Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 12.03.2001 – 30 W (pat) 83/00
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 83/00
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
betreffend die Marke 396 27 351
hier Gesuch auf Ablehnung von Richtern
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, sowie
der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Befangenheitsanträge
des Beschwerdeführers
vom
23.10.2000 und vom 30.12.2000 werden verworfen.
G r ü n d e
I.
Der Antrag des Antragstellers vom 4. August 2000 auf Befangenheitserklärung der
erkennenden Richter ist durch Beschluss vom 17. August 2000 zurückgewiesen.
Am 23. August 2000 ist der Beschluss in der Hauptsache, mit dem die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde, an Verkündungs Statt zugestellt worden.
Der mit Schriftsatz vom 24. August 2000 vom Antragsteller erneut gestellte Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter Dr. B…, die Richterinnen M…, W… und S… sowie die Richter S1… und S2…
ist durch Beschluss teils als unzulässig teils als unbegründet zurückgewiesen
worden. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 21. Dezember 2000 zugestellt
worden.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2000 lehnt der Antragsteller den VorsRichter S3…
und mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2000 den Vorsitzenden Richter
Dr. Buchetmann, die Richterinnen M…, W… und S… sowie die
Richter S1… und S2… ab. Die mit der Entscheidung befassten RichterInnen
Dr. B…, M… und S… hätten seine Beteiligung
unzutreffend behandelt, gegen die Amtsermittlungspflicht und gegen Art 19 Abs 4
GG verstoßen. Die RichterInnen S1…, S2… und M… hätten sein
Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da sie ihm – zudem in der Urlaubszeit – eine
richterliche Frist von nur fünf Tagen zur Stellungnahme bezüglich der dienstlichen
Äußerung der abgelehnten Richter gesetzt hätten. Bezüglich des VorsRichters
S3… bezieht sich das Ablehnungsgesuch auf dessen Schreiben vom 13. und
28. Januar 2000 im Verfahren 30 W (pat) 46/99.
Die abgelehnten Richter haben sich zu dem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert (VorsRichter S3… hat lediglich durch einen Aktenvermerk angegeben, er
sei mit der Sache nicht mehr befasst). Auf die dienstlichen Äußerung wird Bezug
genommen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Er hat zwischenzeitlich mehrfach ua Tatbestandsberichtigungen bzw Gegenvorstellungen zum Beschluss vom 18. Dezember 2000 und zuletzt die Anrufung des
Präsidiums zur Bestimmung des gesetzlichen Richters beantragt.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird im übrigen auf die Schriftsätze des Antragstellers sowie auf die Beschlüsse vom 17. August 2000, vom 03. Juli 2000,
vom 18. Dezember 2000 und vom 09. Januar 2001 Bezug genommen.
II.
Der Senat kann in seiner ursprünglichen Besetzung entscheiden, da das Gesuch
aus mehreren Gründen unzulässig und überdies rechtsmissbräuchlich ist (vgl
hierzu Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl § 72 Rdn 7; Thomas/Putzo, ZPO,
22. Aufl, § 45 Rdn 4; stdRspr vgl zB OLGR Köln 1993, 250; OLGR Düsseldorf
1993, 93; NJW-RR 1989, 569; FamRZ 2000, 897; OLGR Köln 1999, 262; OLGR
Naumburg 1997, 190; sa zB BGH NJW 1995, 1030). Die für den strafprozessualen
Bereich gültige ausdrückliche Regelung (§ 26a StPO) ist nicht als lex spezialis
anzusehen und schließt deshalb in entsprechend eindeutigen Fällen nicht aus,
dass insbesondere bei deutlich gewordener Verschleppungsabsicht die abgelehnten Richter selbst entscheiden.
Eine vorherige Mitteilung dieser Besetzung ist nicht veranlasst, da sie dem Antragsteller, durch Übersendung der entsprechenden Seiten des Geschäftsverteilungsplanes auch konkret bekannt ist (die Entscheidung MDR 1978, 232, auf die
sich der Antragsteller bezieht, betrifft iü den Sonderfall, dass bei der Entscheidung
mitwirkende Handelsrichter nicht benannt und daher die (bei einer Klage eines Aktionäres gegen eine AG) nicht völlig unwahrscheinliche Befangenheit eines der
Richter aufgrund seiner beruflichen Stellung dem Antragsteller verborgen bleiben
kann).
