Rechtsprechung / BPatG / 2001

BPatG Beschluss vom 15.03.2001 – 3 ZA (pat) 3/01

3. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Akteneinsichtssache

zu

_______________

(Aktenzeichen)

… 10.99

betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 56/00

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2001

unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl

beschlossen:

Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/00 gewährt.

G r ü n d e

I.

Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/00

begehrt.

Während die Nichtigkeitsklägerin innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von zwei

Wochen hiergegen keine Einwendung erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte

dem Antrag widersprochen, weil der wahre Auftraggeber nicht erkennbar sei.

II.

Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens

ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.

Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei

denn die beklagte Patentinhaberin hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes

schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe hat sie

nicht vorgetragen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gewährung

der Akteneinsicht von Aktivitäten der Antragstellerin im Geschäftsleben abhängt.

Die Antragstellerin U… GmbH ist eine im Handelsregister von Hamburg unter

der Nummer HRB

74682

(s Schriftsatz

der Antragstellerin

vom

30. November 2000) eingetragene Gesellschaft und damit eindeutig identifizierbar.

Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Akteneinsicht im eigenen oder

fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH

GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Die Antragsgegner sind gehalten, ihr der

Akteneinsicht entgegenstehendes

Interesse sofort substantiiert geltend zu

machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist dafür die Kenntnis des

Auftraggebers nicht notwendig (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).

Hellebrand

Trüstedt

Sredl

Hu