Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 07.03.2001 – 34 W (pat) 26/99
34. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 21 585.8-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing.Ulrich und die Richter
Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patentamts vom
24. Februar 1999 aufgehoben und das Patent erteilt.
Bezeichnung: Behälter für Flüssigkeiten mit Ausgießhilfe und
nachrüstbare Ausgießhilfe
Anmeldetag: 23. Mai 1997
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 10, eingegangen am 2. Oktober 2000, mit der Maßgabe,
daß in Anspruch 8 Zeile 6 die Worte "zu der" durch "und die" ersetzt werden;
Beschreibung Seiten 1, 2, 4 und 7, eingegangen am
29. September 2000 und Seiten 3, 5 und 6, eingegangen am
2. Oktober 2000, mit der Maßgabe, daß auf Seite 3 Absatz 2
Satz 2 die Worte "Wir die Flache" durch "Wird die Flasche" ersetzt
werden;
drei Blatt Zeichnungen mit den Abbildungen 1 und 3 bis 5, eingegangen am Anmeldetag, wobei die Bildbezeichnungen
"Abb. 1" in "Fig. 1", "Abb. 3" in "Fig. 2", "Abb. 4" in "Fig. 3" und
"Abb. 5" in "Fig. 4" geändert werden.
G r ü n d e
I
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheids vom 2. März 1998 zurückgewiesen. In diesem Bescheid
hatte die Prüfungsstelle die Auffassung vertreten, der Behälter des seinerzeit geltenden Hauptanspruchs ergebe sich für den Fachmann in naheliegender Weise
durch die Zusammenschau des Ausgießers nach der deutschen Patentschrift
940 819 mit den Behältern nach den Figuren 1, 2, 5 und 6 der britischen Patentanmeldung 2 041 897 und die Verbindungsleitung nach dem seinerzeit geltenden
Anspruch 11 ergebe sich in nicht erfinderischer Weise aus einer Kombination der
internationalen Patentanmeldung WO 97/08068 mit der britischen Patentanmeldung 2 041 897. Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er legt im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 28. September 2000 zehn
neu gefaßte Patentansprüche und eine daran angepaßte Beschreibung vor.
Der neu gefaßte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Behälter (1) für Flüssigkeiten, insbesondere für dickflüssige Stoffe,
mit einer Ausgießöffnung (6) und mit einer Verbindungsleitung (2)
zwischen dem Behälteraußenraum und dem unteren Bereich (3)
des Behälters (1) dadurch gekennzeichnet, daß das im Behälter (1) befindliche Ende der Verbindungsleitung (2) mit einer als
Klappenventil (10, 11, 12, 13, 14) ausgebildeten Schließvorrichtung (5) versehen ist, die das Eindringen von Flüssigkeit in die
Verbindungsleitung (2) verhindert, jedoch die Luftzufuhr in den
unteren Bereich (3) des Behälters (1) beim Ausgießen der
Flüssigkeit ermöglicht.
Sechs Unteransprüche kennzeichnen Ausgestaltungen des Behälters nach Patentanspruch 1.
Der geltende Patentanspruch 8 lautet in der berichtigten Fassung:
Verbindungsleitung (2) zum Einführen in einem Flüssigkeitsbehälter, dadurch gekennzeichnet, daß die Verbindungsleitung (2)
an ihrem unteren Ende mit einer als Klappenventil (10, 11, 12, 13,
14) ausgebildeten Schließvorrichtung (5) versehen ist, die das
Eindringen von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung (2) verhindert, jedoch die Luftzufuhr durch die Verbindungsleitung (2) und
die Schließvorrichtung (5) ermöglicht, wenn die Verbindungsleitung (2) in einem Flüsigkeitsbehälter eingeführt ist und Flüssigkeit
aus dem Behälter ausgegossen wird, und daß die Verbindungsleitung (2) an ihrem oberen Ende mit einer Befestigungsvorrichtung (15) zur Anbringung an der Ausgießöffnung (6) eines Behälters versehen ist.
Zwei weitere Unteransprüche betreffen Weiterbildungen der Verbindungsleitung
nach Patentanspruch 8.
Der Anmelder ist der Ansicht, die Gegenstände der geltenden Patentansprüche
seien durch die entgegengehaltenen Druckschriften weder vorweggenommen
noch nahegelegt. Er beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit den
im Tenor genannten Unterlagen zu erteilen.
Außer den vorstehend genannten Schriften ist dem Anmeldungsvorschlag das
deutsche Gebrauchsmuster 296 01 823 entgegengehalten worden. In den Anmeldungsunterlagen ist die deutsche Offenlegungsschrift 43 35 738 erwähnt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
A. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Die Merkmale des Anspruchs 1
entstammen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1 und 9. Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 2 bis 7 entsprechen denen der ursprünglich eingereichten Ansprüche 2 bis 6 und 10. Die Verbindungsleitung nach dem geltenden
Anspruch 8 entspricht der des ursprünglich eingereichten Anspruchs 11, ergänzt
um das kennzeichnende Merkmal des ursprünglich eingereichten Anspruchs 9.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 9 und 10 entsprechen denen der
ursprünglich eingereichten Ansprüche 12 und 13.
