Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.03.2001 – 30 W (pat) 197/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend die Marke 396 18 174
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Buchetmann sowie die Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
In das Markenregister eingetragen ist unter der Rollennummer 396 18 174 die
Marke
T-Series
als Kennzeichnung für die Waren
Lautsprecher, Lautsprecherboxen,
insbesondere
für Beschallungsanlagen, Mischpulte, Mischpulte mit eingebautem
Verstärker, Leistungsendstufen, Frequenzweichen, Geräte
zur Steuerung von Beschallungssystemen.
Die Anmeldung der Marke ist am 16. April 1996 erfolgt.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 395 29 531
die ua für
vgl. Abb. 1 am Ende
Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; magnetische oder
optische Datenaufzeichnungsträger
eingetragen ist. Die Eintragung ist am 4. Januar 1996 erfolgt.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
Beschluß eine Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Schutzumfang des Widerspruchszeichens
beschränke sich auf dessen konkrete graphische Gestaltung, denn Einzelbuchstaben würden in der Regel vom Verkehr nicht als betrieblicher Herkunftshinweis
aufgefaßt werden. Da die angegriffene Marke das T in dieser schutzbegründenden
Eigenprägung nicht oder zumindest nicht wesensgleich übernehme, scheide eine
gedankliche Verwechslungsgefahr aus.
Die Widersprechende hat Beschwerde erhoben, denn nach ihrer Ansicht können
beide Marken unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens verwechselt werden.
Schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke sei die Widersprechende Inhaberin einer Vielzahl von benutzten T-Marken. Die überragende Bekanntheit
des T als Hinweis auf die Widersprechende werde durch Umfrageergebnisse
von 1997 und 2000 belegt. Die Waren seien identisch, so daß angesichts der Verkehrsbekanntheit des Stammbestandteils T der Verbraucher durchaus der Ansicht
sein könnte, die mit der jüngeren Marke gekennzeichneten Waren stammten von
der Widersprechenden bzw von einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen.
Die Widersprechende beantragt,
den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der jüngeren Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung trägt sie vor, von der Bekanntheit und die Benutzung einer T-Markenserie zum Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke sei nichts
bekannt, es könnte sich durchaus um Vorratsmarken handeln. Der Buchstabe T
stehe ganz allgemein für Telekommunikation und könne schon deshalb nicht
Stammbestandteil einer Markenserie sein. An solchen Bestandteilen bestehe ein
erhebliches Freihaltebedürfnis, so daß auch eine Verkehrsbekanntheit von über
49 % - wie sie die Widersprechende für das Jahr 2000 behauptet - nicht ausreiche, um dieses Schutzhindernis zu überwinden.
Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie auf den patentamtlichen
Beschluß Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es besteht auch bei
identischen Waren keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Absatz 1 Nr 2
Markengesetz.
Zugunsten der Widersprechenden kann davon ausgegangen werden, daß die sich
gegenüber stehenden Waren zumindest registermäßig identisch sind. Im tatsächlichen Wirtschaftsleben ist eine Begegnung jedoch eher unwahrscheinlich, denn
die Inhaberin der angegriffenen Marke (die eine entsprechende Beschränkung
ihres Warenverzeichnisses angeboten hat) fertigt Beschallungsanlagen für Konzertveranstaltungen udgl, wogegen die Widersprechende mit ihren Produkten im
Telekommunikationsbereich vorwiegend den Endverbraucher anspricht. Gleichwohl unterfallen die Waren der Inhaberin der jüngeren Marke registermäßig überwiegend den weiten Oberbegriffen der Widersprechenden, so daß von Warenidentität auszugehen ist.
Die Widerspruchsmarke kann - entgegen der Behauptung der Widersprechenden - keinen erhöhten Schutzumfang beanspruchen, denn ein solcher ist für den
Anmeldezeitpunkt der jüngeren Marke weder behauptet, noch dargetan. Bei dem
Buchstaben T handelt es sich in Alleinstellung und ohne graphische Ausgestaltung
zunächst um einen mindestens äußerst kennzeichnungsschwachen Markenbestandteil, denn er stellt ua die Abkürzung für den deutschen Begriff "Telefon" und
"Telekommunikation" dar (Duden, Wörterbuch der Abkürzungen, 4. Aufl, S 286).
