Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 32 W (pat) 395/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 32 929
… 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin und die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für
Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische
und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;
codierte Telefonkarten;
Bildschirmschoner; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von
Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge
Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern
von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk und Fernsehsendungen/ -programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Betrieb einer Diskothek; Veranstaltung von Sportwettbewerben
am 27. Juli 1996 angemeldete und am 15. Oktober 1997 eingetragene
Wort-/Bildmarke
ist Widerspruch erhoben aus der seit 2. Oktober 1995 angemeldeten und seit
16. September 1996 für
Elektronische Netzwerk- und Internetzwerk-Übertragungsdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen über elektronische Netzwerke und/oder Zwischennetzwerke
und/oder zwischen Netzwerken; Übertragungsdienstleistungen
über elektronische Netzwerke und/oder zwischen Netzwerken
und/oder über Zwischennetzwerke; Kabelfernsehübertragungsdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen über Kabelfernsehnetze; Übertragungsdienstleistungen
über Kabelfernsehnetze
eingetragene Wort-/Bildmarke 395 40 212
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise und zwar für die Dienstleistungen
Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-,
Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie
und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im
Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen
Mediendiensten
gelöscht und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, daß sich die Dienstleistungen, soweit die angegriffene Marke
gelöscht wurde, ähnlich seien. Auch eine klangliche Ähnlichkeit der Marken sei
gegeben, da beide mit "home" benannt werden würden. Die Gefahr von Verwechslungen könne demzufolge nicht ausgeschlossen werden.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Beteiligten.
Die Markeninhaberin ist der Auffassung, daß wegen des beschreibenden
Charakters von "home" und der Bekanntheit des ZDF-Symbols bei der angegriffenen Marke der Bildbestandteil prägend sei und diese folglich mit "ZDF" benannt
werden würde.
Sie beantragt,
den Beschluß vom 16. Juni 1999 insoweit aufzuheben, als
die Teillöschung angeordnet worden ist.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die angegriffene Marke
insgesamt zu löschen.
Sie trägt vor, auch die übrigen Waren und Dienstleistungen seien den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ähnlich, so daß die angegriffene Marke insgesamt zu löschen sei.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke
im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer
eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr
von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke
besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Die Dienstleistung der "Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-,
Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfrei und/oder
kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb
in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten" der angegriffenen Marke
ist mit den durch die Widerspruchsmarke geschützten "elektronischen Netzwerk-
und Internetwerk-Übertragungsdienstleistungen" identisch. Beide umfassen die
Übertragung von Signalen.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte durchschnittlich. Auch dem Wortbestandteil "home" der Widerspruchsmarke können keine im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalte
entnommen werden. Eine Deutung des Zeichens, daß es sich um eine Übertragung der entsprechenden Informationssignale "nach Hause" handelt, ist weder
naheliegend, noch ohne ernsthafte Analyse des Zeichens zu erreichen, wobei
letzteres dem Erfahrungssatz, daß der Verkehr ein Zeichen, das ihm entgegentritt,
als solches aufnimmt und keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht,
widerspricht, und damit dem Verbraucher nicht unterstellt werden kann.
Die Zeichen sind klanglich hochgradig ähnlich. Die angegriffene Marke wird mit
"home" benannt werden. Dies ergibt sich aus dem Erfahrungssatz, daß sich der
Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort- als an den
Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form
ist,
die Ware
zu
bezeichnen
(BGH GRUR 2000,
506,
- ATTACHÉ/TISSERAND). Der Senat kann keine diesem Erfahrungssatz widersprechenden Feststellungen treffen. Selbst wenn das ZDF-Symbol erkannt werden würde, führt dies nicht dazu, daß die angegriffene Marke mit "ZDF-Home"
benannt werden würde. Dies läßt außer acht, daß, sofern in einer Marke auch ein
bekanntes Unternehmenskennzeichen enthalten ist, der Verkehr regelmäßig nicht
nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit
zur Individualisierung der Ware oder Dienstleistungen auf die sonstigen Merkmale
zeichenmäßiger Kennzeichnung
richtet
(BGH GRUR 2001, 164, 166
- Wintergarten). Auch dies würde dazu führen, daß die angegriffene Marke mit
"home" benannt werden wird.
Ob die Widerspruchsmarke mit "at home" oder "home" allein benannt werden wird,
kann
letztlich dahinstehen, da auch "at home" der angegriffenen Marke
hochgradig ähnlich ist, da jedenfalls der Präposition "at" keine kennzeichnende
Funktion beizumessen ist, was jedenfalls zur Prägung der Widerspruchsmarke
durch "home" führt. Die Gefahr von Verwechslungen kann somit nicht ausgeschlossen werden, soweit die "Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von
Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und
Offlinebetrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten" betroffen
ist.
2. Die übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind den durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen
nicht ähnlich. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw Dienstleistungen liegt vor, wenn
unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren diese so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten,
sie stammten aus demselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,
sofern
sie mit
identischen Marken
gekennzeichnet
sind
(vgl
Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 40 mwNachw). Die Widersprechende hat keine Tatsachen vorgetragen, und auch der Senat konnte keine
Feststellungen treffen, daß elektronische Netzwerkübertragungsdienstleister auch
Nachrichten sammeln und liefern, durch Hörfunk- und Fernsehsendungen unterhalten, Filme, Tonstücke und Videos produzieren, Druckereierzeugnisse veröffentlichen und herausgeben, Konzert-, Theater-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen durchführen oder veranstalten oder etwa Diskotheken betreiben, so
daß eine Dienstleistungsähnlichkeit insoweit nicht angenommen werden kann. Bei
der Prüfung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind besondere Umstände festzustellen, die eine Ähnlichkeit von Ware und Dienstleistung nahelegen.
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen
der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle
desselben Unternehmens, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich
selbständig auch mit der Herstellung bzw dem Vertrieb der Ware befaßt, sei es,
daß der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden
Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn der Verkehr zu
der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und
Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er
einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung unterliegen
(Althammer/Ströbele/Klaka, aaO, Rdn 67). Auch
insoweit hat die Widersprechende nichts vorgetragen, noch konnte der Senat selbst Feststellungen in
der Richtung treffen, daß Netzwerkübertragungsdienstleister auch bespielte Ton-,
Bild- oder Datenträger bzw codierte Telefonkarten oder Bildschirmschoner
herausgeben bzw vertreiben. Für eine Feststellung der Ähnlichkeit fehlt somit jede
tatsächliche Grundlage.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
br/Wf