Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 08.03.2001 – 8 W (pat) 1/99
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 43 09 626.3-25
…
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. März 2001 unter Mitwirkung des Richters
Dr. C. Maier als Vorsitzenden sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing.
Gießen 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung P 43 09 626.3-25 mit der Bezeichnung "Leichtbauplatte" ist
am 24. März 1993 beim Patentamt eingegangen und von dessen Prüfungsstelle
für Klasse E04C mit Beschluß vom 19. Oktober 1998 zurückgewiesen worden,
weil ihr Gegenstand angesichts des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Zum Stand der Technik war im patentamtlichen Prüfungsverfahren ua die europäische Offenlegungsschrift 0 399 514 in Betracht gezogen
worden.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Sie hat in der mündlichen Verhandlung neugefaßte Unterlagen vorgelegt. Diese
bestehen aus Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw Hilfsantrag und jeweils zugehöriger Beschreibung (jeweils Seiten 1 bis 6), wobei zum Hauptantrag die Unteransprüche 2 bis 6 vom 24. März 1993 mit der Maßgabe, daß jeweils das Wort
"Leichtbauplatte" durch "Akustikdecke" ersetzt wird, und zum Hilfsantrag die mit
diesem eingereichten Unteransprüche 2 bis 5 gehören.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
"Aus schallschluckenden Leichtbauplatten aufgebaute Akustikdecke, bei der jede Leichtbauplatte aus der Schallabsorption dienenden, miteinander unter Druckeinwirkung mittels Kunstharz verbundenen Blähglas-, Blähton- oder ähnlichen Partikeln hergestellt
ist, gekennzeichnet durch Kombination folgender Merkmale:
1.
in die Leichtbauplatten (1) ist jeweils ein der Wärmeableitung
dienendes, an eine Kühlmittelquelle anschließbares Fluidrohrnetz (2) eingelagert und
2.
auf die Leichtbauplatten (1) ist in deren montiertem Zustand
raumseitig eine Putzschicht aufgetragen."
Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
"Aus schallschluckenden Leichtbauplatten aufgebaute Akustikdecke, bei der jede Leichtbauplatte aus der Schallabsorption dienenden, miteinander unter Druckeinwirkung mittels Kunstharz verbundenen Blähglas-, Blähton- oder ähnlichen Partikeln hergestellt
ist, gekennzeichnet durch Kombination folgender Merkmale:
1.
in die Leichtbauplatten (1) ist im unteren, dem Raum zugewandten Plattenbereich jeweils ein der Wärmeableitung dienendes, an eine Kühlmittelquelle anschließbares Fluidrohrnetz (2) eingelagert und
2.
auf die Leichtbauplatten (1) ist in deren montiertem Zustand
raumseitig eine Putzschicht aufgetragen."
Wegen des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 6 nach Hauptantrag
bzw 2 bis 5 nach Hilfsantrag wird auf die Akten Bezug genommen.
Seitens des Senats wurde in der mündlichen Verhandlung noch das deutsche Gebrauchsmuster 89 09 100 in das Verfahren eingeführt.
Die Anmelderin vertritt die Auffassung, es habe einer erfinderischen Tätigkeit bedurft, um zum Anmeldungsgegenstand nach dem Patentanspruch 1 nach Haupt-
bzw Hilfsantrag zu gelangen. Sie trägt vor, daß durch die europäische Offenlegungsschrift 0 399 514 eine Leichtbauplatte aus Blähglas oä bekannt geworden
sei, die keinerlei Mittel zur Raumkühlung aufweise. Zum Gegenstand nach dem
deutschen Gebrauchsmuster 89 09 100 führt die Anmelderin aus, daß dort eine
Plattenstruktur im anmeldungsgemäßen Sinne nicht vorgesehen sei, die Anordnung des Rohrsystems nicht fest integrierter Teil der Platte sei und die dort beschriebene Deckenverkleidung keine schallschluckenden Eigenschaften aufweise
zumal der dort beschriebene Kunstharzputz aufgrund seiner hohen Dichte eher
schallreflektierend wirke. Somit sei nach Auffassung der Anmelderin die Ausführbarkeit der Lehre dieser Entgegenhaltung zweifelhaft.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E04C des Patentamts
vom 19. Oktober 1998 aufzuheben und das Patent mit folgenden
Unterlagen zu erteilen:
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, überreicht in der mündlichen
Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 6, eingegangen am
24. März 1993, mit der Maßgabe, daß jeweils das Wort "Leichtbauplatte" durch "Akustikdecke" ersetzt wird, Beschreibung Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt
Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift,
hilfsweise
Patentansprüche 1 bis 5 nach Hilfsantrag, Beschreibung Seiten 1
bis 6, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt
Zeichnung gemäß Offenlegungsschrift.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie
jedoch nicht begründet.
Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG § 1 bis
§ 5 dar.
1.
Bei dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Haupt- bzw Hilfsantrag ist jeweils ausgegangen von einer aus schallschluckenden Leichtbauplatten aufgebauten Akustikdecke nach der europäischen Patentanmeldung
0 399 514, wie auch die Anmelderin einräumt. Diese Druckschrift zeigt und
beschreibt eine schallschluckende Leichtbauplatte (Fig 1; Sp 1, Z 20 bis
27), die aus der Schallabsorption dienenden, miteinander unter Druckwirkung mittels Kunstharz verbundenen Blähglas- oder ähnlichen Partikeln
hergestellt ist (vgl Sp 1, Z 52 bis Sp 2 Z 19 der Entgegenhaltung).
