Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 20 W (pat) 32/99
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 195 10 292.4-53
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und
Dr. van Raden 6.70
beschlossen:
Der Beschluß des Patentamts vom 4. November 1998 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens an das Patentamt zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Das Patentamt - Prüfungsstelle für Klasse G 1 G - hat die Anmeldung mit
Beschluß vom 4. November 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, die seinerzeitig beanspruchten Gegenstände seien in Anbetracht des Standes der Technik nach (1) EP 0 201 301 A2 nicht neu bzw nicht erfinderisch.
Im Beschwerdeverfahren beantragt die Anmelderin,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache auf
der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentanspruchs an das Patentamt zurückzuverweisen.
Der überreichte Patentanspruch 1 lautet:
"1. Verfahren zur Sicherung und Übertragung von Daten zwischen einem Gewichtsanzeiger, der mit einer Annahmestelle
für Lasten verbunden ist, und einer Zentraleinheit zur Datenverarbeitung derart, daß unverzüglich Systemelemente des
Gewichtsanzeigers, wie Meßparameter und Konfigurationsparameter, eingesetzt werden können, wobei der Gewichtsanzeiger von der Zentraleinheit unabhängig ist und die
Übertragung durchgeführt wird, indem in einem unabhängigen statischen Speicher (10) mit Halbleitern den Gewichtsanzeiger (14) betreffende Daten gespeichert werden, wobei
eine erste Datengruppe aus der Zentraleinheit (12) in den
statischen Speicher (10) und von dort in den Gewichtsanzeiger (14) und eine zweite Datengruppe aus dem Gewichtsanzeiger (14) in den statischen Speicher (10) und von dort in
die Zentraleinheit (12) übertragen wird."
Senatsseitig wird noch hingewiesen auf
(2) DE 31 47 274 A1.
In den Anmeldungsunterlagen wird zum Stand der Technik genannt:
(3) EP 0 510 312 A1.
II
Die Beschwerde führt zur Zurückverweisung der Sache an das Patentamt.
Der zur Beurteilung der hier relevanten Fragen der ursprünglichen Offenbarung
und der Patentfähigkeit heranzuziehende Fachmann hat eine elektrotechnische
Hoch- oder Fachhochschulausbildung absolviert und verfügt über Entwicklererfahrungen bezüglich Wägevorrichtung, die in Datenverarbeitungssysteme eingebunden sind.
1. Der vorliegende Patentanspruch 1 ist zulässig. Das durch ihn beschriebene
Verfahren ist den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.
Der überwiegende Teil der Anspruchsmerkmale ist im ursprünglichen Anspruch 1
enthalten. Der Zweck Sicherung von Daten, die Art der zu übertragenden und zu
sichernden Daten bzw Datengruppen, nämlich Systemelemente wie Meßparameter und Konfigurationsparameter darstellende Daten, und die Speicherung von den
Gewichtsanzeiger betreffenden Daten in dem unabhängigen statischen Speicher
gehen aus Seite 6, 2. Absatz der ursprünglichen Beschreibung sowie ergänzend
aus dem sich daran anschließenden Beschreibungsteil bis Seite 8, 3. Absatz hervor.
2. Der vorliegende Stand der Technik stellt die Patentfähigkeit des Verfahrens
nach Anspruch 1 nicht in Frage.
Die Neuheit des beanspruchten Verfahrens ist gegeben, weil keine der in Betracht
gezogenen Druckschriften sämtliche Anspruchsmerkmale zeigt. Näheres hierzu
geht aus der nachstehenden Erörterung der Frage der erfinderischen Tätigkeit
hervor.
