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BPatG Beschluss vom 12.03.2001 – 30 W (pat) 197/00

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 18 174

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Buchetmann sowie die Richterinnen Winter und Schwarz-Angele

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 18 174 die

Marke

T-Series

als Kennzeichnung für die Waren

Lautsprecher, Lautsprecherboxen,

insbesondere

für Beschallungsanlagen, Mischpulte, Mischpulte mit eingebautem

Verstärker, Leistungsendstufen, Frequenzweichen, Geräte

zur Steuerung von Beschallungssystemen.

Die Anmeldung der Marke ist am 16. April 1996 erfolgt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 395 29 531

die ua für

vgl. Abb. 1 am Ende

Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und

Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder

optische Datenaufzeichnungsträger

eingetragen ist. Die Eintragung ist am 4. Januar 1996 erfolgt.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit

Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Schutzumfang des Widerspruchszeichens

beschränke sich auf dessen konkrete graphische Gestaltung, denn Einzelbuchstaben würden in der Regel vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis

aufgefaßt werden. Da die angegriffene Marke das T in dieser schutzbegründenden

Eigenprägung nicht oder zumindest nicht wesensgleich übernehme, scheide eine

gedankliche Verwechslungsgefahr aus.

Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben, denn nach ihrer Ansicht können

beide Marken unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verwechselt werden.

Schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke sei die Widersprechende Inhaberin einer Vielzahl von benutzten T-Marken. Die überragende Bekanntheit

des T als Hinweis auf die Widersprechende werde durch Umfrageergebnisse

von 1997 und 2000 belegt. Die Waren seien identisch, so daß angesichts der Verkehrsbekanntheit des Stammbestandteils T der Verbraucher durchaus der Ansicht

sein könnte, die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Waren stammten von

der Widersprechenden bzw von einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung trägt sie vor, von der Bekanntheit und die Benutzung einer T-Markenserie zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke sei nichts

bekannt, es könnte sich durchaus um Vorratsmarken handeln. Der Buchstabe T

stehe ganz allgemein für Telekommunikation und könne schon deshalb nicht

Stammbestandteil einer Markenserie sein. An solchen Bestandteilen bestehe ein

erhebliches Freihaltebedürfnis, so daß auch eine Verkehrsbekanntheit von über

49 % - wie sie die Widersprechende für das Jahr 2000 behauptet - nicht ausreiche, um dieses Schutzhindernis zu überwinden.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen

Beschluß Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch bei

identischen Waren keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Absatz 1 Nr 2

Markengesetz.

Zugunsten der Widersprechenden kann davon ausgegangen werden, daß die sich

gegenüber stehenden Waren zumindest registermäßig identisch sind. Im tatsächlichen Wirtschaftsleben ist eine Begegnung jedoch eher unwahrscheinlich, denn

die Inhaberin der angegriffenen Marke (die eine entsprechende Beschränkung

ihres Warenverzeichnisses angeboten hat) fertigt Beschallungsanlagen für Konzertveranstaltungen udgl, wogegen die Widersprechende mit ihren Produkten im

Telekommunikationsbereich vorwiegend den Endverbraucher anspricht. Gleichwohl unterfallen die Waren der Inhaberin der jüngeren Marke registermäßig überwiegend den weiten Oberbegriffen der Widersprechenden, so daß von Warenidentität auszugehen ist.

Die Widerspruchsmarke kann - entgegen der Behauptung der Widersprechenden - keinen erhöhten Schutzumfang beanspruchen, denn ein solcher ist für den

Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke weder behauptet, noch dargetan. Bei dem

Buchstaben T handelt es sich in Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung

zunächst um einen mindestens äußerst kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil, denn er stellt ua die Abkürzung für den deutschen Begriff "Telefon" und

"Telekommunikation" dar (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 286).

Für die bei der Entscheidung maßgeblichen Waren ist er beschreibend (vgl BGH,

MarkenR 2000, 426 – Buchstabe "K"). Erst die graphische Gestaltung hat die Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke begründet. Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Inhaberin der angegriffenen

Marke bestritten worden; die Widersprechende hat substantiierte Ausführungen

hierzu nicht gemacht, denn ein Umfrageergebnis aus dem Jahr 2000 besagt nichts

über die Bekanntheit einer Marke vier Jahre davor und nur wenige Monate nach

deren Eintragung. Es ist damit bestenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

Bei den Marken ist ein gedankliches, rechtlich relevantes miteinander Inverbindungbringen nicht möglich. Für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr wegen des Bestehens einer Markenserie ist neben einem übereinstimmenden

Markenbestandteil notwendig, daß die Markenserie bereits zum Anmeldezeitpunkt

der jüngeren Marke, also im April 1996 bestanden und der Verkehr sich an diese

Serie und den Stammbestandteil gewöhnt hat. Nur dann kann er beim Antreffen

der jüngeren Marke zumindest an eine wirtschaftliche Verknüpfung der beiden

Hersteller denken. Um dies festzustellen bedarf es eines entsprechenden Sachvortrags durch die Inhaberin der rangälteren Marke, der hier jedoch fehlt. Es

spricht im Gegenteil vieles dafür, daß die behauptete Markenserie mit den entsprechend rechtlich relevanten Voraussetzungen jedenfalls im April 1996 (noch)

nicht bestanden hat. Der weit überwiegende Teil der von der Widersprechenden

vorgelegten T-Marken ist prioritätsjünger als die angegriffene Marke. Es ist unwahrscheinlich, daß diese Marken schon vor ihrer Eintragung benutzt worden

sind. Ein geringer Teil der Marken ist wenige Monate vor der Anmeldung der angegriffenen Marke eingetragen worden, nämlich die Marken T-Net (eingetragen

23.01.1996), T-Card

(eingetragen

27.02.1996), T-Online

(eingetragen

08.11.1995), T-Basis (eingetragen 01.02.1996), T-Mobil (eingetragen 09.01.1996),

T-System (eingetragen 23.01.1996), T-Timer (eingetragen 15.04.1996), T-Net

(eingetragen 23.01.1996) und T-Telebox FileWork (eingetragen 09.04.1996). Einzig deutlich älter ist eine weitere T-Card Marke (eingetragen 29.5.1995). Bei einer

derartigen Sachlage zeigt der Registerstand schon rein logisch keine Verkehrsbekanntheit einer Serienmarke auf. Für die allein maßgebende Frage, ob durch

entsprechende Benutzungen eine Zeichenserie anzuerkennen wäre, bedürfte es

eines sehr substantiierten und belegten Sachvortrages, daß diese Marken (deren

Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel ja noch einige Monate nach deren Eintragung liegt) dem Verkehr bekannt sind. Daran fehlt es hier.

Für die Entscheidung kommt es somit nicht mehr darauf an, ob sich der an sich

kennzeichnungsschwache Markenbestandteil T im Bereich von Waren, die der Telekommunikation dienen, überhaupt als Stammbestandteil eignet bzw ob eine verwechselbare Serie schon deshalb ausscheidet, weil das T- bei der Inhaberin der

jüngeren Marke wegen der unterschiedlichen Waren jeder beschreibenden Bedeutung entbehrt (und vielmehr für eine Produktlinie steht), so daß schon aus diesem

Grund ein gedankliches Inverbindungbringen eher unwahrscheinlich ist.

Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.

Zur Kostenauferlegung besteht kein Anlaß (§ 71 Absatz 1 Markengesetz).

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

br/Ko

vgl. Abb. 1