Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 33 W (pat) 193/00

33. Senat

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BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 10 546.0

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler

sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anmeldung der Wortmarke

G r ü n d e

I

EUROKERAMIK

für die Waren

"Bodenbeläge, Fußbodenbeläge"

hat die Markenstelle für Klasse 27 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss vom 25. Juli 2000 wegen eines Freihaltungsbedürfnisses und fehlender

Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies hat sie damit begründet, die angemeldete Marke könne zur Beschreibung der Waren "Bodenbeläge, Fußbodenbeläge" dienen, da sie lediglich auf deren Art und Beschaffenheit hinweise. Die angemeldete Marke sei aus den Bestandteilen "EURO" und "KERAMIK" zusammengesetzt. "EURO" sei in Wortzusammensetzungen ein Kurzwort, das auf "Europa,

europäisch" hinweise; "KERAMIK" beschreibe das verwendete Material der Waren. Da Bodenbeläge und Fußbodenbeläge aus Keramik sein könnten, und diese

aus Europa stammen könnten bzw nach europäischen Normen hergestellt sein

könnten, sei das sprachüblich gebildete Wort "EUROKERAMIK" (vgl zB Eurostecker, Europalette) für die angemeldeten Waren unmittelbar beschreibend. Darüber hinaus fehle der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft, da die

angesprochenen Verkehrskreise sie lediglich beschreibend im oben genannten

Sinne verstünden. Soweit die Anmelderin darauf hinweise, der Begriff

"EUROKERAMIK" sei bereits in einer anderen Klasse geschützt worden, seien

entsprechende Eintragungen nicht bekannt; die Anmelderin habe auch keine genaueren Angaben dazu gemacht. Im Übrigen begründeten selbst identische Voreintragungen keinen Rechtsanspruch auf Eintragung, da es sich bei der Prüfung

der absoluten Schutzfähigkeit um keine Ermessenfrage handle, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kein Anspruch auf Eintragung der

schutzunfähigen Marke bestehe.

Die Anmelderin hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, in einer

anderen Klasse sei EUROKERAMIK bereits für Sanitärartikel geschützt.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat in

dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, zutreffend dargestellt, dass die Bestandteile EURO und KERAMIK sowohl für sich wie auch in der

Zusammensetzung beschreibend sind. Die von der Markenstelle vertretene Auffassung entspricht der Rechtsprechung zu ähnlich gebildeten Wörtern (vgl BPatG,

Beschluss vom 9. Juni 2000, 33 W (pat) 6/00 – Eurowood; vom 2. Juli 1997,

28 W (pat) 194/96 – EUROGLAS).

Dies gilt ebenso für die Aussagen über die Nichtberücksichtigung etwaiger Eintragungen vergleichbarer Marken (vgl BPatGE 13, 113 – men's club; 32, 5

- CREATION GROSS).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Winkler

v. Zglinitzki

Albrecht

Cl