Der Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass dem Antragsteller zunächst
eine andere Besetzung mitgeteilt worden war. Besetzungen des jeweiligen
Spruchkörpers sind ihrer Natur nach stets als vorläufig anzusehen, da sie durch
Krankheit, Urlaub oder sonstige Verhinderungsgründe einzelner Mitglieder auch
kurzfristigen Änderungen unterliegen. Dabei ist die Meinung des Antragstellers,
die Besetzung richte sich allein danach, wer am Tag des Eingangs des Gesuchs
zuständig war, nicht nachvollziehbar, weil dann zwangsläufig eine sehr große Zahl
von Verfahren überhaupt nicht mehr erledigt werden könnte. Zuständig sind als
gesetzliche Richter die im Zeitpunkt der Entscheidung berufenen (vgl zB BGH
NJW 1998, 2458). Bei unzulässigen Ablehnungsanträgen kann dabei auch der
abgelehnte Richter selbst mitwirken.
1.
Das Gesuch ist unzulässig.
a) Die Ablehnungen sämtlicher Mitglieder des 30. Senats beziehen sich
trotz Nennung der einzelnen Richter im Ergebnis pauschal auf den
Spruchkörper als ganzes. Dies ist auch offensichtlich die Ansicht des
Antragstellers, der zuletzt mit näheren Ausführungen darlegt, der
30. Senat sei insgesamt beschlussunfähig. Die unzulässige Ablehnung eines Spruchkörpers als solchen kann aber nicht dadurch umgangen werden, wenn gleichsam nur erläuternd die Richter des ganzen Spruchkörpers (hier darüber hinaus des ganzen Senats) (auch)
namentlich aufgeführt werden (vgl hierzu zB BGH 3 StR 398/88).
b) Mit der Entscheidung
in der Hauptsache war das Verfahren
abgeschlossen und das Ablehnungsverfahren gegenstandslos. Es ist
– wenn es nicht zurückgenommen wird – zu verwerfen. Äußerste Zeitschranke für die Ablehnung eines Richters ist nämlich die abschließende Erledigung des Verfahrens durch eine unanfechtbare Entscheidung (vgl BGH NJW 1999, 2370, 2371; Zöller-Vollkommer, ZPO,
21. Aufl, § 42 Rdnr 4). Ein Sonderfall mag vorliegen, wenn die Entscheidung noch mit einem förmlichen Rechtsmittel angegriffen werden
kann und eine Zurückverweisung an das Instanzgericht und damit eine
erneute Befassung der Richter möglich erscheint. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall, weil die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen
und vom Antragsteller auch nicht eingelegt ist. Auch trifft die Begründung, es seien noch Nebenentscheidungen offen, nicht zu. Dem Antragsteller ist spätestens mit der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden auch schriftlich mitgeteilt worden, dass der von ihm behauptete
Vertagungsantrag (in Wahrheit handelte es sich dabei nur um einen
für die Markenmitinhaber gestellten Antrag (vgl sein Schriftsatz vom
30. Juni 2000)) erledigt ist. Soweit der Antragsteller meint, dieser Antrag sei nicht oder unzulässig verbeschieden worden, verkennt er nicht
nur die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht
(grundsätzlich schriftliches Verfahren), jedenfalls aber, dass die getroffene Entscheidung unabänderlich ist (§ 318 ZPO) und von ihr allenfalls die Markenmitinhaber betroffen sein könnten. Trotz der seither
verstrichenen Zeit hat der Antragsteller auch in seinen zahlreichen
weiteren Eingaben nicht erklärt, welche Nebenentscheidung seiner
Ansicht nach noch offen sein soll. Insbesondere ist dabei überhaupt
nicht erkennbar, inwieweit die Richterin M…, der Richter S1…
und der Richter S2…, die nicht in die geschäftsplanmäßig bestimmte Spruchgruppe fallen, betroffen sein könnten. Erst recht gilt
dies für den VorsRichter S3…, der kein Vertreter im Senat ist, und
bezüglich des Richters S…, der aus dem Senat ausgeschieden
ist.
c) Die vom Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 30. Dezember 2000
für die Besorgnis der Befangenheit vorgebrachten Gründe wurden bereits – soweit der Vorsitzende Richter Dr. B… und die Richte
rinnen W… und S… betroffen sind, mit Beschluss vom
17. August 2000, und soweit die Richter S!…, S“… und die
Richterin M… betroffen sind, mit Beschluss vom
18. Dezember 2000 – rechtskräftig – für unbegründet erklärt und damit
unzulässig (BayObLGZ 1967, 474; OLG Hamm NJW 1966, 2073).
