Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 172/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 37 067.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie den Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
adcard
Die Anmeldung der Wortmarke
für die Waren und Dienstleistungen
"Druckereierzeugnisse; Photographien; Werbung"
hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 15. November 1999 und die dagegen eingelegte Erinnerung des
Anmelders mit Beschluss vom 4. Juli 2000 zurückgewiesen. Dazu heißt es, die
Marke besage, dass die Druckereierzeugnisse und Photographien Cards seien
und die Dienstleistung Werbung mittels solcher erbracht werde. Das "ad" stehe im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen für "advertisement" oder "advertising" im Sinne von "Werbung" und zeige, dass die Angebote dafür bestimmt seien. So seien "Adfax" und "World Wide Ad" nachweisbar.
Auch die Bedeutung "Werbekarte" sei freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig. Dem Beschluss lagen eine Auszug aus der Funkschau 23/1992
bei, in dem "Adfax" als automatische Werbefax-Rundfunksendung definiert wird,
und ein Inserat aus der FAZ vom 19. Januar 1999, S 38, mit dem Text "World
Wide Ad".
Der Anmelder hat am 3. August 2000 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, es
handle sich nicht um Chipkarten oder andere Cards
im standardisierten
Scheckkartenformat. Es sollten Postkarten für Werbebotschaften produziert werden. Dies könne man aber nicht mit dem Wort "Werbekarten" umschreiben und
erst recht nicht mit "adcard". Auch sei "ad" mehrdeutig, weil es für "adress, admission, advencement, advantage" und "advice" stehen könne. "Advertisement"
werde mit "advt." abgekürzt. In Kombination mit "Card" ergebe "ad" keinen Sinn;
es werde nur im Zusammenhang mit Zeitungsanzeigen und Fernsehwerbespots
verwendet, was der Beleg zu "Adfax" bestätige. Sogar Marken mit den ausgeschriebenen Wörtern "advantage" und "advertising" seien geschützt.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das angemeldete Zeichen besteht aus zwei beschreibenden Begriffen, die auch in ihrer Kombination für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft
aufweisen. Das englische Wort "Card" ist in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. Es handelt sich dabei um einen zentralen Gattungsbegriff. Auch auf
dem Gebiet der Werbung werden sog. Cards eingesetzt, etwa um Kundentreue zu
erreichen.
"Ad" hat als Abkürzung eine Vielzahl von Bedeutungen. Im Zusammenhang mit
Druckereierzeugnissen steht es jedoch eindeutig für "advertisement", "Anzeige, Inserat" (vgl BPatG Beschluss vom 17. November 1999, 29 W (pat) 24/99 – AD
ARCHITECTURAL DIGEST) und für "advertising", Reklame, Werbung, Ankündigung, Anzeige (HABM vom 8. Dezember 1999, RO341/99-1 - AD LAW). Der
Umstand, dass eine Buchstabenverbindung mit einer Vielzahl verschiedenster
Bedeutungen in Abkürzungslexika vermerkt ist, spricht nur dann für die Schutzfähigkeit als Marke, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im
wesentlich nur eine dieser Bedeutungen für alle oder einzelne der beanspruchten
Waren in Betracht kommt (vgl auch BPatGE 38, 182 - MAC; 39, 75 – DSS und
BPatG Mitt 1998, 369 - CT). Dass hier eine beschreibende Bedeutung im Vordergrund steht, hat die Markenstelle bereits ausgeführt und mit Beispielen belegt.
Die Kombination "adcard" weist im Zusammenhang mit Druckereierzeugnissen,
Photographien und Werbung auf gedruckte Werbekarten hin, die Photographien
enthalten können. Selbst Plastik-Karten sind oft mit Photographien der Inhaber
oder Bildmotiven als Schmuck versehen und beschriftet, also im weiteren Sinn
sogar Druckerzeugnisse. Für Postkarten oä gilt dies erst recht. Im Eingangsbereich von Lokalen finden sich oft Ständer für mit Werbung versehene Postkarten.
"Adcard" entspricht auch sprachlich anderen gebräuchlichen Zusammensetzungen, wie zB Eurocard
(vgl BPatG Beschluss vom 22. August 1995,
24 W (pat) 239/94 – IDCARD).
Für die Beurteilung der Schutzfähigkeit ist auf das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis abzustellen und nicht auf subjektive Nutzungsabsichten. Selbst die
vom Anmelder genannte Verwendung (Postkarten für Werbung) kann aber mit
"adcard" in der oben erläuterten Bedeutung beschrieben werden und fällt unter
alle drei Oberbegriffe des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
Damit fehlt dem angemeldeten Zeichen die Unterscheidungskraft. Dass daneben
wohl auch ein Freihaltungsbedürfnis besteht, bedarf keiner abschließenden Beurteilung.
Der Anmelder kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht auf eingetragene Drittzeichen berufen. Selbst eine Reihe von Eintragungen gleicher oder
ähnlicher Marken kann nicht zu einer Selbstbindung des Patentamts führen und ist
erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (vgl BPatGE 13, 113 – men's
club; 32, 5 – CREATION GROSS; BGH GRUR 1989, 420 – KSÜD). Selbst eine
krass widersprüchliche Eintragungspraxis gäbe dem Anmelder kein Recht auf
Eintragung
- etwa
unter
den
Gesichtspunkten
Vertrauensschutz,
Gleichbehandlung, Selbstbindung der Verwaltung. Die Frage nach der Eintragbarkeit einer Marke ist keine Ermessens - sondern eine Rechtsfrage.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Winkler
v. Zglinitzki
Albrecht
Cl/Hu