Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 13.03.2001 – 6 W (pat) 3/01

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 198 07 161.2-25

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Ing. Rübel sowie die Richter Heyne, Dipl.-Ing. Riegler und Dipl.-Ing.

Schmidt-Kolb

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Oktober 1998 aufgehoben und das Patent erteilt. 6.70

Bezeichnung:

Leitergerüst

Anmeldetag:

20. Februar 1998

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 – 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 13. März 2001,

Beschreibung Seiten 1 – 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2001,

6 Blatt Zeichnungen Figuren 1 – 14, eingegangen am 20. Februar 1998.

Entscheidungsgründe§

I.

Die Patentanmeldung ist am 20. Februar 1998 eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse E 04 G des Deutschen Patentamts hat die Patentanmeldung durch Beschluß vom 13. Oktober 1998 zurückgewiesen, weil deren

Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 13. März 2001 hat der Anmelder neue Patentunterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 9 und 7 Seiten Beschreibung überreicht.

Der Patentanspruch 1 lautet:

"Leitergerüst, bestehend aus einer Leiter, einer frei beweglichen

Arbeitsplattform und einer Seilzugvorrichtung, mit der die Arbeitsplattform auf eine beliebige Höhe befördert werden kann und die

am Kopf der Leiter befestigbar und mit Seilrollen versehen ist,

über die ein Zugseil geführt ist, dessen zum einen Ende führendes

Teilstück mit der Arbeitsplattform vebindbar ist, die gegen unbeabsichtigtes Aushängen gesichert ist und mittels Aufhängungen in

die Sprossen der Leiter ein- und umgesetzt werden kann, wobei

das andere Ende des Zugseiles (2) mit einem Gegengewicht (17)

verbunden ist, wodurch die Arbeitsplattform (63) allein durch die

vom Gegengewicht (17) erzeugte Kraft angehoben wird, und daß

ausschließlich mit Hilfe von an der Arbeitsplattform angebrachten

Steuerseilen (9, 10) oder unmittelbar vom Standort auf der Leiter (27) die Arbeitsplattform geführt und gesteuert wird."

Zur Fassung der Ansprüche 2 bis 9, die direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die überreichten Unterlagen verwiesen.

Der Anmelder beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 – 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung

vom 13. März 2001,

Beschreibung Seiten 1 – 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2001,

6 Blatt Zeichnungen

(Figuren 1 – 14), eingegangen am

20. Februar 1998.

Zur Begründung macht der Anmelder geltend, daß das Leitergerüst gemäß dem

jetzt geltenden Anspruch 1 gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der

Technik sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Im übrigen wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat insoweit Erfolg, als das Patent im nunmehr

beantragten Umfang zu erteilen war.

1.

Die Patentansprüche sind zulässig, das Patentbegehren

ist

in den

ursprünglich eingereichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 10) offenbart.

2.

Die Erfindung betrifft ein Leitergerüst, bestehend aus einer Leiter, einer frei

beweglichen Arbeitsplattform und einer Seilzugvorrichtung, mit der die Arbeitsplattform auf eine beliebige Höhe befördert werden kann. Nach der Beschreibung

der antragsgemäßen Unterlagen sind Seilzugvorrichtungen zur Höhenverstellung

von Arbeitsplattformen an sogenannten mechanischen Leitern, wie Feuerwehrleitern, Plattformleitern, fahrbaren Arbeitsbühnen usw bekannt. Diese Seilzugvorrichtungen sind in die Geräte integriert, wobei die Arbeitsplattformen mit Seilzügen

oder Seilwinden entweder direkt oder mit einer Schiebeleiter zusammen in der

Höhe verstellt werden können und die Leitern bzw die Arbeitsplattformen mit mechanischen Führungen ausgestattet sind. Weiterhin sind Leitergerüste bekannt,

die mit Hilfe von Anlegeleitern und einem Zubehör erstellt werden. Dabei ist es

von Vorteil, daß die Anlegeleitern wegen der flexiblen Nutzung innerhalb der Varianten des Leitergerüsts und auch weiterhin als Einzelgeräte genutzt werden können. Ein Nachteil war bisher, daß diese Leitergerüste, wenn sie nur mit einer einfachen Leiter ohne Ausziehteil ausgerüstet waren, zur Verstellung der Arbeitsplattform umgelegt werden mußten. Durch die vorliegende Erfindung wird es ermöglicht, eine Arbeitsplattform vom sicheren Standort am Boden in beliebige Arbeitshöhen zu bringen, einzuhaken und zu sichern und ebenso wieder vom

Standort am Boden zu entriegeln, auszuhaken und auf andere Arbeitshöhen umzusetzen, ohne daß die eingesetzte Anlegeleiter konstruktiv verändert werden

muß und ohne die Flexibilität des Leitergerüstes zu beeinträchtigen. Da auf feste

Führungen verzichtet wurde, sind die verwendeten Seile sowohl für die Führung

und Steuerung der Arbeitsplattform und für den Aufzug der Arbeitsplattform in dieser Vorrichtung vereint, wodurch sich weitere Vorteile, wie ein geringer Kraftaufwand und die Nutzung der Seile zum Hochziehen von Werkzeugen und Material

ergeben.

