/00 (EU) begehrt.

Während die Nichtigkeitsklägerin hiergegen keine Einwände erhoben hat, hat die

Nichtigkeitsbeklagte dem Antrag mit der Maßgabe zugestimmt, daß die mit dem

Klageschriftsatz vom 28. Juli 2000 eingeführten Anlagen NK 11 c) bis NK 11 t) von

der Akteneinsicht ausgenommen werden. Diese Unterlagen beträfen interne vertrauliche und vertragliche Regelungen, die ausschließlich die Parteien des Ausgangsverfahren beträfen und keineswegs zur Weitergabe an Dritte gedacht wären.

II

Der Antrag auf Akteneinsicht hat, soweit er sich auf andere Aktenteile als die von

der Nichtigkeitsklägerin genannten Anlagen NK 11 c) bis NK 11 t) bezieht, schon

deshalb Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens ein schutzwürdiges Gegeninteresse nicht dargetan, sondern der Akteneinsicht zugestimmt haben, § 99

Abs 3 Satz 3 PatG.

Im übrigen hat die Nichtigkeitsbeklagte ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung, wie sie mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2000 dargelegt hat. Die dort

angesprochenen Unterlagen, die die Nichtigkeitsklägerin als Anlagen zum Klageschriftsatz eingereicht hat, betreffen Forschungsvorhaben und Entwicklungen,

über die Geheimhaltung vereinbart worden ist.

Der Antragstellerin im Wege der Akteneinsicht Informationen über solche Firmeninterna zu verschaffen (vgl BPatGE 28, 37; Benkard, PatG, 9. Aufl § 99, Rdnr 18),

ginge über das hinaus, was an Informationen sinnvoll und erforderlich ist, um die

Erfolgsaussichten für einen Angriff auf das Streitpatent des Ausgangsverfahrens

einzuschätzen. Sie waren deshalb von der Akteneinsicht auszunehmen (s BGH

GRUR 1972, 195 - Akteneinsicht VIII).

Hellebrand

Dr. Jordan

Sredl

Be