B. Der Behälter nach Patentanspruch 1 ist patentfähig.
1. Von den in den Entgegenhaltungen gezeigten Vorrichtungen unterscheidet er
sich jeweils zumindest durch die Ausbildung der Schließvorrichtung in der Form
eines Klappenventils am im Behälter befindlichen Ende der Verbindungsleitung.
2. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Behälter nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
a) Er geht aus von einem Behälter, wie er beispielsweise aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 bekannt ist und bei dem sämtliche Merkmale des
Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 verwirklicht sind. Bei einem derartigen Behälter ist als nachteilig empfunden worden, daß die im Behälter befindliche Flüssigkeit in die Verbindungsleitung eindringen kann, wodurch beim Ausgießen das
Eintreten von Luft und damit ein gleichmäßiges Ausfließen der Flüssigkeit behindert werden können.
Der Erfinder hat nun erkannt, daß sich dieser Nachteil vermeiden läßt, wenn das
im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung mit einer als Klappenventil
ausgebildeten Schließvorrichtung versehen ist, die das Eindringen von Flüssigkeit
in die Verbindungsleitung verhindert, wobei dieses Klappenventil so angeordnet
ist, daß es beim Ausgießen der Flüssigkeit die Luftzufuhr in den unteren Bereich
des Behälters ermöglicht.
Eine Anregung, den aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 bekannten
Behälter in der beanspruchten Weise auszubilden, enthält diese Schrift ersichtlich
nicht.
b) Die deutsche Patentschrift 940 819 zeigt und beschreibt einen Ausguß, der für
die Entleerung von Kanistern und anderen Flüssigkeitsbehältern bestimmt ist. Er
ist mit einem Rohr (2) versehen, das an seinem unteren Ende (4) einen kugelförmigen Ventilkörper (5) aufweist, der den Eintritt von Luft in den Behälter während
des Ausgießens der Flüssigkeit ermöglicht. Diese Schrift konnte somit den Fachmann allenfalls anregen, das in dem Behälter befindliche Ende der Luftleitung des
Behälters nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 mit einer Schließvorrichtung in Form eines Kugelventils zu versehen, was ersichtlich nicht der beanspruchten Lösung entspricht. Eine Anregung, die Schließvorrichtung statt in der
Form eines Kugelventils im Bedarfsfall auch als Klappenventil auszubilden, enthält
die deutsche Patentschrift 940 819 nicht. Zwar ist auf S 2 Z 16/17 dieser Patentschrift allgemein von einem "Ventilkörper" die Rede. Den nachfolgenden Ausführungen in Z 18 - 27 entnimmt der Fachmann aber, dass es sich hierbei nur um einen kugelförmigen, nicht aber um einen klappenförmigen Ventilkörper handeln
kann, denn der darin geschilderte Mangel wonach "der Eintritt der Luft... stark gedrosselt und hierdurch ungenügend (ist)", würde bei einem Klappenventil nicht
auftreten. Dieses Verständnis der deutschen Patentschrift 940 819 wird auch dadurch bestätigt, dass die darin am Schluss zitierte französische Patentschrift
586 111 ebenfalls kugelförmige Ventilkörper zeigt und folgerichtig ein "kugelförmiger Ventilkörper" im Oberbegriff des Patentanspruchs der deutschen Patentschrift 940 819 aufgeführt ist.
c) Die in der internationalen Patentanmeldung WO 97/08068 beschriebene Einrichtung (5) zur Belüftung eines Flüssigkeitsbehälters (1) während des Entleerens
enthält ebenfalls eine Leitung (9, 10), deren in den Behälter ragendes Ende mit einem Absperrventil (14) versehen ist, dessen Absperrorgan (16) kugelförmig, aber
nicht als Klappenventil ausgebildet ist. Auch diese Schrift konnte dem Fachmann
somit keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben.
d) Die britische Patentanmeldung 2 041 897 zeigt mit den Figuren 1, 2, 5 und 6
Behälter (container) für Flüssigkeiten (liquid 12), insbesondere für dickflüssige
Stoffe (syrup), mit einer Ausgießöffnung (outlet 14) und mit einer Verbindungsleitung (tube 18) zwischen dem Behälteraußenraum und dem unteren Bereich des
Behälters. Das im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung ist mit einem
kappenförmigen Aufsatz (sealing ring, Fig 1 und 2 iVm S 3 Z 79 bis 86) oder mit
einem Stopfen (plug 42, Fig 5 und 6) verschlossen. Im oberen Bereich des Behälters ist die Verbindungsleitung mit einem Membranventil (membrane 36) versehen. Zur Entleerung seines Inhalts wird der Behälter zunächst auf den Kopf gestellt, sodann wird die Kappe bzw der Stopfen vom Ende der Verbindungsleitung
entfernt. Ein Eindringen von Flüssigkeit in die Verbindungsleitung wird durch einen
entsprechend bemessenen Füllungsgrad des Behälters vermieden. Die Luftzufuhr
in den Behälter bei der Flüssigkeitsentnahme erfolgt über das Membranventil.
