Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Urteil vom 07.03.2001 – 4 Ni 18/00 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 7. März 2001 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 18/00 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 243 216
(= DE 37 63 521) 9.72
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Ing. Winklharrer, Müllner, Dipl.-Ing.
Küstner und Dipl.-Ing. Bülskämper
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 243 216 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, daß Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:
„Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame
Fluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die
Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) aus elastomerem Material
montiert sind und mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren
Hüllelement (6) aus Polymermaterial,
dadurch gekennzeichnet,
daß das äußere Hüllelement (6) aus einem Polymer besteht, dessen
Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1% seines Ausgangsdurchmessers beträgt, um so die Wandungen der Enden der biegsamen
Rohrleitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem
äußeren Hüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen.“
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 5. März 1987 unter Inanspruchnahme der Priorität der französischen Patentanmeldung 860 3972 vom 20. März
1986 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 243 216 (Streitpatent). Das Streitpatent wird vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 37 63 521 geführt und betrifft eine Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung von
biegsamen Fluidrohrleitungen. Das in der Verfahrenssprache Französisch erteilte
Patent umfaßt 7 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen
Übersetzung folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung für die Verbindung und/oder Abzweigung für biegsame
Fluidrohrleitungen mit einem starren Innenrohr (1), auf das die
Enden der biegsamen Rohrleitungen (5) montiert sind und mit
einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement (6) aus
Polymermaterial,
dadurch gekennzeichnet,
daß das äußere Hüllelement (6) aus einem Polymer besteht, dessen
Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1% seines Ausgangsdurchmessers beträgt, um so die Wandungen der Enden der biegsamen
Rohrleitungen (5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem
äußeren Hüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen.“
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei auch nicht so deutlich und vollständig
offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen könne, verfolgt die Klägerin das Ziel,
das Streitpatent mit Wirkung
für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland für nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende
Druckschriften:
(1) FR-B 2 452 657
(2) GB 633 351
(3) US 4 235 832
(4) FR 1 488 316
(5) US 3 847 694
(6) DE-Buch: Menges und Mohren, Anleitung für den Bau von Spritzgießwerkzeugen, Hanser Verlag, München/Wien, 2. Aufl., 1983, S. 216
bis 219
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 243 216 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise mit der Maßgabe, daß das Patent
mit dem im Tenor wiedergegebenen Anspruch 1 aufrechterhalten
bleibt.
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das
Streitpatent zumindest im verteidigten Umfang für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a
und b EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der mangelnden Offenbarung
geltend gemacht werden, ist begründet, soweit sie sich gegen das Patent in der
erteilten Fassung richtet. Soweit sich die Klage gegen die hilfsweise verteidigte
Fassung mit dem im Tenor wiedergegebenen Patentanspruch 1 richtet, ist es der
Klägerin nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe zu überzeugen.
1. Das Streitpatent betrifft in der eingetragenen Fassung Fluidkreisläufe jeglicher
Art, die biegsame Fluidrohrleitungen umfassen, die Anschlüsse, Abzweigungen
oder Ablaßvorrichtungen benötigen und die insbesondere in Wärmetauscherkreisen von Automobilen oder Schwerfahrzeugen montiert sind.
Nach der Beschreibung müssen
in diesen Fluidkreisläufen Teile aus
verschiedenen Materialien miteinander verbunden werden. Sie müßten langlebig,
chemisch resistent und dicht sein. Auch sei erforderlich, daß die biegsamen
Leitungen unter Umständen mit Abzweigungen unterschiedlichen Durchmessers
versehen seien. Obwohl die Leitungen aus – teilweise verstärktem - elastomerem
Material hergestellt würden, seien die Druck und Hitze ausgesetzten Anschlußzonen für die Abzweigungen oder Ablaßvorrichtungen Schwachpunkte des
Systems, an denen es zum Lösen der Verbindung oder zum Austreten der
Flüssigkeit kommen könne.
