Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 28 W (pat) 69/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. März 2001
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 394 10 540
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Kunze
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 30. Dezember 1994 angemeldete Marke wurde für zahlreiche Waren der
Klassen 29, 30 und 32 am 17. Juli 1995 als Bildmarke (s. Anlage) unter der
Nummer 394 10 540 im Register eingetragen. Ein Widerspruch ging nicht ein. 6.70
Im Jahr 1998 erfolgte eine Umschreibung auf die jetzige Markeninhaberin. Mit
Schreiben vom 2. August 1999 beantragte sie, der Marke zuzuerkennen, daß es
sich um eine dreidimensionale Marke handele, die Eintragung entsprechend zu
ergänzen und die berichtigte Eintragung zu veröffentlichen, wobei sich die
Markeninhaberin mit dem 1. Januar 1995 als Anmeldetag einverstanden erklärte.
Die Markenabteilung 3.1. des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anträge
zurückgewiesen, da ein Fall der Berichtigung nach § 45 MarkenG nicht vorliege
und die nachträgliche Änderung einer (angemeldeten oder eingetragenen) Marke
aus Rechtsgründen nicht möglich sei.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin mit dem sinngemäßen Antrag,
den Beschluß aufzuheben und die Marke im Register zu berichtigen.
Eine Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Die Markeninhaberin ist ihrer
telefonischen Ankündigung folgend im Termin nicht erschienen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da es für die beantragte Änderung
der Markenkategorie an einer Rechtsgrundlage fehlt.
Auch nach Ansicht des Senats betrifft § 45 MarkenG lediglich die Fälle einer
Berichtigung von offensichtlichen Unrichtigkeiten, wofür nach dem Sachverhalt
kein Raum ist.
Nach der vom objektiven Standpunkt des Empfängers vorzunehmenden Auslegung des Anmeldeformulars war der Wille der damaligen Anmelderin und Rechtsvorgängerin der Markeninhaberin unmißverständlich auf den Schutz für eine
Bildmarke gerichtet. Dafür spricht nicht nur die ausdrückliche Bezeichnung als
„Bildzeichen Buss Terrine“ unter Ziffer 6 des vom Deutschen Patent- und
Markenamt herausgegebenen Anmeldeantrags. Das als Blatt 2 der Anmeldung
beigefügte Warenverzeichnis bezieht sich ebenfalls auf ein „Bildzeichen Buss
Terrine“. Auch der weiteren Korrespondenz mit dem Patentamt ist keine
anderslautende Willensäußerung der Anmelderin bzw späteren Markeninhaberin
zu entnehmen. Der Umschreibeantrag vom 23. Dezember 1998 selbst enthält im
Betreff ausdrücklich wiederum die Angabe „ Bildmarke 394 10 540“. Richtete sich
der Wille der Anmelderin daher eindeutig auf den Schutz für eine Bildmarke,
bestand für das Deutschen Patent- und Markenamt keine Veranlassung, den am
30. Dezember 1994 – also vor Inkrafttreten des neuen Markengesetzes -
eingegangenen Antrag auszulegen bzw mit der Anmelderin Rücksprache zu
halten. Entgegen der Ansicht der Markeninhaberin legt weder die Bezeichnung der
Marke als Bildzeichen „Buss Terrine“ noch die Wiedergabe der Marke den Schluß
nahe, es handele sich in Wirklichkeit um eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht
zulässige Anmeldung einer dreidimensionalen Marke, da eine Terrine ein
räumliches Gebilde darstelle. Wie bereits die Markenabteilung zutreffend
ausgeführt hat, war es vor dem 1. Januar 1995 wie nach diesem Zeitpunkt
zulässig und üblich, dreidimensionale Gegenstände in Form von Abbildungen als
Bildmarke anzumelden.
Die Einreichung einer Bildzeichen-Anmeldung entsprach daher dem eindeutig
erklärten Willen der anwaltlich vertretenen Markeninhaberin, so daß für eine
Auslegung des Anmeldeantrags im Gegensatz zu der Entscheidung des Senats
vom 13. Oktober 99 (BPatGE 42, 13 „Positionierungsmarke) keine Veranlassung
besteht. Ein Wechsel der Markenkategorie stünde im übrigen im Widerspruch zu
dem sowohl dem WZG als auch dem MarkenG immanenten Grundsatz, daß eine
nachträgliche Änderung des angemeldeten Zeichens unzulässig ist. Vielmehr
bildet die Marke mit dem Anmeldetag eine unveränderliche Einheit, was der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. Oktober 2000 (WRP 2001, 31
„Zahnpastastrang“) ausdrücklich bestätigt hat.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.