Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 24 W (pat) 193/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W(pat) 193/99
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 27 514.5
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
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G r ü n d e
I.
TRIO
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
"chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke, Waschrohstoffe,
Wasserglas, ansatzverhindernde und ansatzlösende Mittel für
Rohre und Apparaturen, Steinverhütungsmittel, Aufbereitungsmittel für Wasser, Bodenauflockerungsmittel, Bodenverbesserungsmittel; Seifen, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarpflege- und Haarbehandlungsmittel, Seifenmischungen, Wasch-
und Bleichmittel, Putz- und Poliermittel, Scheuermittel, chemische
Mittel zum Reinigen von Metall, Maschinen, Holz, Stein, Porzellan,
Glas, Kunststoff und Textilien; Zahnputzmittel; Desinfektionsmittel"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen. Die Erstprüferin hat ausgeführt, daß die angemeldete
Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unterliege. Die Bezeichnung "TRIO" weise darauf hin, daß
die so gekennzeichneten Waren eine dreifache Wirkung entfalteten, daß die Waren im Dreierpack oder, z.B. bei Eyelinern, in einer Kombination von drei Farben
angeboten würden. In diesem warenbeschreibenden Sinn werde die Bezeichnung
"Trio" auch in der Werbung, insbesondere im Bereich der Kosmetik, verwendet.
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Der Erinnerungsprüfer hat mit im wesentlichen gleicher Begründung angenommen, daß die angemeldete Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stützt
sich auf mehrere, ihrer Meinung nach vergleichbare Eintragungen von "TRIO"-
Marken.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Wie die Erstprüferin zutreffend angenommen hat, unterliegt die angemeldete Marke als beschreibende Angabe für
die von ihr erfaßten Waren einem Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Nach dieser Vorschrift sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der betreffenden Waren (oder Dienstleistungen) dienen können. Das ist hier der Fall.
Wie in den angefochtenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt ist, hat der aus der
Musik-Fachsprache kommende Begriff "Trio" eine Bedeutungserweiterung erfahren. In der Werbung wird er – ähnlich wie die vergleichbaren Begriffe "Duo",
"Quartett" usw. – allgemein (je nach Sachzusammenhang) zur Bezeichnung von
drei verschiedenen Anwendungsformen der Waren, von drei unterschiedlichen
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Wirkungsweisen, vor allem auch zur Bezeichnung eines Angebots im Dreier-Set
bzw. von drei eine Serie bildenden oder sonstwie zusammengehörenden Waren
verwendet. So wird z.B. in der Zeitschrift "Laura" eine aus Seife, Deostick und
Duschgel bestehende Badelinie als "Duftendes Trio" beschrieben. Die Firma Clinique Laboratories bewirbt eine Serie von Hautcremes für normale bis leicht trockene Haut, für trockene Haut sowie für öligere Haut wie folgt: "Ein Trio sehr intelligenter und hochwirksamer ´Therapeuten´ steht Ihnen zur Seite. ... Das Trio hat die
feste Absicht, die natürlichen Eigenschaften Ihrer Haut zu stärken.". Insoweit wird
auf die der Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 23. Januar 2001 übersandten
Belege Bezug genommen. Weitere Beispiele für die beschreibende Verwendung
der Begriffe "Duo", "Trio", "Quartett", "Quintett", auch auf anderen Warengebieten,
sind in BPatG Mitt. 1996, 250 f. "Trio" nachgewiesen.
Demnach steht außer Zweifel, daß die angemeldete Marke "TRIO" als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Dies gilt gleichermaßen für Waren der Klasse 3 wie für die von der Anmeldung des weiteren
erfaßten Waren der Klassen 1 und 5. Die Bezeichnung "TRIO" kann insoweit nicht
für einen einzelnen Anmelder monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines
ungehinderten Wettbewerbs von Schutzrechten freizuhalten.
Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen rechtfertigen schon deshalb
keine andere Beurteilung, weil sie ausnahmslos andere Zeichen oder andere Waren bzw. Dienstleistungen betreffen. Im übrigen steht der Registerstand der Annahme von absoluten Schutzhindernissen nicht entgegen (st. Rspr.; vgl. BGH Bl f.
PMZ 1998, 248, 249 "Today"; GRUR 1995, 410, 411 "TURBO").
Ströbele
Schmitt
Hacker
prö