Zur Vermeidung dieser Risiken gebe es verschiedene Lösungsvorschläge im
Stand der Technik. So werde vorgeschlagen (EP-A 88 571 und DE-C 3 430 053),
in die biegsame Leitung ein starres – üblicherweise metallisches - Rohr
einzubringen, das an seiner Basis erweitert und mit einem Hilfsmittel befestigt sei.
Weiter werde im Stand der Technik (FR-A 2 506 892; FR-A 2 562 986;
EP-A 0 110 102) die Verwendung von Kautschuk oder eines synthetischen Harzes
vorgeschlagen.
Nachteilig bei diesen Lösungen sei jedoch, daß
- die mechanische Festigkeit der Wand der biegsamen Rohrleitung verringert werde,
- die Rohrleitungsverbindungen nur schwierig und mit hohen Kosten
verbunden herzustellen seien,
- das Anbringen von Abzweigungen mit gleichem Durchmesser wie die
biegsame Hauptleitung nicht möglich sei,
-
im Falle des Eingießens der Abzweigung die Lebensdauer der Hauptleitung verkürzt und eine zusätzliche thermische Behandlung notwendig
werde und schließlich
- ein völlig sauberer Zustand der zu verbindenden Zonen erforderlich sei,
so daß deren Reinigung unter Verwendung von die Bedingungen am
Arbeitsplatz verschlechternden Lösungsmitteln notwendig sei.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, durch
weniger kostspielige Mittel und bei besten Arbeitsplatzbedingungen eine
Verbindungsvorrichtung zwischen einer biegsamen Leitung und entweder einem
starren Auslaß oder einer oder mehreren Abzweigungen oder einer Verbindung zu
einem Reinigungssystem zu schaffen, die sich als zuverlässig und dauerhaft
erweist, die den mechanischen Beanspruchungen durch die zu transportierenden
aggressiven Fluide und den feindlichen äußeren Bedingungen gewachsen ist und
bei der jedes Risiko des Leckwerdens oder des Lösens der Verbindung vermieden
wird.
3. Patentanspruch 1 in der eingetragenen Fassung, mit der das Streitpatent
gemäß Hauptantrag verteidigt wird, beschreibt demgemäß eine Vorrichtung mit
folgenden Merkmalen:
1. Vorrichtung
für die Verbindung und/oder Abzweigung von
biegsamen Fluidrohrleitungen,
2. mit einem starren Innenrohr (1),
3. auf das starre Innenrohr sind die Enden der biegsamen
Rohrleitungen (5) montiert, und
4. mit einem durch Spritzguß aufgebrachten äußeren Hüllelement
(6) aus Polymermaterial,
wobei
5. das äußere Hüllelement (6) aus einem Polymer besteht, dessen
Abkühlungs-Kontraktion mindestens 1% seines Ausgangsdurchmessers beträgt,
6. um so die Wandungen der Enden der biegsamen Rohrleitungen
(5) zwischen dem starren Innenrohr (1) und dem äußeren
Hüllelement (6) durch Aufschrumpfen festzulegen.
3.1 Das Streitpatent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, daß ein
Fachmann sie ausführen kann.
Als Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung im Bereich der
Rohrleitungstechnik anzusehen, der entweder eine vertiefte Ausbildung in der
Kunststofftechnik besitzt oder einen diesbezüglichen Fachmann zu Rate zieht.
Die beanspruchte Vorrichtung besteht aus einem starren Innenrohr, auf dem die
Enden der Rohrleitungen angeordnet sind. Der Verbindungsbereich ist außen
durch ein Hüllelement aus Polymermaterial umgeben. Der zuständige Fachmann
entnimmt den Merkmalen 5) und 6) des Patentanspruchs 1, daß sich das äußere
Hüllelement während der Abkühlung kontrahiert und seinen Innendurchmesser
verringert und daß durch dieses Schrumpfen die Rohrleitung zwischen dem
starren Innenrohr und dem äußeren Hüllelement festgelegt wird. Daraus ergibt
sich die Lehre, daß die Wand der Rohrleitung nach innen verformbar sein muß.