Eine Anregung das im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung dieser
bekannten Behälter in der beanspruchten Weise auszubilden, enthält auch diese
Schrift nicht. Zwar wird bei einem weiteren Behälter nach dieser Schrift (vgl Fig 7
und 8 iVm mit zugehöriger Beschreibung) auch ein Klappenventil (one-way
valve 50) gezeigt und beschrieben. Dieses ist aber an dem im Behälter
befindlichen Anfang der Verbindungsleitung angeordnet und dort lediglich zur
Entlüftung des Behälters in der Gebrauchsstellung im Falle eines erhöhten
Innendrucks bestimmt und geeignet. Zur Belüftung des Innenraumes während des
Ausgießens ist dieses Klappenventil - jedenfalls an diesem Einbauort und in dieser
Einbaulage - ebenso ungeeignet wie zur Verhinderung des Eindringens von
Flüssigkeit in die Verbindungsleitung. Letzteres geschieht ungehindert - wie beim
Behälter nach der deutschen Offenlegungsschrift 43 35 738 - über das ständig
offene im Behälter befindliche Ende der Verbindungsleitung.
Der Senat verkennt nicht, daß der Behälter nach dem geltenden Anspruch 1 vorläge, wenn das in Figur 8 der britischen Patentanmeldung gezeigte Klappenventil
(50) in geeigneter Weise an Stelle des Stopfens (42) am unteren Ende der Leitung
(18) des Behälters nach Figur 5 dieser Schrift angeordnet wäre. Diese Betrachtungsweise der britischen Patentanmeldung hält der Senat aber für rückschauend
in Kenntnis des Anmeldungsvorschlages und deshalb patentrechtlich für unzulässig.
e) Der belüftete Ausgießer für Flüssigkeiten nach dem deutschen Gebrauchsmuster 296 01 823 liegt vom Anmeldungsvorschlag weiter ab, weil er weder eine
Verbindungsleitung, noch eine Schließvorrichtung aufweist. Auch er konnte deshalb keine Anregung in Richtung der beanspruchten Lösung geben.
Der Patentanspruch 1 ist aus den vorstehenden Gründen gewährbar.
Zu berücksichtigen ist auch, daß der Behälter nach Anspruch 1 als Massenartikel
anzusehen ist, der im Hinblick auf den erzielten Vorteil der besseren Entleerbarkeit eine wesentliche Bereicherung der Technik darstellt, was als zusätzliches Indiz für eine erfinderische Tätigkeit zu werten ist.
C. Die Patentansprüche 2 bis 7 enthalten Ausgestaltungen des Behälters nach
Anspruch 1, die nicht platt selbstverständlich sind. Diese Ansprüche sind daher
ebenfalls gewährbar.
D. Die Verbindungsleitung nach Patentanspruch 8 enthält sämtliche Merkmale der
Verbindungsleitung des Behälters nach Patentanspruch 1. Da dessen Patentfähigkeit ausschließlich auf der beanspruchten Ausgestaltung des darin befindlichen
Endes seiner Verbindungsleitung beruht, gelten die Erwägungen des Senats zu
seiner Patentfähigkeit für die Verbindungsleitung nach Anspruch 8 entsprechend.
Gleiches gilt für die darauf rückbezogenen Patentansprüche 9 und 10, deren
kennzeichnende Merkmale inhaltlich denen der Patentansprüche 5 und 6 entsprechen.
Die Patentansprüche 8 bis 10 sind somit ebenfalls gewährbar.
Die Berichtigung des Anspruchs 8 erfolgt zur Beseitigung eines Übertragungsfehlers, zu der die Verfahrensbevollmächtigte des Anmelders, Frau Patentanwältin
Dr. Siewers, telefonisch die Zustimmung erteilt hat.
Die Änderung der Beschreibung (S 3 Abs 2 Satz 2) dient der Beseitigung einer
offensichtlichen Unrichtigkeit.
Die Abänderung der Bildbezeichnungen wurde zur Anpassung an die geltende
Beschreibung durchgeführt.
Ulrich
Hövelmann
Dr. Barton
Ihsen
Mr/Bb