Das beanspruchte Verfahren beruht gegenüber dem vorliegenden Stand der
Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Aus (1), vgl dort Figuren 1 bis 3, 7 und 9 ist in Übereinstimmung mit dem Anspruch 1 ein Verfahren zur Übertragung von Daten zwischen einem Gewichtsanzeiger 50 (Fig 3), der mit einer Annahmestelle 501 (Fig 3) für Lasten verbunden
ist, und einer Zentraleinheit 1 (Fig 1) zur Datenverarbeitung bekannt, wobei der
Gewichtsanzeiger 50 von der Zentraleinheit 1 unabhängig ist und die Übertragung
durchgeführt wird, indem in einem unabhängigen Speicher (RAM 32c in Fig 2),
den der Fachmann als Halbleiter-Speicher betrachtet, den Gewichtsanzeiger 50
betreffende Daten gespeichert werden, wobei eine erste Datengruppe aus der
Zentraleinheit 1 in den unabhängigen Speicher 32c und von dort in den Gewichtsanzeiger 50 übertragen wird (Fig 7) und eine zweite Datengruppe aus dem Gewichtsanzeiger 50 in den unabhängigen Speicher 32c und von dort in die Zentraleinheit 1 übertragen wird (Fig 9).
Jedoch handelt es sich in (1) bei den gemäß Figur 7 von der Zentraleinheit über
den unabhängigen Speicher zum Gewichtsanzeiger übertragenen Daten um Warenartikel-Daten der in Figuren 5 und 6 gezeigten Art und bei den gemäß Figur 9
vom Gewichtsanzeiger über den unabhängigen Speicher zur Zentraleinheit übertragenen Daten um bei den einzelnen Wägevorgängen resultierende Daten.
Der Fachmann erhielt aus (1) keine Hinweise auf die anspruchsgemäße Maßnahme, die erwähnten Übertragungen zur Sicherung von Daten zu verwenden, die
zum unverzüglichen Einsetzen von Systemelementen des Gewichtsanzeigers, wie
Meßparameter und Konfigurationsparameter, dienen.
Eine Sicherung von Daten ist in (1) zwar in Figur 10 und der zugehörigen Beschreibung ab Seite 28, Zeile 25 erwähnt. Bei den dort zu sichernden Daten handelt es sich jedoch um die schon erwähnten Warenartikel-Daten, nicht um dem
Einsetzen von Systemelemten dienende Daten im Sinne des vorliegenden Patentanspruchs 1.
Außerdem erfolgt gemäß (1) Figur 10 die Datensicherung durch Abspeichern in
Cassettenrecordern 90 bis 94 bzw in einem ROM 8, wobei diese Speicher jeweils
unmittelbar mit dem jeweiligen Schaltungsteil verbunden sind, dessen Daten zu
sichern sind. Die anspruchsgemäße Maßnahme, die zu sichernden Datengruppen
in einem unabhängigen Speicher und von dort in die Zentraleinheit zu übertragen,
ist in (1) weder vorgesehen, noch lassen sich dafür in (1) Anregungen finden.
Gemäß (2) werden in ähnlicher Weise wie bei (1) warenbezogene Daten von einem Gewichtsanzeiger 10 über einen unabhängigen Speicher 23 zu einer Zentraleinheit 24 und umgekehrt übertragen, vgl die dortige Figur 1 und die zugehörige
Beschreibung. Über (1) im Hinblick auf den Anspruchsgegenstand hinausgehende
Gesichtspunkte sind dort aber nicht vorhanden.
(3) Steht dem beanspruchten Verfahren ferner als die oben behandelten Druckschriften.
3. Da bei derzeitiger Sachlage die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens
weitgehend von der oben erörterten besonderen Art der Sicherung der zum Einsetzen der Systemelemente wie Meßparameter und Konfigurationsparameter dienenden Daten getragen wird, dieser Aspekt aber im bisherigen patentamtlichen
Verfahren nicht Gegenstand der Prüfung auf Patentfähigkeit gewesen ist, war die
Sache zur Durchführung einer entsprechenden Recherche durch die Prüfungsstelle nach eventuell entgegenstehendem Stand der Technik und gegebenenfalls
zur Formulierung eines korrespondierenden Vorrichtungsanspruchs sowie zur
Anpassung der Unteransprüche und der übrigen Unterlagen durch die Anmelderin
an das Patentamt zurückzuverweisen.
Dr. Anders
Obermayer
Kalkoff
Dr. van Raden
Mr/Ja