Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 27 W (pat) 217/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

6. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 07 492.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert

als Vorsitzenden, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz 6.70

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Bezeichnung "Reflex Control" soll für "elektronische Steuergeräte für Kraftfahrzeugbremsen" als Marke geschützt werden.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, wobei der Erstprüfer außerdem noch

von einem bestehenden Freihaltungsbedürfnis ausgegangen ist. Zur Begründung

ist ausgeführt, daß die angemeldete Wortfolge sich aus zwei gängigen Begriffen

zusammensetze, die auch insgesamt nur eine sachbezogene Aussage darstellten.

"Reflex" sei ein im Deutschen allgemein geläufiges Fremdwort, das die Reaktion

auf einen Reiz bezeichne. Das englische Wort "control" könne sowohl "Kontrolle"

als auch - gerade im technischen Bereich - "Steuerung" bedeuten und komme in

diesem Sinn in einer Vielzahl beschreibender Fachausdrücke vor. Der angemeldete Begriff sei sonach zwanglos mit "Reflex-Kontrolle" oder mit "Reflex-Steuerung" zu übersetzen, was im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren eine

sinnfällige und sachbezogene Angabe darstelle, nämlich einen Hinweis auf eine

Steuerungseinrichtung für Kraftfahrzeug-Bremsen, bei der zB der Reflex des Fahrers kontrolliert umgesetzt werde.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung besitzt

die Anmeldemarke entgegen den Ausführungen der Markenstelle nicht lediglich

einen beschreibenden Gehalt; es handle sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort. Der Hinweis der Erinnerungsprüferin auf den Begriff "Spiegel-Reflex-

Kamera" gehe am Kern der Problematik vorbei und sage nichts über die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aus. Die Anmelderin, die zu der von ihr hilfsweise

beantragten mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat noch auf die Entscheidung "RATIONAL SOFTWARE CORPORATION" (BGH GRUR 2001, 162),

hingewiesen, nach deren Grundsätzen die vorliegende Markenanmeldung als

schutzfähig angesehen werden müsse.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der

angemeldeten Marke die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entgegensteht.

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß die angemeldete Wortfolge aus zwei sowohl im Englischen als auch im Deutschen geläufigen Begriffen

zusammengesetzt ist, die auch in der vorliegenden Kombination wieder eine sinnvolle, sachbezogene Aussage enthalten. Das Wort "control" bedeutet im Englischen sowohl "Kontrolle" als auch "Steuerung" (uä) und ist in letzterer Bedeutung

gerade auf technischem Gebiet geläufig, wie sich dies aus einer Vielzahl einschlägiger Patentgerichts-Entscheidungen ergibt

(vgl zB Senatsentscheidung

27 W (pat) 56/99 sowie Entscheidungen, die weitere Zusammensetzungen beschreibender Angaben mit dem Wort "control" in der Art der angemeldeten Marke

betreffen, sämtlich veröffentlicht bei PAVIS PROMA). Sonach läßt sich die ganz

sprachüblich gebildete Anmeldemarke zwanglos mit "Reflex-Kontrolle" bzw mit

"Reflex-Steuerung" übersetzen. Beide Begriffe ergeben ebenso zwanglos im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, "elektronischen Steuergeräten für

Kraftfahrzeugbremsen", einen Sinn: Sie geben einen ohne weiteres verständlichen

Hinweis auf die (mögliche) Funktionsweise und den Zweck dieser Geräte (wie sie

ja seit vielen Jahren schon auf dem Markt sind), die etwa dafür sorgen können,

daß das unkontrollierte (reflexartige) Betätigen der Bremse in einen kontrollierten

und gefahrlosen Bremsvorgang umgesetzt wird. Einen schutzbegründenden

Phantasiegehalt vermag der Senat deshalb in der Anmeldemarke nicht zu erkennen; ihr fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann die Frage nach einem Freihaltungsbedürfnis daher offenbleiben; der Senat möchte nicht verschweigen, daß er

im Hinblick auf den klar erkennbar beschreibenden und warenbezogenen Gehalt

eher dazu neigt, ein Freihaltungsbedürfnis zu bejahen.

Die von der Anmelderin genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO

"RATIONAL SOFTWARE CORPORATION") vermag nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen, da der dort entschiedene Fall, wo es um eine in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig übersetzbare Wortkombination ging, mit dem vorliegenden

nicht vergleichbar ist.

Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Albert

Friehe-Wich

Schwarz

Mr/Ja