Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 27.01.2000 – 30 W (pat) 46/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 27 351
hier: Tatbestandsberichtigung
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Januar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richter Dr. Buchetmann und Schramm
beschlossen:
Der Antrag des Markenmitinhabers K…, den Tatbestand
des Beschlusses vom 17. Dezember 1999 zu berichtigen,
wird verworfen. 10.99
G r ü n d e
Der Antrag ist nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung
des zu berichtigenden Beschlusses (23. Dezember 1999) gestellt worden, und
daher unzulässig (§ 80 Abs 2 MarkenG).
Soweit er als Anregung zur Berichtigung gemäß § 80 Abs 1 MarkenG aufzufassen
ist, ist eine Berichtigung nicht veranlaßt, da eine Divergenz zwischen der der Entscheidung zugrundeliegenden Willensbildung und dem Erklärten nicht vorliegt. Im
übrigen besteht für eine Tatbestandsberichtigung bei ohne mündliche Verhandlung ergangenen Entscheidungen auch kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Tatbestand eines Beschlusses besitzt verstärkte Beweiskraft allein für das mündliche
Parteivorbringen. Nur insoweit kann er gemäß § 82 Abs 1 MarkenG § 314 ZPO
allein durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden, und nur für diese Fälle hat
der Gesetzgeber die Möglichkeit der Tatbestandsberichtigung eröffnet, um zu verhindern, daß unrichtig wiedergegebener Parteivortrag wegen der Beweiskraft des
Tatbestands gemäß § 314 ZPO zur fehlerhaften Entscheidungsgrundlage des
Rechtsmittelgerichts wird (vgl Zöller, ZPO, 20. Aufl 1997, § 320, Rdn 1).
Im schriftlichen Verfahren gilt allein der urkundlich belegte Vortrag. Der Tatbestand eines im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschlusses beweist daher
nichts über den Inhalt der Schriftsätze einschließlich der gestellten Anträge und
des sonstigen Akteninhalts, dieser ergibt sich vielmehr unmittelbar aus den Akten,
so daß es eines Beweises insoweit nicht bedarf (KG NJW 1966, 601, 602).
Liefert der Tatbestand aber nicht den Beweis für das Vorbringen der Beteiligten,
besteht auch kein Bedürfnis für eine Tatbestandsberichtigung (BGH NJW 1983,
2030; BayObLG MDR 89, 650; OLG Köln, MDR 1988, 870; KG NJW 1966, 601).
Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist in diesem Fall daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl.,
§ 80 Rdn 12; KG NJW aaO; BPatG Beschluß vom 8. Dezember 1975,
17 W (pat) 126/73, nicht veröffentlicht).
Der Antrag vom 20. Januar 2000 ist daher (als unzulässig) zu verwerfen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
Stoppel
Dr. Buchetmann
Schramm
Fa