Ob die diesbezügliche Eigenschaft als "weich", wie die Klägerin meint, oder nach
Auffassung der Patentinhaberin als "biegsam" zu bezeichnen
ist, kann
dahinstehen. Entscheidend ist allein, daß sich die Wand der Rohrleitung so weit
nach innen verformen läßt, daß sich eine reibschlüssige Verbindung einerseits
zwischen dem starren Innenrohr und der Innenseite der Rohrleitung und
andererseits zwischen der Außenseite der Rohrleitung und der Innenseite des
Hüllelementes ergibt. Materialien, die diese Eigenschaft aufweisen, sind in der
Rohrleitungstechnik allgemein üblich.
Entgegen der Auffassung der Klägerin erschöpft sich das 5. Merkmal des
Patentanspruchs 1 nicht in einer Umschreibung der dem Streitpatent zugrundeliegenden Aufgabe. Diesem Merkmal ist nämlich zunächst zu entnehmen, daß
sich das Hüllelement nach dem Füllen des Spritzgußwerkzeugs bei seiner
anschließenden Abkühlung so stark kontrahiert, daß sich der Ausgangsdurchmesser um 1% verringern würde, wenn es frei nach innen schrumpfen
könnte. Die Angabe der Abkühlungskontration von mindestens 1% seines Ausgangsdurchmessers beschränkt die Zahl der möglichen Polymere auf diejenigen,
die diese Kontraktion aufweisen. Es bleibt im Rahmen des fachmännischen
Wissens und Könnens des zuständigen Fachmanns, nun noch die Auswahl des
geeigneten Polymers anhand der ihm allgemein bekannten Stoffeigenschaften,
insbesondere der Schwindungseigenschaften der Polymere, vorzunehmen und in
einigen wenigen Versuchen zu überprüfen, ob sich bei der jeweiligen Form des
Hüllelementes und der weiteren Verfahrensgrößen die
im Patentanspruch
angegebene Mindestkontraktion einstellt.
4. Die gemäß Hauptantrag mit dem erteilten Patentanspruch 1 beanspruchte Vorrichtung ist dem zuständigen Fachmann durch die in der FR-B 2 452 657
gegebene Lehre nahegelegt.
a) Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin ergibt sich aus den Merkmalen
des Patentanspruchs 1 nicht die Lehre, daß die Enden der biegsamen Rohrleitungen "aus elastomerem Material" bestehen müssen. Zur Spezifikation des
Materials für die Rohrleitungen enthält Patentanspruch 1 nämlich lediglich die
Angabe, daß die Rohrleitungen "biegsam" oder, wie die Klägerin meint, "weich"
sein sollen. Diese Eigenschaft weisen nicht nur Rohrleitungen aus einem
Elastomer, sondern auch solche aus thermoplastischen oder sogar duroplastischen Kunststoffen aus. Denn wie jeder weiß, lassen sich beispielsweise aus
Polyamid bestehende Rohrleitungen biegen und zB durch eine Schelle oder wie
beim Streitpatent durch die Schrumpfung eines Hüllelementes so weit radial nach
innen verformen, daß die Innenwand der Rohrleitung gegen das starre Innenrohr
gedrückt wird und mit diesem eine reibschlüssige Verbindung bildet.