Für die bei der Entscheidung maßgeblichen Waren ist er beschreibend (vgl BGH,
MarkenR 2000, 426 – Buchstabe "K"). Erst die graphische Gestaltung hat die Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke begründet. Eine Stärkung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung ist von der Inhaberin der angegriffenen
Marke bestritten worden; die Widersprechende hat substantiierte Ausführungen
hierzu nicht gemacht, denn ein Umfrageergebnis aus dem Jahr 2000 besagt nichts
über die Bekanntheit einer Marke vier Jahre davor und nur wenige Monate nach
deren Eintragung. Es ist damit bestenfalls von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.
Bei den Marken ist ein gedankliches, rechtlich relevantes miteinander Inverbindungbringen nicht möglich. Für das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr wegen des Bestehens einer Markenserie ist neben einem übereinstimmenden
Markenbestandteil notwendig, daß die Markenserie bereits zum Anmeldezeitpunkt
der jüngeren Marke, also im April 1996 bestanden und der Verkehr sich an diese
Serie und den Stammbestandteil gewöhnt hat. Nur dann kann er beim Antreffen
der jüngeren Marke zumindest an eine wirtschaftliche Verknüpfung der beiden
Hersteller denken. Um dies festzustellen bedarf es eines entsprechenden Sachvortrags durch die Inhaberin der rangälteren Marke, der hier jedoch fehlt. Es
spricht im Gegenteil vieles dafür, daß die behauptete Markenserie mit den entsprechend rechtlich relevanten Voraussetzungen jedenfalls im April 1996 (noch)
nicht bestanden hat. Der weit überwiegende Teil der von der Widersprechenden
vorgelegten T-Marken ist prioritätsjünger als die angegriffene Marke. Es ist unwahrscheinlich, daß diese Marken schon vor ihrer Eintragung benutzt worden
sind. Ein geringer Teil der Marken ist wenige Monate vor der Anmeldung der angegriffenen Marke eingetragen worden, nämlich die Marken T-Net (eingetragen
23.01.1996), T-Card
(eingetragen
27.02.1996), T-Online
(eingetragen
08.11.1995), T-Basis (eingetragen 01.02.1996), T-Mobil (eingetragen 09.01.1996),
T-System (eingetragen 23.01.1996), T-Timer (eingetragen 15.04.1996), T-Net
(eingetragen 23.01.1996) und T-Telebox FileWork (eingetragen 09.04.1996). Einzig deutlich älter ist eine weitere T-Card Marke (eingetragen 29.5.1995). Bei einer
derartigen Sachlage zeigt der Registerstand schon rein logisch keine Verkehrsbekanntheit einer Serienmarke auf. Für die allein maßgebende Frage, ob durch
entsprechende Benutzungen eine Zeichenserie anzuerkennen wäre, bedürfte es
eines sehr substantiierten und belegten Sachvortrages, daß diese Marken (deren
Veröffentlichungszeitpunkt in der Regel ja noch einige Monate nach deren Eintragung liegt) dem Verkehr bekannt sind. Daran fehlt es hier.
Für die Entscheidung kommt es somit nicht mehr darauf an, ob sich der an sich
kennzeichnungsschwache Markenbestandteil T im Bereich von Waren, die der Telekommunikation dienen, überhaupt als Stammbestandteil eignet bzw ob eine verwechselbare Serie schon deshalb ausscheidet, weil das T- bei der Inhaberin der
jüngeren Marke wegen der unterschiedlichen Waren jeder beschreibenden Bedeutung entbehrt (und vielmehr für eine Produktlinie steht), so daß schon aus diesem
Grund ein gedankliches Inverbindungbringen eher unwahrscheinlich ist.
Die Beschwerde ist damit ohne Erfolg.
Zur Kostenauferlegung besteht kein Anlaß (§ 71 Absatz 1 Markengesetz).
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
br/Ko
vgl. Abb. 1