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BPatG Beschluss vom 14.03.2001 – 9 W (pat) 88/99

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. März 2001

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 44 43 219

… 6.70

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 14. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Petzold sowie der Richter Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und

der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluß vom 22. Juli 1999 hat die Patentabteilung 42 des Deutschen Patent-

und Markenamts nach Prüfung des Einspruchs das am 5. Dezember 1994 angemeldete Patent mit der Bezeichnung

"Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung mit

regelschwingungsbeeinflussenden Mitteln"

in vollem Umfang aufrechterhalten.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit der Merkmalsgliederung der Einsprechenden:

Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung für ein Kraftfahrzeug, die ein Tempomatausgangssignal (T) abgibt, mit

a) einem Geschwindigkeitsregler (1), der ein Geschwindigkeitsreglerausgangssignal (R) abgibt, und

b) außerhalb des Geschwindigkeitsreglers (1) angeordneten Zusatzmitteln, die das Tempomatausgangssignal (T) im Anfangszeitraum einer Geschwindigkeitsregelphase beeinflussen,

c) wobei das Tempomatausgangssignal (T) im Aktivierungszeitpunkt (t0) einer Geschwindigkeitsregelphase auf einen aus der

Stellung eines zugeordneten antriebskraftbestimmenden Stellgliedes abgeleiteten Wert gesetzt wird,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß

d) die Zusatzmittel ein Lastadaptionsglied (3) beinhalten, das zum

Aktivierungszeitpunkt t0 einer Geschwindigkeitsregelphase ein

anfängliches Motorlastanpassungssignal (L0) derart erzeugt, daß

das Tempomatausgangssignal (T) in diesem Zeitpunkt der momentanen Stellung des zugeordneten antriebskraftbestimmenden

Stellgliedes entspricht, und

e) das dieses anfängliche Motorlastanpassungssignal (L0) bis zum

Ende des Anfangszeitraums der Geschwindigkeitsregelphase unter Verknüpfung mit dem Geschwindigkeitsreglerausgangssignal

(R) auf Null zurückführt.

Im Merkmal e) wurde dabei das ersichtlich falsche erste Wort "daß" in "das" richtig

gestellt.

Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 6 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet.

Gegen diesen Beschluß der Patentabteilung hat die Einsprechende Beschwerde

erhoben.

Sie trägt hierzu vor, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die Gegenstände nach der DE 28 16 613 A1 und der DE 35 10 174 A1 bzw der

DE 41 23 347 A1 nahegelegt sei.

Die Einsprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie macht geltend, daß das Beanspruchte durch den genannten Stand der Technik nicht nahegelegt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens der Beteiligten wird

auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig. Sie ist aber in der Sache nicht begründet.

1. Im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ist der Stand der Technik nach

DE 41 23 347 A1 berücksichtigt. In der Beschreibungseinleitung der Patentschrift

(Streit-PS) ist ausgeführt, daß bei dieser Einrichtung durch schaltungstechnische

Maßnahmen dafür gesorgt wird, daß die Stellgröße für ein Leistungsstellglied des

Motors zum Aktivierungszeitpunkt der Regelung auf einen Vorsteuerwert gesetzt

wird, der aus der Stellung des Leistungsstellgliedes abgeleitet wird. Anschließend

wird die normale Fahrgeschwindigkeitsregelung durchgeführt, ohne daß eine weitere Anpassung dieses Vorsteuerwertes stattfindet.

Dem Patent liegt daher das technische Problem zugrunde, eine Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung der zuvor genannten Art bereitzustellen, welche

ein verbessertes Einschwingverhalten für beginnende Geschwindigkeitsregelphasen besitzt.

Dieses Problem soll - in Verbindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 - durch die in dessen kennzeichnendem Teil angegebenen

Merkmale gelöst werden.

2. Die beanspruchte Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung ist unstreitig neu.

Sie unterscheidet sich von der gattungsbildenden Einrichtung nach der

DE 41 23 347 A1 unbestritten durch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des

Patentanspruchs 1.

Die

Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtungen

nach

DE 41 41 588 A1,

der DE 37 03 645 A1,

der DE 28 16 613 A1,

der

der

EP 0 171 287 A2, der US 5 333 109 und nach dem Artikel "Elektronisches Gaspedal für Nutzfahrzeuge" in der Zeitschrift "ATZ Automobiltechnische Zeitschrift" 95

(1993), S 80-88 enthalten jedenfalls das Merkmal c) des Patentanspruchs 1 nicht.