3.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist patentfähig.

a)

Das gewerblich anwendbare Leitergerüst nach dem Patentanspruch 1 ist in

der Gesamtheit seiner Merkmale aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften bekannt und somit neu.

Die Prüfungsstelle hat in ihrem Zurückweisungsbeschluß die Neuheit nicht verneint. Nach Überprüfung des geltenden Patentanspruchs 1 kommt der Senat zum

selben Ergebnis, da aus keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein

Leitergerüst mit einer Arbeitsplattform bekannt ist, die allein durch eine von einem

Gegengewicht erzeugte Kraft angehoben wird.

b)

Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aus der anmeldereigenen und in der Beschreibung in Bezug genommenen deutschen Patentschrift 195 00 705 ist ein Leitergerüst bekannt, bestehend aus einer

Leiter und einer Arbeitsplattform, die mittels Aufhängungen in Sprossen der Leiter

in beliebiger Höhe einsetzbar ist. Dieses bekannte Leitergerüst weist keine besondere Vorrichtung für die Höhenverstellung der Arbeitsplattform auf, so daß es auch

keine Anregung zu der anmeldungsgemäßen Höhenverstellung mit am Kopf der

Leiter befestigbarer Seilzugvorrichtung, die Arbeitsplattform anhebendem Gegengewicht und der Anordnung von Steuerseilen geben kann. Der Fachmann, ein mit

der Konstruktion von Leitergerüsten befaßter Techniker oder Handwerksmeister

der Metallverarbeitung, der, ausgehend vom Leitergerüst nach der deutschen Patentschrift 195 00 705 einen Weg sucht, die Arbeitsplattform vom Standort am Boden in beliebige Arbeitshöhen zu bringen und auch auf andere Arbeitshöhen umzusetzen, kann der deutschen Patentschrift mangels jeglichen Vorbildes keinen

brauchbaren Lösungsansatz für sein Problem entnehmen. Aber auch dem übrigen

im Verfahren befindlichen Stand der Technik, dem Arbeitsgerüst mit mindestens

zwei höhenverstellbaren Gerüstböcken nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 93 15 459.3 und dem zusammenlegbaren Bohlenhalter für Leitergerüste

nach der deutschen Patentschrift 111 854 ist keine Anregung in Richtung der anmeldungsgemäßen Lösung entnehmbar. Aus beiden Druckschriften sind Arbeitsplattformen bekannt, die auf jeweils mindestens zwei an Leitern höhenverstellbaren Gerüstböcken aufliegen. Damit sind diese Arbeitsplattformen nicht frei beweglich, da zB eine Drehung der Arbeitsplattform aufgrund ihrer Auflage an beiden

Enden nicht möglich ist. Auch die Zwangsführung der Gerüstböcke nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift mit auf Schienen laufenden Rollen läßt eine Beweglichkeit der Arbeitsplattform ausschließlich entlang dem leiterartigen Tragrahmen zu, so daß hier keine Notwendigkeit besteht, sich über das Handling einer frei

beweglichen Arbeitsplattform Gedanken zu machen.

Auch weist keine der beiden bekannten Druckschriften eine Arbeitsplattform auf,

die durch ein Gegengewicht angehoben wird; gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift werden die Gerüstböcke mit Hilfe einer Winde, auf der ein Zugseil

aufgehaspelt wird, nach oben bewegt, der deutschen Patentschrift kann der

Fachmann lediglich ein Anheben der Arbeitsplattform durch Zug an einem Seil d

entnehmen. Aufgrund dieser konstruktiven Unterschiede zwischen den bekannten

und der anmeldungsgemäßen Lösung vermögen die bekannten Lösungen – auch

nicht in ihrer Zusammenschau – keinen Hinweis in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre zu geben, wonach eine frei bewegliche Arbeitsplattform, deren Zugseil mit einem Gegengewicht verbunden ist, das so groß ist, daß es allein die Arbeitsplattform anhebt, ausschließlich von an der Arbeitsplattform angebrachten

Steuerseilen geführt und gesteuert wird.

Für die kombinatorische Wirkung des Gegengewichtes, wodurch die Bedienperson nicht mehr mit der Bewegung der Arbeitsplattform nach oben befaßt ist, und

die dadurch erst ermöglichte Führung und Steuerung der frei beweglichen Arbeitsplattform allein mit Hilfe von Steuerseilen oder unmittelbar gibt es im Stand

der Technik kein Vorbild und auch keinen Hinweis. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, daß Gegengewichte z.B. bei Aufzügen an sich bekannt sind. Denn einmal dienen sie nur zur Verbesserung der Gewichtsbilanz und nicht etwa, als alleiniges Hebemittel und zum anderen werden sie, soweit bekannt, nur bei geführten

Lasten (z.B. Aufzug) eingesetzt.

Nach alledem war es daher nach Überzeugung des Senats nicht möglich, ohne

erfinderische Tätigkeit zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 zu gelangen; eine

in der Sache andere Beurteilung könnte nur auf einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis des Anmeldungsgegenstandes heraus

beruhen.

4.

Die Patentansprüche 2 bis 9 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Gegenstandes nach dem Patentanspruch 1, die nicht selbstverständlich sind.

Rübel

Heyne

Riegler

Schmidt-Kolb

für den zugleich wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Richter Heyne

Cl