Eine aus derartigen bekannten Leichtbauplatten aufgebaute Akustikdecke
weist die folgende Kombination von Merkmalen nach Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag nicht auf:
1.
in die Leichtbauplatten ist jeweils ein der Wärmeableitung
dienendes, an eine Kühlmittelquelle anschließbares Fluidrohrnetz eingelagert und
2.
auf die Leichtbauplatten ist in deren montiertem Zustand
raumseitig eine Putzschicht aufgetragen.
2.
Die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- bzw Hilfsantrag sind
zwar in den ursprünglichen Unterlagen als zum Anmeldungsgegenstand
gehörend offenbart. Sie beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Das deutsche Gebrauchsmuster 89 09 100 beschreibt ein Rohrsystem ua für
Kühlmittel, welches zur Erstellung einer raumabgrenzenden Decke auf einer Trägerplatte befestigt ist (S 2, Z 10 bis16) und zudem in einer Putzschicht eingebettet
und von dieser bedeckt ist (S 2, Z 20 bis 22). Somit ist in diese Bauplatten, bestehend aus Träger (18) und Putzschicht (20), ein der Wärmeableitung dienendes, an
eine Kühlmittelquelle anschließbares Fluidrohrnetz (22) eingelagert, wie des auch
gemäß Merkmal 1. des Anmeldungsgegenstandes beansprucht wird (vgl auch
Fig 2 der Entgegenhaltung).
Auf Seite 2 Zeilen 27 bis 31 der Entgegenhaltung wird ferner ausgeführt, daß sich
zum Raum hin eine zweite Putzschicht anschließt, die ua den gesamten Deckenbereich fugenlos erscheinen läßt. Dieser Hinweis läßt einerseits den Aufbau der
Decke aus einzelnen Plattenelementen erkennen und entspricht andererseits direkt dem og Merkmal 2., also der raumseitig aufgetragenen Putzschicht im montierten Zustand.
Nachdem mit dem Gegenstand des deutschen Gebrauchsmusters 89 09 100 aufgabengemäß eine ua kühlende Decke mit sehr guten Schall absorbierenden Eigenschaften bereitgestellt werden soll (S 2, Z 1 bis 8), führt diese Druckschrift dem
Fachmann, einem Bauingenieur (FH) oder Architekten mit mehrjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet des Innenausbaus von Gebäuden, bereits die Kombination zwischen Kühlwirkung und Schallabsorption vor Augen und löst iVm der raumseitig
aufgetragenen zusätzlichen Putzschicht (24) auch die gem Beschreibung zu
Haupt- bzw Hilfsantrag (jeweils S 2, 2. Abs) angegebene Aufgabe, nämlich eine
optisch ansprechende Akustikdecke mit guten Schallschluckeigenschaft und
gleichzeitig ausreichender Kühlwirkung bereitzustellen.
Selbst wenn die Materialwahl und –kombination bei den entgegengehaltenen
Deckenelementen - wie die Anmelderin vorträgt - für die Erlangung des angestrebten Ziels wenig geeignet sein sollte, bringen sie dem Fachmann dennoch den
anmeldungsgemäßen Grundgedanken nahe, bei Deckenelementen Kühlwirkung
und Schallabsorption zu vereinen. Ferner gibt die Entgegenhaltung den Hinweis,
das Fluidrohrnetz in die Platte einzulagern und zwar in deren Putzschicht, die gem
S 2, Z 24 bis 27 aus mineralisch gebundenem geblähtem Silikatgestein besteht.
Nachdem einem Fachmann bereits die Einlagerung eines Fluidrohrnetzes in eine
schallabsorbierende Matrix (Material aus gebundenen Partikeln) zum Zwecke einer Kombination von kühlenden und schallabsorbierenden Eigenschaften bei
Decken durch das deutsche Gebrauchsmuster 89 09 100 vorgeschlagen wird, ist
es ihm aufgrund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres möglich, im Bedarfsfall das dort aus Träger- und Putzschicht zusammengesetzte, möglicherweise
schwerere Plattenmaterial durch leichteres, ebenfalls aus gebundenen Partikeln
bestehendes Plattenmaterial nach der europäischen Patentanmeldung 0 399 524
zu ersetzen. Durch diese einfache Übertragungsmaßnahme gelangt er unmittelbar
zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag.
Nach alledem hat der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag mangels erfinderischer
Tätigkeit keinen Bestand.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs haben auch die Unteransprüche 2
bis 6 keinen Bestand.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag lediglich noch durch die zusätzliche Angabe im Merkmal 1. (vgl Ausführungen zum Hauptantrag), die besagt, daß das Fluidrohrnetz im unteren dem
Raum zugewandten Plattenbereich, also Raum–nah, angeordnet ist.
Auch diese Einzelheit wird dem Fachmann bereits durch das deutsche Gebrauchsmuster 89 09 100 nahegelegt, denn das Rohrsystem (22) ist, wie in Fig 1
und 2 erkennbar, in der Putzschicht (20) und somit in einem Raum-nahen (unteren) Bereich der aus (oberer) Trägerplatte (18) und (unterer) Putzschicht (22) bestehenden Deckenplatte eingebettet.
Im übrigen gilt für Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag die Argumentation wie bezüglich Anspruch 1 nach Hauptantrag.
Nach alledem hat auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit keinen Bestand.
Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs haben auch die zum Hilfsantrag gehörenden Unteransprüche 2 bis 5 keinen Bestand.
Dr. Maier
Viereck
Dr. Huber
Gießen
Hu