Bei den Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtungen nach der DE 35 10

174 A1 bzw der CH 678 303 A5, die derselben Patentfamilie zugehören, sind zumindest die Merkmale d) und e) des Patentanspruchs 1 nicht erfüllt.

3. Die beanspruchte Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung ist ohne

Zweifel gewerblich anwendbar. Sie beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der im Beschwerdeverfahren erstmalig genannten DE 28 16 613 A1 ist eine

Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung für ein Kraftfahrzeug bekannt,

die ein Tempomatausgangssignal ausgibt, vgl insbesondere die Figur. Diese Einrichtung umfaßt einen Geschwindigkeitsregler 1, der ein Geschwindigkeitsreglerausgangssignal abgibt und einen Beschleunigungsregler 7, der ein Beschleunigungsreglerausgangssignal abgibt. Beide Regler geben ihre Ausgangssignale an

eine Subtraktionsstelle 11 ab, in der das Tempomatausgangssignal gebildet wird.

Dieses Ausgangssignal wird über eine nicht weiter beschriebene Steuerstufe einem Stellglied 6 zugeführt. Außerhalb dieser beiden Regler ist ein Zusatzmittel in

Form eines Hochpaßfilters 13 angeordnet, welches das Tempomatausgangssignal

indirekt im Aktivierungszeitpunkt einer Geschwindigkeitsregelphase beeinflußt.

Das Hochpaßfilter wird durch ein Ausgangssignal des Tempomaten (nach der

Subtraktionsstelle 11) aktiviert und gibt selbst ein Ausgangssignal auf eine Subtraktionsstelle 15 ab. Dort wird es mit einem Lagesignal des Beschleunigungssollwertgebers 9(proportional der Drosselklappenstellung, vgl S 8, 3 Abs) gemischt,

dh es wirkt dämpfend auf dieses Signal. Anschließend wird es über die Subtraktionsstelle 8 dem Eingang des Beschleunigungsreglers zugeführt. Somit sind bei

dieser Regeleinrichtung formal die Merkmale a) und b) des Patentanspruchs 1 des

Streitpatents erfüllt.

Das Zusatzmittel Hochpaßfilter bewirkt insbesondere bei Änderungen der Sollgeschwindigkeit, die sich nur mit kleiner Stellgeschwindigkeit auswirken sollen, daß

eine Veränderung der Stellgliedstellung von Null allmählich anwächst, somit ein

weiches Eingreifen der Geschwindigkeitsregelung erfolgt. Dadurch, daß das Signal des Hochpaßfilters zeitlich abnimmt, wird der vom Beschleunigungssollwertgeber abgegebene Wert im stationären Zustand nicht beeinflußt (S 8, 3. Abs).

Dieses Hochpaßfilter ist inhaltlich nicht mit dem Lastadaptionsglied gemäß Merkmalen d) und e) des Streitpatents vergleichbar, da mit dem Ausgangssignal des

Hochpaßfilters nicht bewirkt wird, daß zum Aktivierungszeitpunkt des Tempomaten das Tempomatausgangssignal der momentanen Stellung des Stellgliedes entspricht (Merkmal d)). Bei Beginn der Regelung ist die Stellung des Stellgliedes

vielmehr für den Geschwindigkeitsregler unbekannt und der Regler weist keine

Regelabweichung auf. Erst mit einer beginnenden Regelabweichung wird das

Stellglied verstellt und das Hochpaßfilter mit einem Signal beaufschlagt. Das Ausgangssignal des Hochpaßfilters nimmt zwar in Abhängigkeit vom Tempomatausgangssignal bis auf Null ab, aber nicht unter Verknüpfung mit dem Geschwindigkeitsreglerausgangssignal, wie in Merkmal e) gefordert. Da dieses Hochpaßfilter

somit anders wirkt, wie das beanspruchte Lastadaptionsglied des Streitpatents,

wird dieses dadurch auch nicht nahegelegt.