b) Die FR-B 2 452 657 offenbart eine Vorrichtung, bei der zwar lediglich eine
einzige Rohrleitung 2 angeschlossen ist, die sich aber offensichtlich in gleicher
Weise auch zum Verbinden zweier Rohrleitungen anbietet. Nach Patentanspruch
3 dieser Schrift besteht die Rohrleitung 2 aus einem Polyamid. Wie allgemein
bekannt ist, sind die Wände derartiger Rohrleitungen nach innen verformbar und
somit im Sinne des Streitpatentes "weich" oder "biegsam". Die Vorrichtung weist
ein starres Innenrohr 5 aus Messing auf (aaO S 2, Z 15, 16). Das Ende der
Rohrleitung 2 ist auf das starre Innenrohr 5 montiert (aaO S 2, Z 29 bis 31). Auf
die Außenseite des Verbindungsbereiches ist ein Hüllelement 3 aufgebracht, das
aus einem Polymermaterial, nämlich wie die Rohrleitung aus Polyamid besteht
(aaO S 2, Z 15 bis 17). Zum Aufbringen des Hüllelementes wird das erweichte
Polyamid unter Druck in eine entsprechende Gießform gebracht (aaO S 2, Z 31
bis 37). Allgemein gebräuchlich ist dabei die Zufuhr des plastifzierten Kunststoffes
im Wege des Spritzgießens durch eine Düse. Vor allem im Kraftfahrzeugbereich
wird als Polyamid bevorzugt das Polyamid 66 verwendet. Rohrleitungen aus
Polyamid 66 weisen nämlich - wie beispielsweise aus einschlägigen DIN-Normen
allgemein bekannt ist - nicht nur über den gesamten Temperaturbereich die
höchsten zulässigen Betriebsdrücke der am Anmeldetag üblichen Polyamidarten
auf, sondern zusätzlich den Beginn des Schmelzbereiches bei den höchsten
Temperaturen. Um eine Verbindungsvorrichtung zu schaffen, die sich als zuverlässig und dauerhaft erweist und die hohen mechanischen Beanspruchungen
gewachsen ist, zieht der zuständige Fachmann daher als erstes Polyamid 66 als
Werkstoff für die Rohrleitung und damit auch für das Hüllelement in Betracht.
Wie die Patentinhaberin einräumt, weist Polyamid 66 eine Abkühlungs-Kontraktion
auf, die in den mit dem Merkmal 5) des Patentanspruchs 1 beanspruchten Bereich
fällt. Obwohl diese Eigenschaft des Werkstoffs bei der aus der FR-B 2 452 657 bekannten Vorrichtung nicht gezielt genutzt wird, ergibt sich nach dem Aufbringen
des Hüllelementes aus Polyamid 66 auf das Rohrleitungsende zwangsläufig eine
Abkühlungs-Kontraktion des Hüllelementes von mindestens 1%, so daß beim
Abkühlen des Kunststoffes in der Gießform die Wandungen der Enden der Polyamid-Rohrleitung zwischen dem starren Innenrohr 5 und dem äußeren Hüllelement 3 durch Aufschrumpfen festgelegt sind.
5. Die Klägerin hat jedoch den Senat nicht davon überzeugen können, daß die mit
dem Hilfsantrag beanspruchte Vorrichtung, deren Neuheit in der mündlichen
Verhandlung nicht mehr bestritten wurde, dem zuständigen Fachmann durch den
im Verfahren befindlichen Stand der Technik nahegelegt wird.
a) Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Ergänzung im Merkmal 3), daß die Enden
der biegsamen Rohrleitungen "aus elastomerem Material" bestehen.
Die Aufnahme dieses Merkmals in den erteilten Patentanspruch 1 ist zulässig, da
dadurch eine Beschränkung des Materials für die Rohrleitungswand von "biegsam" bzw "weich" auf die aus Sp 1, Z 24 bis 27 und Sp 4, Z 54 bis 58 der
Streitpatentschrift entnehmbaren Elastomere erfolgt. Dieses Merkmal ist entgegen
der Auffassung der Klägerin als zur Erfindung gehörig anzusehen, da an den
beiden angeführten Zitatstellen übereinstimmend ausgeführt wird, daß unter den
in den Merkmalen 1), 3) und 6) des Patentanspruchs 1 beanspruchten "weichen"
oder "biegsamen" Rohrleitungen ("canalisation souple") vor allem solche zu
verstehen sind, die aus einem Elastomer bestehen.
b) Aus der GB 633 351 ist eine Vorrichtung für die Verbindung einer Fluidrohrleitung 4 mit einem starren Innenrohr 5 bekannt. Die Wand der Fluidrohrleitung besteht aus einem weichen oder biegsamen elastomeren Material,
nämlich aus einem Gummi oder gummiähnlichen Material (aaO S 3, Z 90 bis 91).
