Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 4 ZA (pat) 21/00

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 41/00

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 13. März 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schwendy, der Richter Dipl.-Phys.

Kalkoff und Müllner

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 41/00

gewährt.

Gründe§

Der Antragstellerin ist – nach Klärung ihrer Identität – uneingeschränkt Einsicht in

die Nichtigkeitsakten 4 Ni 41/00 zu gewähren.

Soweit sich der Antrag auf die bei den Nichtigkeitsakten liegenden Erteilungsakten

bezieht, steht ihr gemäß §§ 99 Abs 3 Satz 1, 31 Abs 1 Satz 2 PatG die Einsicht

ohnehin frei.

Die Einsicht in die Nichtigkeitsakten selbst ist gemäß § 99 Abs 3 Satz 3 nur zu

versagen, wenn und soweit eine Partei ein entgegenstehendes schutzwürdiges

Interesse an der Geheimhaltung dartut, das höher einzustufen ist als das

Interesse des Dritten an der Akteneinsicht. Das ist nicht geschehen.

Die Antragsgegnerin I hat der Akteneinsicht zugestimmt.

Die Angaben der Antragsgegnerin II tragen keine solche Feststellung. Ihre

Ausführungen zur Person der Antragstellerin sind insoweit rechtlich ohne

Bedeutung. Auch die übrigen Ausführungen begründen kein schutzwürdiges

Interesse an der Geheimhaltung. Die Klageschrift enthält nur die Hinweise, dass

zwischen den Parteien des Nichtigkeitsverfahrens Gespräche über Druckschriften

stattgefunden haben, die dem Rechtsbestand des Streitpatents entgegenstehen

könnten und dass die Beklagte der Klägerin mitgeteilt habe, der genannte Stand

der Technik sei nicht geeignet, den Bestand des Streitpatents in Frage zu stellen.

Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Hinweise, wie die Antragsgegnerin II zur

Begründung

ihres Widerspruchs ausführt,

"über den Rahmen eines

Nichtigkeitsverfahrens hinausgehen" sollen.

Auch der Klageerwiderung sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin II

keinerlei Angaben zu entnehmen, die einer Geheimhaltung bedürften.

Dr. Schwendy

Kalkoff

Müllner

Na