Die Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung nach der DE 35 10 174 A1

weist ebenfalls einen Geschwindigkeitsregler 16 und einen Beschleunigungsregler

18 auf, die beide als PI-Regler ausgeführt sind. Die Ausgänge der beiden Regler

werden einer Kraftstoffmengenzumeßanordnung 27 über einen Umschalter 29

wahlweise als Tempomatausgangssignal zugeführt. Mit beiden Reglern ist ein Zusatzmittel in Form einer Zustandssteuerung 17 verbunden, die mit diesen Reglern

Signale über Verbindungswege 24, 25 austauschen kann (S 8, 1. Abs). Die Zustandssteuerung führt den Reglern auch die Sollsignale für die Geschwindigkeit

und die Beschleunigung gemäß dem Betriebszustand des Tempomaten zu. Weiterhin erhält die Zustandssteuerung über eine Leitung 26 auch ein Signal aus der

Kraftstoffmengenzumeßanordnung, das die zugemessene Kraftstoffmenge repräsentiert, wie sie von einem Fußfahrgeber 28 eingegeben wird, solange der Tempomat ausgeschaltet ist (S 8, 1. Abs). Durch das Signal auf der Leitung 26 wird

aber nicht, wie im Streitpatent beansprucht, das Tempomatausgangssignal im Aktivierungszeitpunkt einer Geschwindigkeitsregelphase auf diesen, die Antriebskraft

bestimmenden Wert gesetzt. Vielmehr wird beim Setzen des Tempomats – im Beschleunigungsfall und bei konstanter Geschwindigkeit – der Integralanteil des zugehörigen Reglers durch die Zustandssteuerung auf den durch die Leitung 26

übertragenen Wert gesetzt, der der Kraftstoffzumessung unmittelbar vor der Auswahl des jeweiligen Betriebszustands des Tempomaten entspricht (S 9, 3. Abs;

S 10, 2. Abs; S 13, 2. Abs). Dieser Wert wird dann entsprechend den jeweiligen

Regelkriterien für die weitere Regelung verwendet. Das beanspruchte Merkmal c)

ist somit nicht erfüllt und wird auch für den Fachmann durch diese Druckschrift

nicht nahegelegt.

Da wie ausgeführt, der Gegenstand nach der DE 28 16 613 A1 die Merkmale c),d)

und e) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht aufweist und der nach der

DE 35 10 174 A1 das beanspruchte Merkmal c) nicht enthält, führt eine Kombination der Gegenstände dieser beiden Druckschriften nicht zum Gegenstand des

Patentanspruchs 1. Es ergeben sich hierbei vielmehr Regelungen, die den Fachmann von der beanspruchten Regeleinrichtung hinwegführen.

Die Tempomat-Fahrgeschwindigkeitsregeleinrichtung nach der DE 41 23 347 A1

weist unstreitig die Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf. Dort soll beim Einschalten der Regelung das Leistungsstellglied des

Motors möglichst genau in diejenige Stellung gebracht werden, die für eine Weiterfahrt mit der gewählten Sollgeschwindigkeit erforderlich ist. Dazu wird die Stellgröße des Geschwindigkeitsreglers 1 auf einen Wert gesetzt, der aus der Stellung

des Leistungsstellgliedes abgeleitet wird. Diese Ableitung des Signals erfolgt mit

einer Tabelle 14, in die ein durch ein Tiefpaß-Filter 12 gefiltertes Signal für die

Stellung des Lastgliedes und ein differenziertes Geschwindigkeitssignal eingegeben wird. Der Ausgang der Tabelle enthält durch Versuch oder Rechnung ermittelte geeignete Vorsteuerwerte gemäß den Eingangsbedingungen beim Einschalten des Reglers.

Würde der Fachmann die Regelung mit einem tabellarischen Vorsteuerwert nach

der DE 41 23 347 A1 mit dem Hochpaßfilter nach der DE 28 16 613 A1 kombinieren, wie die Beschwerdeführein es für naheliegend erachtet, wäre immer noch ein

Vorsteuerwert aus einer Tabelle auszulesen; dies führt nicht zu den Merkmalen

des Anspruchs. Würde das Tiefpaß-Filter nach der DE 41 23 347 A1 durch das

Hochpaßfilter nach der DE 28 16 613 A1 ersetzt, gelangt der Fachmann auch

nicht zum Beanspruchten, da wie ausgeführt, das Hochpaßfilter nicht die Merkmale d) und e) des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erfüllt bzw nahelegt.

Der von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffene übrige

Stand der Technik liegt dem Beanspruchten noch ferner und ist daher weder für

sich noch in einer Zusammenschau geeignet, die Merkmale des Patentanspruchs 1 nahezulegen.

Patentanspruch 1 ist daher beständig. Die Patentansprüche 2 bis 6 betreffen

zweckmäßige weitere Ausbildungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1,

die nicht selbstverständlich sind, und haben daher ebenfalls Bestand.

Petzold

Küstner

Bork

Friehe-Wich

prö