Rechtsprechung / BPatG / 2001
BPatG Beschluss vom 15.03.2001 – 3 ZA (pat) 3/01
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Akteneinsichtssache
zu
_______________
(Aktenzeichen)
… 10.99
betreffend das Nichtigkeitsverfahren 3 Ni 56/00
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 15. März 2001
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Dipl.-Ing. Trüstedt und der Richterin Sredl
beschlossen:
Der Antragstellerin wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/00 gewährt.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens 3 Ni 56/00
begehrt.
Während die Nichtigkeitsklägerin innerhalb des vorgegebenen Zeitraums von zwei
Wochen hiergegen keine Einwendung erhoben hat, hat die Nichtigkeitsbeklagte
dem Antrag widersprochen, weil der wahre Auftraggeber nicht erkennbar sei.
II.
Der Antrag auf Akteneinsicht hat Erfolg, weil die Parteien des Ausgangsverfahrens
ein schutzwürdiges Gegeninteresse an der Geheimhaltung der Akten nicht dargetan haben, § 99 Abs 3 Satz 3 PatG.
Die Einsicht in die Akten von Nichtigkeitsverfahren ist grundsätzlich frei, es sei
denn die beklagte Patentinhaberin hat ein der Akteneinsicht entgegenstehendes
schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung der Akten. Solche Gründe hat sie
nicht vorgetragen. Sie kann sich auch nicht darauf berufen, daß die Gewährung
der Akteneinsicht von Aktivitäten der Antragstellerin im Geschäftsleben abhängt.
Die Antragstellerin U… GmbH ist eine im Handelsregister von Hamburg unter
der Nummer HRB
74682
(s Schriftsatz
der Antragstellerin
vom
30. November 2000) eingetragene Gesellschaft und damit eindeutig identifizierbar.
Es kann daher auch nicht darauf ankommen, ob die Akteneinsicht im eigenen oder
fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl BGH
GRUR 1999, 28 – Akteneinsicht XIV). Die Antragsgegner sind gehalten, ihr der
Akteneinsicht entgegenstehendes
Interesse sofort substantiiert geltend zu
machen. Ohne Vorliegen besonderer Umstände ist dafür die Kenntnis des
Auftraggebers nicht notwendig (vgl BGH GRUR 2001, 143 – Akteneinsicht XV).
Hellebrand
Trüstedt
Sredl
Hu