Der Verbindungsbereich wird mit einem Hüllelement 17 umgossen (aaO Fig 3),
das aus einem thermoplastischen Material besteht (aaO S 1, Z 9 bis 14). Zum
Herstellen der Verbindung wird das starre Innenrohr mit dem darauf aufgezogenen
Ende der Fluidrohrleitung in eine Gießform gebracht. Dann wird das Material für
das Hüllelement als Granulat oder Pulver in die Form eingefüllt und unter Druck
durch ein in der Wand der Form befindliches elektrisches Heizelement 9 erhitzt
(aaO S 2, Z 113 bis S 3, Z 8 und S 4, Z 56 bis 59). Der Druck wird durch einen
Ringkolben 6 erzeugt, der in den Formhohlraum verschoben wird. In der Form
wird ein Druck erzeugt, der über dem zum Gießen erforderlichen Druck liegt.
Dieser hohe Druck bewirkt, daß die Wand der Rohrleitung radial zusammengepreßt und auf der Verzahnung des Innenrohres festgelegt wird (aaO S 3, Z 87
bis 95). Gleichzeitig wird das Material für das Hüllelement in Nuten am Innenrohr
und in Nuten 18 an der Außenseite der Rohrleitung gepreßt (aaO S 4, Z 60 bis
65). Insgesamt ergibt sich durch den hohen aufgebrachten Druck und das
Umgießen des Verbindungsbereiches eine formschlüssige Verbindung sowohl
zwischen dem Ende der Rohrleitung und dem starren Innenrohr als auch zwischen
dem Hüllelement und einerseits dem starren Innenrohr bzw andererseits der
Außenseite des Rohrleitungsendes.
Hier setzt die Lehre des Streitpatentes an. Danach kann nämlich auf diese
bekannten formschlüssigen Verbindungen verzichtet werden, wenn aus der
Vielzahl der insgesamt bekannten Polymere für das Hüllelement ein Polymer
ausgewählt wird, dessen Kontraktion bei der Abkühlung nach dem Spritzgießen
mindestens 1% des Ausgangsdurchmessers beträgt. Durch diese Kontraktion wird
nach dem Streitpatent eine Anpreßkraft der Rohrleitung auf das starre Innenrohr
erreicht, die
für eine
reibschlüssige Verbindung ausreicht. Zu dieser
Weiterentwicklung gibt der im Verfahren befindliche Stand der Technik keine
Anregung.
Wie vorstehend dargelegt, ist bei der GB 633 351 weder eine Festlegung der
Rohrleitungsenden durch Aufschrumpfen des Hüllelementes angesprochen, noch
eine reibschlüssige Verbindung angestrebt. Vielmehr wird das Rohrleitungsende
zur Erzeugung einer formschlüssigen Verbindung bereits vor Anbringen des
Hüllelementes auf dem Verbindungsbereich durch erheblichen Druck in der Form
in Rillen auf dem Innenrohr gepreßt und dort anschließend vom Hüllelement
gehalten, ohne daß es hierbei auf eine Abkühlungs-Kontraktion ankommt.
Bei der FR-B 2 452 657 besteht die Rohrleitung bereits nicht aus einem elastomeren Material. Dort erfolgt beim Gießen des Hüllelementes ein Aufweichen der
aus Polyamid bestehenden Rohrleitungswand, so daß die Verformung dieser
Wand erleichtert wird. Dieser Vorteil würde bei einer Rohrleitungswand aus einem
Elastomer nicht mehr vorliegen, so daß der zuständige Fachmann davon
abgehalten wird, das dort für die Rohrleitung verwendete Polyamid durch ein
Elastomer zu ersetzen. Hinzu kommt, daß auch dort die Abkühlungs-Kontraktion
weder angesprochen wird noch für den Fachmann erkennbar gezielt zur
Verbindungsherstellung eingesetzt wird.
