Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 32 W (pat) 395/99

32. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 396 32 929

… 6.70

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 durch die Vorsitzende Richterin

Winkler und die Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde der Markeninhaberin und die Anschlußbeschwerde der Widersprechenden werden zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die für

Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische

und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;

codierte Telefonkarten;

Bildschirmschoner; Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von

Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge

Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten; Sammeln und Liefern

von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk und Fernsehsendungen/ -programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Betrieb einer Diskothek; Veranstaltung von Sportwettbewerben

am 27. Juli 1996 angemeldete und am 15. Oktober 1997 eingetragene

Wort-/Bildmarke

ist Widerspruch erhoben aus der seit 2. Oktober 1995 angemeldeten und seit

16. September 1996 für

Elektronische Netzwerk- und Internetzwerk-Übertragungsdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen über elektronische Netzwerke und/oder Zwischennetzwerke

und/oder zwischen Netzwerken; Übertragungsdienstleistungen

über elektronische Netzwerke und/oder zwischen Netzwerken

und/oder über Zwischennetzwerke; Kabelfernsehübertragungsdienstleistungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit Übertragungen über Kabelfernsehnetze; Übertragungsdienstleistungen

über Kabelfernsehnetze

eingetragene Wort-/Bildmarke 395 40 212

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

angegriffene Marke wegen des Widerspruchs teilweise und zwar für die Dienstleistungen

Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-,

Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie

und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im

Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen

Mediendiensten

gelöscht und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung

wurde ausgeführt, daß sich die Dienstleistungen, soweit die angegriffene Marke

gelöscht wurde, ähnlich seien. Auch eine klangliche Ähnlichkeit der Marken sei

gegeben, da beide mit "home" benannt werden würden. Die Gefahr von Verwechslungen könne demzufolge nicht ausgeschlossen werden.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der Beteiligten.

Die Markeninhaberin ist der Auffassung, daß wegen des beschreibenden

Charakters von "home" und der Bekanntheit des ZDF-Symbols bei der angegriffenen Marke der Bildbestandteil prägend sei und diese folglich mit "ZDF" benannt

werden würde.

Sie beantragt,

den Beschluß vom 16. Juni 1999 insoweit aufzuheben, als

die Teillöschung angeordnet worden ist.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die angegriffene Marke

insgesamt zu löschen.

Sie trägt vor, auch die übrigen Waren und Dienstleistungen seien den Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ähnlich, so daß die angegriffene Marke insgesamt zu löschen sei.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.

Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke

im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer

eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr

von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke

besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).

Die Dienstleistung der "Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-,

Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfrei und/oder

kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und Offline-Betrieb

in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten" der angegriffenen Marke

ist mit den durch die Widerspruchsmarke geschützten "elektronischen Netzwerk-

und Internetwerk-Übertragungsdienstleistungen" identisch. Beide umfassen die

Übertragung von Signalen.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist mangels entgegenstehender

Anhaltspunkte durchschnittlich. Auch dem Wortbestandteil "home" der Widerspruchsmarke können keine im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalte

entnommen werden. Eine Deutung des Zeichens, daß es sich um eine Übertragung der entsprechenden Informationssignale "nach Hause" handelt, ist weder

naheliegend, noch ohne ernsthafte Analyse des Zeichens zu erreichen, wobei

letzteres dem Erfahrungssatz, daß der Verkehr ein Zeichen, das ihm entgegentritt,

als solches aufnimmt und keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht,

widerspricht, und damit dem Verbraucher nicht unterstellt werden kann.

Die Zeichen sind klanglich hochgradig ähnlich. Die angegriffene Marke wird mit

"home" benannt werden. Dies ergibt sich aus dem Erfahrungssatz, daß sich der

Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen jedenfalls bei - wie vorliegend - normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils eher an dem Wort- als an den

Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form

ist,

die Ware

zu

bezeichnen

(BGH GRUR 2000,

506,

509

- ATTACHÉ/TISSERAND). Der Senat kann keine diesem Erfahrungssatz widersprechenden Feststellungen treffen. Selbst wenn das ZDF-Symbol erkannt werden würde, führt dies nicht dazu, daß die angegriffene Marke mit "ZDF-Home"

benannt werden würde. Dies läßt außer acht, daß, sofern in einer Marke auch ein

bekanntes Unternehmenskennzeichen enthalten ist, der Verkehr regelmäßig nicht

nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit

zur Individualisierung der Ware oder Dienstleistungen auf die sonstigen Merkmale

zeichenmäßiger Kennzeichnung

richtet

(BGH GRUR 2001, 164, 166

- Wintergarten). Auch dies würde dazu führen, daß die angegriffene Marke mit

"home" benannt werden wird.

Ob die Widerspruchsmarke mit "at home" oder "home" allein benannt werden wird,

kann

letztlich dahinstehen, da auch "at home" der angegriffenen Marke

hochgradig ähnlich ist, da jedenfalls der Präposition "at" keine kennzeichnende

Funktion beizumessen ist, was jedenfalls zur Prägung der Widerspruchsmarke

durch "home" führt. Die Gefahr von Verwechslungen kann somit nicht ausgeschlossen werden, soweit die "Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von

Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch im Online- und

Offlinebetrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten" betroffen

ist.

2. Die übrigen von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sind den durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen

nicht ähnlich. Eine Ähnlichkeit von Waren bzw Dienstleistungen liegt vor, wenn

unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren diese so enge Berührungspunkte aufweisen, daß die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten,

sie stammten aus demselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen,

sofern

sie mit

identischen Marken

gekennzeichnet

sind

(vgl

Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 40 mwNachw). Die Widersprechende hat keine Tatsachen vorgetragen, und auch der Senat konnte keine

Feststellungen treffen, daß elektronische Netzwerkübertragungsdienstleister auch

Nachrichten sammeln und liefern, durch Hörfunk- und Fernsehsendungen unterhalten, Filme, Tonstücke und Videos produzieren, Druckereierzeugnisse veröffentlichen und herausgeben, Konzert-, Theater-, Unterhaltungs- und Sportveranstaltungen durchführen oder veranstalten oder etwa Diskotheken betreiben, so

daß eine Dienstleistungsähnlichkeit insoweit nicht angenommen werden kann. Bei

der Prüfung der Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen sind besondere Umstände festzustellen, die eine Ähnlichkeit von Ware und Dienstleistung nahelegen.

Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen

der Eindruck aufkommen kann, Ware und Dienstleistung unterlägen der Kontrolle

desselben Unternehmens, sei es, daß das Dienstleistungsunternehmen sich

selbständig auch mit der Herstellung bzw dem Vertrieb der Ware befaßt, sei es,

daß der Warenhersteller oder -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden

Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Nur wenn der Verkehr zu

der Auffassung gelangt, die miteinander in Berührung kommenden Waren und

Dienstleistungen könnten auf einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit desselben oder eines wirtschaftlich verbundenen Unternehmens beruhen, kann er

einer unzutreffenden Vorstellung über deren betriebliche Zuordnung unterliegen

(Althammer/Ströbele/Klaka, aaO, Rdn 67). Auch

insoweit hat die Widersprechende nichts vorgetragen, noch konnte der Senat selbst Feststellungen in

der Richtung treffen, daß Netzwerkübertragungsdienstleister auch bespielte Ton-,

Bild- oder Datenträger bzw codierte Telefonkarten oder Bildschirmschoner

herausgeben bzw vertreiben. Für eine Feststellung der Ähnlichkeit fehlt somit jede

tatsächliche Grundlage.

Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

br/Wf