Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 06.03.2001 – 33 W (pat) 261/00
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 300 18 124.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
B-A-S-I-C-S
Die Anmeldung der Bildmarke
für die Dienstleistungen
„Ganzheitliches Beratungs-, Veranstaltungs- und Trainingskonzept zur
Unternehmens-, Apotheken-Management-, Personal- und Apotheken-
Team-Entwicklung, Beratung in der Selbstmedikation“
hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 29. September 2000 zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke
weise darauf hin, dass Grundlagen, also wichtige, elementare Dinge oder Informationen, Thema, Gegenstand bzw Objekt der angebotenen Dienstleistungen
seien. Damit sei das angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig. Trennstriche seien werbeübliche Zusätze, die den Gesamteindruck nicht auflösten.
Dieser Beschluss wurde am 9. Oktober zugestellt.
Die Anmelderin hat am 7. November 2000 Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, es handle sich nicht um eine Wortmarke, sondern um eine Buchstabenmarke. B-A-S-I-C-S stehe für Beratung von Apotheken durch Seminar- und individuellen Coaching-Service. Es sei also kein sinntragender Begriff, wie K.U.L.T,
sondern eine Folge von Einzelbuchstaben. B-A-S-I-C-S entspreche C.U.L.T., das
für Collection of ultimate lifestyle trends stehe, wie das BPatG in der K.U.L.T.-Entscheidung ausgeführt habe. Selbst Grundbegriffe der englischen Sprache fänden
sich aber als Marken oder deren Bestandteile. Die Trennstriche seien nicht werbeüblich. Es gebe eine entsprechende Marke (Z-A-R-A-K). Die Trennstriche seien
also offensichtlich kein Hinderungsgrund für die Schutzfähigkeit einer Marke. Die
Anmelderin beantragt,
die Wortmarke entsprechend dem Anmeldungsantrag einzutragen.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil an dem angemeldeten Zeichen ein Freihaltungsbedürfnis besteht; außerdem fehlt ihm jegliche
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG).
Bei „BASICS“ handelt es um einen aus der englischen Sprache stammenden Hinweis auf Grundlegendes, die Grundlage bildendes, Elementares, was im Hinblick
auf die beanspruchten Dienstleistungen auf die Vermittlung von Grundlagenwissen hinweist. Die Anmelderin hat bei der Anmeldung durch die Klassenbestimmung ausdrücklich Dienstleistungen beansprucht. Obwohl das im Verzeichnis
genannte „Konzept“ auch eine Ware sein könnte, ist deshalb davon auszugehen,
dass die Anmelderin dieses Konzept im Rahmen von Dienstleistungen anwenden
und anbieten will.
Die hinreichend deutliche Angabe zum Niveau der Beratung oder der Kurse ergibt
sich ohne Heranziehung weiterer sinntragender Wörter. Es gibt häufig aufeinander
aufbauende Kurse, weshalb B-A-S-I-C-S im Zusammenhang damit den eindeutigen Sinn ergibt, dass es sich um Einsteigerkurse oder Grundlagen bzw Basiswissen vermittelnde Angebote handelt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall
von dem, der der Entscheidung des HABM (GRUR 2000, 52 - BASIC) zu Grunde
lag. Für die dort beanspruchten Heizungsanlagen ist „BASIC“ nämlich – im Gegensatz zu den vorliegenden Dienstleistungen – als vieldeutig, unscharf und diffus
angesehen worden. Nur deshalb vermochte dort die Kammer keine hinreichenden
Feststellungen zu treffen, dass es sich bei „BASIC“ um eine beschreibende Angabe gemäß Art 7 Abs 1 Buchstabe c GMV handelt. Für eine Zeitschrift
(SCREEN) hat das OLG Hamburg den Zusatz „basics“ dagegen als Inhaltsangabe
dahingehend angesehen, dass die Zeitschrift sich speziell mit den Grundlagen
befasse und weniger vorgebildete Kreise anspreche (GRUR-RR 2001, 31 –
Screen/Screen basics). Dies gilt auch für Veranstaltungen, Trainingskurse und
Beratungen.
Dass B-A-S-I-C-S ein Akronym sein kann, verleiht dem angemeldeten Zeichen
keine Schutzfähigkeit als Marke. Dies ist nämlich nicht erkennbar, zumal die Wörter „Beratung von Apotheken durch Seminar- und individuellen Coaching-Service“
in der Marke nicht erscheinen. Es kann nicht unterstellt werden, dass die angemeldete Marke nur im Zusammenhang mit diesem Text verwendet wird; Marken
sind allein in der angemeldeten Form zu beurteilen. Dabei aber steht der Wortcharakter von BASICS im Vordergrund, weil es sich um einen geläufigen und leicht
aussprechbaren Begriff handelt. Bei Akronymen, die existierenden Wörtern entsprechen, müssen Besonderheiten vorliegen oder entsprechende Erläuterungen
erfolgen, soll das Akronym deutlich werden. Die Deutsche Telekom erläutert deshalb die von ihr verwendeten Buchstaben T.I.M.E.S mit durch * gekennzeichnete
Fußnoten als Integration von „Telecommunications, Information-Technology, Multimedia, Entertainment und Security“. Die vorliegend verwendeten Bindestriche
zwischen den Buchstaben deuten jedoch in keiner Weise auf das von der Anmelderin vorgetragene Verständnis von BASICS hin.
Die Angabe, dass ein Kurs, ein Trainingsprogramm oder eine Beratung Grundlagen vermittelt, ist für die Mitbewerber auf dem Schulungs- und Beratungsmarkt
freihaltungsbedürftig.
Ferner fehlt dem angemeldeten Zeichen mit dieser beschreibenden Bedeutung
auch die Unterscheidungskraft. BASICS ist als Wort mit dem oben beschriebenen
Sinn nicht geeignet, betriebskennzeichnend zu wirken.
Auch die Striche zwischen den Buchstaben erzeugen keine Kennzeichnungskraft.
Ein vom Verbraucher verstandener Begriff wird nicht dadurch zu einer bloßen
Buchstaben-Folge, dass die einzelnen Schriftzeichen getrennt durch Striche wiedergegeben werden, da es sich hierbei lediglich um ein Gestaltungsmittel handelt
(vgl BPatGE 39, 256 - K.U.L.T.; BPatG, Beschluss vom 11. Oktober 1989,
29 W (pat) 433/88 - H.A.N.D.; vom 17. August 1988, 29 W (pat) 101/87 - a.b.s.).
Zwar sind Striche anders zu beurteilen als Punkte (BPatG, Beschluss vom
22. April 1998, 28 W (pat) 4/98 - r/e/v/o/l/u/t/i/o/n), aber waagrechte Striche trennen Buchstaben weniger als Schrägstriche, deren trennende Bedeutung aus sog
Pfadangaben in der Informationstechnik bekannt ist, während Striche oftmals
Bindestriche sind. Außerdem ist das kürzere Wort BASICS selbst mit den Strichen
zwischen den Buchstaben leichter zu erkennen als das längere „revolution“,
dessen erschwerte Lesbarkeit der 28. Senat seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat.
Ferner ist BASICS ein bekanntes Wort, so dass die Striche nicht die Aussprache
einer Buchstabenabkürzung nahelegen (vgl BPatG, Beschluss vom 25. Mai 1998,
30 W (pat) 1/98
- L.U.T./Hut;
vom
2. September 1998,
32 W (pat) 89/97
- UTS/U.T.S; BPatG Mitt 1976, 74 - C.O.A/Kosa).
Damit ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Winkler
v. Zglinitzki
Dr. Albrecht
Cl