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch der US 4 235 832 keine Anregungen in Richtung der Erfindung zu entnehmen.
Aus der US 4 235 832 ist ein Kabelstecker bekannt, bei dem ein Draht 8 in einer
Bohrung 6 eines Steckkontaktes 2 befestigt ist (aaO Sp 1, Z 64 bis 67). Der Draht
ist von einer Isolierhülle 10 umgeben, die bevorzugt aus einem gummihaltigen
Material besteht (aaO Sp 1, Z 67 bis Sp 2, Z 3). Auf der Außenseite des
Verbindungsbereiches ist eine Hülle angeordnet, die durch Gießen hergestellt
wird. Bei dieser Schrift liegt das Problem vor, daß beim Gießen dieser Hülle
Material, das in die Form eingebracht wird, im Bereich der Austrittsstelle des
Drahtes wieder aus der Gießform nach außen austreten kann. Um dies zu
vermeiden, ist an dieser Austrittsstelle eine Hülse 12 vorgesehen, die nach Art
eines O-Ringes eine Abdichtung zwischen Draht und Gießform bewirkt (aaO Sp 2,
Z 14, 15). Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dieser Hülse
jedoch nicht um eine starre Hülse sondern um einen Schrumpfschlauch, der bei
Erwärmen auf seine ursprüngliche Form schrumpft und dabei die Isolierhülle an
den Draht preßt (aaO Sp 2, Z 16 bis 21). Die dadurch bewirkte Abdichtung wird
noch weiter verstärkt durch die Hülle, die beim Abkühlen nach dem Gießen
schrumpft und zusätzlich von außen auf die Hülse drückt (aaO Sp 2, Z 46 bis 52).
Es kann dahinstehen, ob sich der zuständige Fachmann von einer elektrischen
Steckverbindung Anregungen zu Lösungen auf dem Gebiet von Rohrleitungsverbindungen erhofft und er diese Druckschrift überhaupt in Betracht zieht.
Selbst wenn er diese Druckschrift in seine Überlegungen einbezieht, können von
ihr keine Anregungen zur beanspruchten Lösung ausgehen. Denn diese Druckschrift zeigt lediglich, daß thermoplastische Materialien beim Abkühlen - wie dem
Fachmann ohnehin beispielsweise aus dem Buch von Menges/Mohren, S 219,
Tafel 28 allgemein bekannt ist - schrumpfen und daß sich dieser Effekt zur
Erhöhung der Dichtwirkung nutzen läßt. Es fehlt jedoch jeder Hinweis, daß sich
auf diese Weise eine Verbindung für Rohrleitungen allein durch Reibschluß
herstellen läßt. Bei diesem Kabelstecker ist der Draht fest mit dem Steckkontakt
verbunden. Zusätzliche Maßnahmen zur Übertragung von Axialkräften sind daher
nicht erforderlich. Dies steht im Gegensatz zum Streitpatent, bei dem nicht
miteinander verbundene Anschlußteile zusammengehalten werden müssen und
es somit gerade auf eine zuverlässige Übertragung von Axialkräften ankommt.
Die weiteren von der Klägerin angeführten Druckschriften spielten in der
mündlichen Verhandlung keine Rolle. Sie können offensichtlich noch weniger als
die vorstehend abgehandelten Druckschriften zur beanspruchten Vorrichtung
anregen, da bei keiner die Kontraktion eines plastifizierten Kunststoffes bei seiner
Abkühlung angesprochen wird. In der FR 1 488 316 ist nämlich lediglich die
Herstellung eines T-Stücks gezeigt, ohne daß die Befestigung der Enden von
Rohrleitungen an diesem T-Stück erläutert wird. Die US 3 847 694 zeigt das
Einkleben von Rohrleitungsenden in ein Verbindungsstück und die direkte
Verklebung von Rohrleitungsenden miteinander.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 92 Abs 1 ZPO, der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Dr. Schwendy Winklharrer
Müllner
Küstner
Bülskämper
Na