Neuerliche, dh erst nach diesem Zeitpunkt entstandene Gründe (das
Faktum, die Äußerungsfrist auf 5 Tage festzusetzen, lag naturgemäß
vor der Entscheidung) sind nicht vorgebracht und mangels dienstlicher
Befassung mit dem Verfahren auch schlecht denkbar. Erst recht gilt
dies für die aus dem Verfahren 30 W (pat) 46/99 abgeleiteten Gründe.
Die nur scheinbar neu vorgebrachten, in Wahrheit bereits verbrauchten Gründe sind daher aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignet, das Ablehnungsgesuch zu stützen. Neu sind Gründe insbesondere nicht bereits dann, wenn sie erst jetzt vorgebracht, sondern
nur, wenn sie auch erst jetzt bekannt geworden sind. Eine völlig ungeeignete Begründung ist aber einer fehlenden gleichgestellt (vgl zB
BGH NStZ 1999, 311).
2.
Das Gesuch ist auch rechtsmissbräuchlich. Dies ergibt sich zum einen aus
der Häufung der Gründe, die gegen seine Zulässigkeit sprechen, insbesondere
aus den mehrmaligen, nur die subjektive Unzufriedenheit mit der Entscheidung
ansprechenden und nur mit verschiedenen Worten, inhaltlich jedoch gleichsam
stereotyp wiederholten Ablehnungsgesuchen, sondern auch daraus, dass trotz
entsprechender (negativer) Rechtsmittelbelehrung auch die Zurückweisungen der
Ablehnung mit Rechtsmittel und Gegenvorstellungen (mehrfach) angegriffen werden. Der Antragsteller ist auch nicht bereit, sich mit bereits getroffenen Entscheidungen auseinanderzusetzen. So ist er zB bereits vor über einem Jahr bei dem
von
ihm angestrengten Tatbestandsberichtigungsverfahren
im Verfahren
30 W (pat) 46/99 durch Beschluss vom 27. Januar 2000 auf die Unzulässigkeit eines solchen Antrags im schriftlichen Verfahren hingewiesen worden, stellt diesen
nicht nur erneut, sondern versucht überdies, die Zurückweisungen auch noch
mehrfach mit Gegenvorstellungen anzugreifen. Völlig unverständlich ist sein zuletzt gestellter Antrag, an die Präsidentin des Gerichts, das Präsidium anzurufen.
Der Antragsteller negiert dabei nicht nur (trotz mehrfacher Belehrung durch das
Justitiariat des Gerichts), die Unabhängigkeit des Gerichts, sondern auch, dass
das Präsidium nur von den Spruchkörpern des Gerichts bei internen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Geschäftsverteilung angerufen werden
kann.
Für die manchmal täglichen Eingaben und Telefonate des Antragstellers ist ein
anderer Grund als der der reinen Verfahrensverzögerung (der Antragsteller hegt
möglicherweise die Hoffnung, in dem von ihm angestrengten Löschungsverfahren
gegen die Widerspruchsmarke Erfolg zu haben) jedenfalls nach der Entscheidung
vom 18. Dezember 2000 nicht erkennbar.
3.
Der Antragsteller wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Senat keinen Anlass sieht, die nochmaligen Gegenvorstellungen (auf die Besonderheiten
dieses außerordentlichen, vor allem im zweiseitigen Verfahren nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommenden Rechtsbehelfs ist der Antragsteller
bereits hingewiesen) vom 9.3.2001 sowie weitere Eingaben in dieser Sache zu
verbescheiden. Eine Verbescheidung offensichtlich missbräuchlicher Anträge ist
ohnehin nicht erforderlich (vgl zB OLGR Naumburg 1997, 190), jedenfalls aber
nicht mehr mehrmalige, im Grunde gleichlautende Anträge. Gerichtliche Entscheidungen müssen den Rechtsfrieden herstellen, müssen also auch als abschließend
hingenommen werden, ohne Rücksicht darauf, ob jeweils beide Parteien mit der
Entscheidung zufrieden sind. Dem Antragsteller mag es gegebenenfalls Genugtuung bereiten, das letzte Wort zu haben.
Dass die Rechtsprechungszitate bezüglich des BGH zum Teil aus dem Strafrecht
stammen, beruht, darauf dass der BGH in Zivilsachen wohl wenig mit Ablehnungsfragen der hier vorliegenden Art beschäftigt wird. Die hier maßgebenden
Probleme sind aber mit denen zu § 26 StPO vergleichbar.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu