Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 221/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 58 420.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Die Anmeldung der Wortmarke
EUROPOOL
für die Dienstleistungen
"Immobilienwesen, Vermittlung und Vermietung von Immobilien;
Grundstücks- und Hausverwaltung; Versicherungs- und Finanzwesen für Immobilien"
hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke besage,
dass die Dienstleistungen in Bezug auf eine auf europäischer Ebene wirkende
Vereinigung von Anbietern erbracht würden.
Der Anmelder hat am 7. August 2000 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor,
EUROPOOL und POOL seien bereits als Marken geschützt. Die Abkürzung
EURO sei im übrigen doppeldeutig (Währung, Erdteil); POOL bezeichne auch ein
Schwimmbecken, eine Gesamtheit, eine Menge und Reserven.
Der Anmelder beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der angemeldeten Marke zu verfügen.
Hilfsweise beantragt er die Eintragung für die og Dienstleistungen – "jeweils ausgenommen die Erbringung vorgenannter Dienstleistungen durch zum Zwecke der
Gewinnbeteiligung gebildete Unternehmensvereinigungen".
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil an der angemeldeten Marke ein Freihaltungsbedürfnis besteht; außerdem fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).
EUROPOOL ist aus dem üblichen Kürzel für "Europa/europäisch" und dem im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für "Vereinigung" stehenden "POOL" zusammengesetzt. Diese sprachüblich gebildete Bezeichnung kann
zur Beschreibung eines kaufmännischen Betriebs und vor allem eines Betriebes
dienen, der in einem europaweiten Zusammenschluß von Unternehmen arbeitet
(vgl Beschluss des Senats vom 8. August 1997, 33 W (pat) 36/97 – Eurocontact).
Für solche Bezeichnungen besteht ein Freihaltungsbedürfnis. Der Disclaimer mit
seiner Beschränkung auf bestimmte Zwecke ändert daran nichts, da die genannten mit EUROPOOL in freihaltungsbedürftiger Weise beschreibbaren Betriebe
auch anderen Zwecken dienen können, als den im Disclaimer ausgeschlossenen.
Der Bezeichnung EUROPOOL mangelt es mit der genannten beschreibenden Bedeutung auch an jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart, die sie geeignet erscheinen lassen könnte, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen
anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Winkler
v. Zglinitzki
Albrecht
Cl